Jurawelt

Artikel 7872
Florian Kraus

Umfassende Untersuchung über den allgemeinen Teil
des Völkerstrafrechts in deutscher Sprache


Eine Rezension zu:

Kai Ambos

Der Allgemeine Teil des Völkerstrafrechts

Ansätze einer Dogmatisierung

Duncker & Humblot, Berlin 2002, 1058 Seiten, 76,- €
ISBN 3-428-10762-4

http://www.duncker-humblot.de


Deutschland, Japan, Vietnam, Chile, Jugoslawien, Ruanda und ganz aktuell: Kongo. Diese Liste zeigt, dass fast kein Erdteil in der Geschichte der vergangenen 60 Jahre von Gräueltaten wie Völkermord oder Kriegsverbrechen verschont geblieben ist. Geändert hat sich jedoch die individuelle Verantwortung der Beteiligten. Mit Inkrafttreten des Völkerstrafgesetzbuchs und des Rom-Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs sowie dessen Arbeitsbeginn im Jahre 2003 sind nun auch die wichtigsten Voraussetzungen für eine Sanktionierung geschaffen.

Das mehr als 1000-seitige Werk von Ambos stellt die überarbeitete Fassung seiner Habilitationsschrift dar, mit der, wie der Titel schon sagt, der Allgemeine Teil des Völkerstrafrechts eingehend untersucht werden soll. Ambos geht dabei so vor, dass er zunächst bedeutende Urteile, die sich mit dieser Thematik beschäftigen, analysiert. Anschließend werden die so ermittelten Grundsätze anhand der Kodifizierungsbemühungen seit 1945 überprüft. In einem letzten Teil geht Ambos dem Untertitel seines Werkes nach und versucht die Ansätze einer Dogmatisierung zu erarbeiten.

In einer knapp 40-seitigen Einleitung stellt Ambos zunächst sein Grundverständnis vom Völkerstrafrecht dar. Wie der Name schon sagt, enthält es völkerrechtliche Elemente (in erster Linie die Herkunft der Tatbestände und seine Entstehung) und strafrechtliche Elemente (Regeln der individuellen Verantwortlichkeit und Sanktionen). Das Besondere am Völkerstrafrecht ist entgegen seiner herkömmlichen Bezeichnung als „Völker“-Strafrecht die individuelle Verantwortlichkeit der einzelnen Beteiligten und dies nicht nur gegenüber einem einzelnen Nationalstaat, sondern gegenüber der internationalen Staatengemeinschaft. Gegenstand des Völkerstrafrechts ist die politische Makrokriminalität, also „staatsverstärkte Kriminalität“, die sich gegen die eigenen Bürger richtet (S. 50 f.).

Im ersten Teil analysiert Ambos seit 1945 ergangene Urteile, die sich mit politischer Makrokriminalität auseinander zu setzen hatten. Er beginnt mit den Nürnberger Urteilen, berücksichtigt ausgewählte Urteile nationaler Gerichte und endet mit den Urteilen der beiden Ad-hoc-Gerichtshöfe der UNO für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda. Im Rahmen jeder einzelnen Urteilsanalyse orientiert sich Ambos am im Völkerstrafrecht angewendeten, dem common law entstammenden, zweistufigen Verbrechensaufbau. Zunächst werden Aspekte untersucht, die für eine individuelle Verantwortlichkeit des Beschuldigten sprechen. Anschließend geht es um Defences, die eine Strafbarkeit des Beschuldigten ausschließen. Besonderen Wert legt Ambos dabei auf die Wiedergabe der wesentlichen Stellen der Urteilsbegründungen in der Originalsprache. Zwar kann dadurch die Ansicht der Gerichte detailgetreu wiedergegeben werden ohne sie durch ungenaue Übersetzungen zu verfälschen. Indem allerdings diese Zitate sehr häufig als Relativsatz auf den deutschen Hauptsatz folgen, entsteht aufgrund der unterschiedlichen Syntax im englischen Relativsatz der Eindruck eines holprigen Satzbaus. (Bsp. „So wird im Urteil festgestellt: ‚[...] that Omar Serushago [...] played a leading role’“, S. 333). Den größten Raum der Urteilsanalyse nehmen die Verfahren vor den Ad-hoc-Gerichtshöfen der UNO in Den Haag und Arusha ein. Innerhalb derer sind wiederum die ersten Verfahren am ausführlichsten dargestellt. Insbesondere die Ausführungen der Verhandlungs- und Berufungskammer im Tadic-Verfahren über die Beteiligungsform des Beschuldigten sind eingehend besprochen.

