René Sengbusch
Notwehrexzess aus strafzweckorientierter Sichtweise
Eine Rezension zu:
Thomas Motsch
Der straflose Notwehrexzess
Analyse der ratio legis und Lösung der Erscheinungsformen des § 33 StGB
unter besonderer Berücksichtigung neuerer Tendenzen
Schriften zum Strafrecht Heft 140
Duncker & Humblot, Berlin 2003, 122 Seiten, 54,- €
ISBN 3-428-11082-X
http://www.duncker-humblot.de
Mit dem zweiten Strafrechtsreformgesetz löste 1975 der neu gefasste § 33 StGB den bis zu diesem Zeitpunkt in § 53 Abs. 3 StGB a.F. normierten Notwehrexzess ab. Zwar
verselbstständigte der Gesetzgeber die Überschreitung der Selbstverteidigung damit in einer eigenen Vorschrift und regelte sie nicht länger in einem Absatz des
Notwehrparagraphen. Doch statt die Neufassung für eine Entscheidung strittiger Problemfälle zu nutzen, wurde mit Ausnahme von einigen Änderungen sprachlich-redaktioneller
Art im "neuen" § 33 StGB die alte Vorschrift fast wörtlich wiederholt. Inhaltlich konnte der Gesetzgeber weder auf die Frage, wie der Notwehrexzesses systematisch
einzuordnen ist, eine Antwort geben (vgl. dazu BT-Drucks. V/4095, S. 15), noch gelang es ihm, den Anwendungsbereich der Norm klar zu erfassen. Daher formulierte Roxin
1975 kritisch, dass auch noch nach der Reform die Notwehrüberschreitung "unter den gesetzlich geregelten Fällen, in denen trotz tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen
Verhaltens keine Bestrafung eintritt, [...] sicher die dunkelste" ist (Roxin FS für Schaffstein, S. 105). Selbst nach mehr als 25 Jahren hat sich an dieser
Feststellung nichts Wesentliches geändert. Noch immer sind in Literatur und Rechtsprechung sowohl die Rechtsnatur des § 33 StGB als auch sonstige Problembereiche, die die
Notwehrüberschreitung aufwirft, heftig umstritten. An diese Feststellung knüpft Motsch mit seiner 122 Seiten umfassenden Abhandlung an und setzt sich als Ziel,
dadurch "Licht in das vorhandene Dunkel eindringen zu lassen", indem "die vielfältigen Probleme [...] einer in sich stimmigen und einheitlichen Lösung zugeführt werden"
(vgl. S. 17). Die Schwerpunkte der Arbeit bilden dabei zum einen die Suche nach der ratio der Norm, zum anderen die Behandlung der besonders umstrittenen Konstellation des
sog. "nachzeitig-extensiven Notwehrexzesses".
Neben einer Einleitung und einer Schlussbetrachtung umfasst die Arbeit von Motsch drei Kapitel. Um sich eine Grundlage für die Erarbeitung eines eigenen
Lösungskonzeptes zu schaffen, nutzt der Autor das erste Kapitel für eine Darstellung der Erscheinungsformen der Notwehrüberschreitung. Zu diesem Zweck unterteilt er die
Exzesskonstellationen zunächst in eine Gruppe objektiver - dazu zählt Motsch den intensiven, den extensiven sowie den räumlichen Notwehrexzess - und eine Gruppe
subjektiver - entweder bewusster oder aber unbewusster - Überschreitungen der Notwehr. Durch die Verwendung einer Vielzahl von Beispielen, die zum Teil Entscheidungen der
Rechtsprechung nachempfunden wurden, gelingt es dem Autor dabei, die einzelnen Unterschiede sehr anschaulich herauszuarbeiten. Die beschreibende Darstellung der
Konstellationen und der Verzicht auf eine vertiefte wissenschaftliche Auseinandersetzung tragen sehr zur Übersichtlichkeit und Klarheit dieses Kapitels bei.
Das Kernstück der Dissertation bildet das zweite Kapitel: die Erarbeitung eines allgemeinen und stimmigen Lösungskonzeptes für § 33 StGB. Ausgehend vom positiven Recht
erarbeitet Motsch ein solches mit Hilfe des klassischen Auslegungskanons. Diejenigen Erscheinungsformen, die nach einhelliger Ansicht zum unbestrittenen Kernbereich
des § 33 StGB gehören, nennt der Autor allerdings nur knapp (vgl. S. 29 Fn. 1), bevor er sich im Rahmen der grammatikalischen, historischen und systematischen Auslegung mit
den problematischen Fallkonstellationen des Notwehrexzesses befasst. So hält Motsch fest, dass aus grammatikalischer, historischer und systematischer Sicht sowohl der
intensive Notwehrexzess im Hinblick auf das Kriterium der Gebotenheit, das Zusammentreffen von intensiver und extensiver Notwehrüberschreitung als auch die besonders
umstrittenen Fälle des bewussten und des nachzeitig-extensiven Notwehrexzesses vom Gesetz erfasst werden, während der Anwendungsbereich des § 33 StGB für den
vorzeitig-extensiven und den Putativnotwehrexzesses nicht eröffnet sei.
Insbesondere bei der Auseinandersetzung mit der nachzeitig-extensiven Notwehrüberschreitung deckt Motsch einige Ungereimtheiten der herrschenden Meinung auf.