Auffallend ist, dass Ambos bei der Urteilsanalyse von ICTY- und ICTR-Verfahren nicht übermäßig auf seine früher veröffentlichten jährlichen Rechtsprechungsüberblicke in der NStZ-RR zurückgreift. Dies beschränkt sich, soweit ersichtlich auf die jeweilige Sachverhaltsdarstellung, was auch nicht weiter verwundert, da in der jeweiligen Rechtsprechungsübersicht das gesamte Urteil erläutert werden soll, im vorliegenden Werk aber nur die allgemeinen Grundsätze herausgearbeitet werden sollen.

Nahezu im gesamten Teil der Urteilsanalyse sind die den Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte leider etwas zu kurz dargestellt, so dass teilweise nicht nachvollziehbar ist, wie das Gericht den Sachverhalt unter seine rechtlichen Überlegungen subsumieren konnte. Als Beispiel soll hierfür die Analyse der Tadic-Urteile dienen. Zu Beginn dieses Kapitels wird nur erwähnt, dass Tadic an der serbischen Verfolgung von bosnischen Moslems und Kroaten teilgenommen hat und „im Verlaufe dieser Ausschreitungen Personen getötet, festgenommen sowie sexuell und auf andere Weise misshandelt haben“ soll (S. 271). Erst bei konkreter Erläuterung der Unterschiede zwischen Verhandlungs- und Berufungskammer im Hinblick auf die Beteiligung Tadics werden nach und nach weitere konkrete Umstände des Sachverhalts mitgeteilt.

Einen weiteren Wermutstropfen stellt das Fehlen der belgischen Urteile zum Völkermord in Ruanda dar. Auch wenn diese Urteile keine neuen Ergebnisse erwarten ließen, hätten sie als damals außergewöhnliche Regelung wenigstens eine kurze Erwähnung im Kapitel „Ausgewählte Urteile nationaler Gerichte“ verdient gehabt. Der im Vorwort genannte Fertigstellungstermin Februar 2002 lag jedenfalls nach der Urteilsverkündung im Juni 2001.

Im zweiten Teil der Arbeit überprüft Ambos die durch die Urteilsanalyse erhaltenen allgemeinen Grundsätze anhand verschiedener Kodifikationsbemühungen nach 1945. Darunter fallen u.a. die Genfer Konventionen vom 12.8.1949 und die Zusatzprotokolle vom 18.6.1977, die Genozidkonvention der UNO vom 11.12.1946, verschiedene Entwürfe der UN-Völkerrechtskommission sowie natürlich letztendlich das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs von 1998.

Im letzten Teil des Buches erfolgen „Ansätze einer Dogmatisierung“, wie es Ambos zurückhaltend formuliert. Ambos sieht seine Ergebnisse als Grundlage für weitere Untersuchungen und nicht als „abschließendes System allgemeiner völkerstrafrechtlicher Zurechnungsregeln“ (S. 74). Ausgangspunkt hierfür ist das Rom-Statut als aktuellste und einzige in-Kraft-getretene Regelung individueller Verantwortlichkeit im Völkerstrafrecht. Zu Beginn eines jeden Kapitels gibt Ambos einen kurzen rechtsvergleichenden Überblick über die jeweilige Regelung in anderen (zumeist europäischen) Rechtsordnungen.

Den Schwerpunkt des dritten Teils bildet das Kapitel über die Grundformen strafbarer Beteiligung. Die völkerstrafrechtliche Rechtsprechung folgte meist zumindest faktisch dem Einheitstätermodell. Geringe Differenzierungen fanden bei der Strafzumessung Beachtung (S. 362). Mit dem Rom-Statut und der jüngeren völkerstrafrechtlichen Rechtsprechung hat sich jedoch die Unterscheidung in (Allein-, Mit- und mittelbare) Täterschaft und Teilnahme durchgesetzt (S. 543). Im Großen und Ganzen folgt Ambos der Tatherrschaftslehre von Roxin und versucht somit auch, anhand dieses Kriteriums die unterschiedlichen Formen der Beteiligung voneinander abzugrenzen.

Den besonderen Sachverhalten im Völkerstrafrecht Rechnung tragend werden die Vorgesetztenverantwortlichkeit und der Versuch als Erweiterungen der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit und der Nötigungsnotstand als besonders bedeutender Strafausschließungsgrund ausführlich dargestellt.

Die Vorgesetztenverantwortlichkeit nach Art. 28 des Rom-Statuts stellt dabei die deutsche Dogmatik vor eine besondere Herausforderung. Hat der Vorgesetzte Kenntnis von entsprechenden Taten seiner Untergebenen und schreitet trotz Verhinderungsmöglichkeit nicht ein, liegt eine Beihilfe durch Unterlassen nahe. Hatte der Vorgesetzte fahrlässig keine Kenntnis und schreitet daher nicht ein, kommt ein fahrlässiges Unterlassungsdelikt Betracht. Als dritte Möglichkeit der Vorgesetztenverantwortlichkeit sieht Art. 28 die unterlassene Meldung über Delikte der Untergebenen an zuständige Stellen vor. Dies entspricht einer (versuchten) Strafvereitelung im deutschen Strafrecht. Im Rom-Statut stehen alle drei Möglichkeiten gleichbedeutend nebeneinander. Nach Ambos muss aber, um dem Schuldgrundsatz Rechnung zu tragen, bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, ob es sich um fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vorgesetzten handelt.

Die eigenständige versuchte Begehung eines Delikts wurde bisher in der völkerstrafrechtlichen Rechtsprechung noch nicht behandelt. Dies steht im Zusammenhang mit der Möglichkeit über die Rechtsfiguren der Verschwörung und Aufstachelung eine Vorverlagerung der Verantwortlichkeit zu erreichen, ohne auf die Besonderheiten des Versuchs eingehen zu müssen. Im Rom-Statut sind der Versuch und der Rücktritt neben der Aufstachelung zum Völkermord in Art. 25 (3) f) geregelt. Die Ausführungen zum Rücktritt (S. 709 ff.) hält Ambos mit dem Hinweis auf die geringe praktische Bedeutung knapp. Ausführlicher beschäftigt er sich mit der Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch. Ambos geht dabei jedoch bewusst nur auf den Versuch des Einzeltäters ein. Aufgrund der regelmäßigen Beteiligung mehrerer an völkerstrafrechtlichen Sachverhalten bleiben dadurch unter Umständen die bedeutenderen Fragen außen vor. Da Ambos aber eine für alle Delikte geltende Formel des Versuchsbeginns ablehnt und sich insoweit für eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung unter Verwendung einer Näherungsformel ausspricht, die die Kriterien Herrschaftsverlust und Rechtsgutsgefährdung berücksichtigt, kann dies möglicherweise auch vorerst unterbleiben.

Der im Völkerstrafrecht sehr praxisrelevante Nötigungsnotstand ist im Rom-Statut in Art. 31 (1) d) geregelt. Ambos zeigt, dass dieser in der Vergangenheit in der völkerstrafrechtlichen Diskussion uneinheitlich als necessity oder duress bezeichnet worden ist. In diesem Kapitel weist Ambos überzeugend nach, dass der dreistufige Verbrechensaufbau (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld) dem zweistufigen des common law überlegen ist. Gerade beim Nötigungsnotstand muss man unterscheiden, ob es sich um eine Situation handelt, in der schon eine Interessenabwägung zu einem eindeutigen Ergebnis kommt und somit von rechtfertigender Wirkung ausgegangen werden kann oder ob der Schwerpunkt auf der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens des Genötigten liegt und somit nur eine Entschuldigung in Frage kommt. Im Völkerstrafrecht wird regelmäßig von Letzterem auszugehen sein, da kaum anzunehmen ist, dass bei derart schwerwiegenden Delikten eine Interessenabwägung zu Lasten des verletzten Rechtsgut ausgehen wird (S. 848 f.).

Darüber hinaus bietet das Buch einen sehr umfangreichen Anhang. Neben einer Übersicht aller ausgewerteten Urteile mit Quellenangaben sind die Rechtsgrundlagen des Allgemeinen Teils des Völkerstrafrechts jedenfalls in Auszügen abgedruckt.

Gesamteindruck:
Das Werk von Ambos stellt eine umfassende Untersuchung über den allgemeinen Teil des Völkerstrafrechts dar. Ihre Einzigartigkeit wird dadurch unterstrichen, dass es im deutschsprachigen Raum keine nur annähernd vergleichbare Untersuchung gibt. Während die Rechtsprechungs- und Kodifizierungsanalyse an einigen wenigen Stellen eintönig zu lesen ist, bieten die Ansätze einer Dogmatisierung eine sehr interessante Lektüre, die im Leser das Verlangen weckt, an den aufgeworfenen Rechtsfragen weiter zu arbeiten. Konkrete Hinweise dazu gibt Ambos in seinen zusammenfassenden Thesen und Ausblicken am Ende des inhaltlichen Teils.

Es steht leider zu befürchten, dass dieses Werk nicht den seiner Qualität angemessenen Verbreitungsgrad erreichen wird, da es nicht in der Standardsprache des Völkerstrafrechts verfasst ist. Wie glücklich können wir deutsche Juristen uns schätzen, dass Ambos seine Habilitationsschrift zunächst überarbeitet und nicht sofort ins Englische übersetzt hat. Bei seinem aktuellen Forschungsvorhaben, einer Systematisierung der völkerstrafrechtlichen Rechtsprechung als Vorbereitung für die Tätigkeit des IStGH in Den Haag, ist als Arbeitssprache des Forschungsprojekts bereits Englisch vorgesehen.





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