Beispielsweise stellt er überzeugend dar, dass eine Auffassung, die den Exzess in der Zeit für begrifflich unmöglich hält, abzulehnen sei, da sie "die Bedeutung und das
Zusammenspiel von Bezugsobjekt [scil. Notwehr] und dessen Grenzen" verkenne (vgl. S. 33 f.). Nachvollziehbar stellt Motsch ebenfalls dar, dass Wortlaut, Geschichte
und Systematik keinen Aufschluss darüber geben können, ob die Notwehrüberschreitung in räumlicher Hinsicht und der Exzess innerhalb eines Motivbündels von sthenischen und
asthenischen Affekten von § 33 StGB erfasst werden.
Für den Autor sind die im Rahmen der grammatikalischen, historischen und systematischen Auslegung erlangten Ergebnisse jedoch von nur vorläufiger Natur. Erst die Ermittlung
der ratio des § 33 StGB werde nach seiner Ansicht ein abschließendes Verständnis der Exzessnorm ermöglichen. Konsequent steuert Motsch auch im Rahmen seiner
teleologischen Auslegung der Norm auf das sich gesetzte Ziel zu, ein stimmiges Lösungskonzept für § 33 StGB zu entwickeln. Fragen, die zu dem von ihm bearbeiteten Thema eine
nur mittelbare Verknüpfung aufweisen, reißt er zwar knapp an (vgl. etwa S. 50 f. Fn. 82); auf eine umfassende Darstellung und Lösung dieser Probleme wird mit Blick auf das
eigentliche Ziel der Dissertation hingegen verzichtet. Durchgängig bleibt Motsch aber seiner Vorgabe treu, dass sich der Sinngehalt des § 33 StGB aus dem Gesetz
selbst ergeben müsse und nicht durch eigene Vorstellungen des Interpreten überlagert werden dürfe (vgl. S. 41 f.). So wirft er Teilen der Literatur und Rechtsprechung vor,
dass versucht werde, die Norm in das vom jeweiligen Interpreten bevorzugte Verständnis vom strafrechtlichen Schuldbegriff einzupassen, anstatt sich allein am Gesetz zu
orientieren. Allerdings ist nach Ansicht von Motsch weder ein isoliertes Abstellen auf die in § 33 StGB aufgezählten Affekte noch auf die Verteidigungshandlung
geeignet, um die ratio legis zu ergründen. Insbesondere die Theorie der doppelten Schuldminderung und damit der Ansatz der (noch) herrschenden Meinung wird überzeugend in
Frage gestellt. Zum einen sei dieses Modell nicht in der Lage, ein Ergebnis abzugeben, das frei von Ungereimtheiten ist. Zum anderen könne die Theorie von der doppelten
Schuldminderung auch nicht erklären, warum § 33 StGB eigentümlicherweise nur asthenische Affekte enthält (vgl. S. 57 ff.). Anknüpfungspunkt müsse daher das
Tatbestandsmerkmal des "Angriffs" sein. Allein aus diesem Merkmal heraus könne unter strafzweckorientierten Gesichtspunkten die Exzessnorm widerspruchsfrei gedeutet werden:
Der Exzesstäter werde aus generalpräventiven Gesichtspunkten durch § 33 StGB privilegiert, weil der durch die Notwehrüberschreitung Betroffene aufgrund seines rechtswidrigen
Angriffs vorrangig für die im Exzess erlittene Rechtsgutsverletzung zuständig sei (vgl. S. 77).
Unter Anwendung des von ihm entwickelten "Strafzweckkonzeptes" löst Motsch schließlich im dritten und letzten Kapitel seiner Abhandlung die eingangs dargestellten
Erscheinungsformen der Notwehrüberschreitung. Anhand der Fallkonstellationen setzt er sich in diesem Zusammenhang nochmals mit dem von der herrschenden Meinung vertretenen
Ansatz von der doppelten Schuldminderung auseinander und arbeitet dessen Schwachstellen und zum Teil widersprüchliche Wertungen heraus. Dadurch gelingt es Motsch sehr
anschaulich, nicht nur abstrakt sondern ganz konkret im Rahmen der einzelnen Erscheinungsformen der Notwehrüberschreitung die Vorzüge seines "Strafzweckkonzeptes" gegenüber
dem Modell der herrschenden Meinung darzustellen. Etwas zu knapp fällt jedoch die Begründung dafür aus, warum § 33 StGB analog auf den vorzeitigen-extensiven Notwehrexzess
anzuwenden sei (vgl. S. 101 f.). Gerade mit Blick auf das ansonsten exakte methodische Vorgehen wäre auch hier eine etwas tiefgründigere Auseinandersetzung wünschenswert
gewesen. Gleiches gilt für den Exkurs zur analogen Anwendung des § 33 StGB auf andere Rechtfertigungsgründe (vgl. S. 107 ff.).
Gesamteindruck:
Motsch ist es mit seiner Dissertation gelungen, Licht in das von Roxin beschriebene Dunkel um § 33 StGB eindringen zu lassen: Methodisch exakt verfolgt er sein
Ziel, aus dem Gesetz heraus ein allgemeines und stimmiges Lösungskonzept für § 33 StGB zu entwickeln. Überzeugend gelingt es ihm, Schwachstellen und Widersprüche im Konzept
der herrschenden Meinung aufzuzeigen und einen in sich stimmigen, an kriminalpolitischen Strafzweckerwägungen orientierten eigenen Lösungsansatz zu entwickeln. Da
Motsch konsequent all die Probleme ausblendet, die keinen unmittelbaren Bezug zu dem von ihm bearbeiteten Thema aufweisen, schafft er es, seine Gedanken auf
übersichtlichen 122 Seiten zu einem gelungenen Abschluss zu bringen.
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