René Sengbusch
Rechtfertigung abgenötigter Notstandstaten?
Eine Rezension zu:
Esther Filgut
Der Nötigungsnotstand als Rechtfertigungsgrund
Juristische Reihe Tenea/jurawelt Bd. 21
Tenea Verlag für Medien, Berlin 2003, 120 Seiten, 26,- €
ISBN 3-936582-59-9
http://www.jurawelt.com/dissertationen/7276
Bis zum Ende des Jahres 1974 ordnete das Strafgesetzbuch in § 52 StGB a.F. Straflosigkeit für diejenigen Handlungen an, zu denen ein Täter durch unwiderstehliche Gewalt
oder durch Drohung genötigt wurde. Mit der Legalisierung des rechtfertigenden und des entschuldigenden Notstandes (§§ 34, 35 StGB) durch das
2. Strafrechtsreformgesetz verzichtete der Gesetzgeber jedoch auf eine Spezialregelung des sog. Nötigungsnotstandes, so dass dieses Problem seitdem nach den
allgemeinen Notstandsvorschriften zu lösen ist. Einigkeit besteht zwar insofern, dass der Täter auch nach geltendem Recht nicht für die ihm abgenötigte Notstandstat bestraft
werden soll, sofern diese den Anforderungen der Grundsituation des rechtfertigenden Notstands entspricht. Heftig umstritten ist jedoch die Frage, ob eine derartige Handlung
gerechtfertigt oder (bloß) entschuldigt ist. Gegner einer Rechtfertigungslösung begründen ihre Erwägungen primär damit, dass das Recht gegenüber dem unter dem Druck einer
Nötigung handelnden Täter einer spezifischen Bewährung bedürfe. Laut Lenckner (Der rechtfertigende Notstand [1965], S. 117) trete der Genötigte "auf die Seite
des Unrechts" und dies könne die Rechtsordnung nicht billigen. Die Befürworter einer Rechtfertigung führen hingegen an, dass der instrumentalisierte Notstandstäter vom Tun
des Nötigers strafrechtlich differenziert werden müsse. Eine Sonderzuständigkeit des Genötigten lasse sich weder institutionelle noch abstrakt begründen. Vielmehr seien im
Fall des Nötigungsnotstandes diejenigen Kriterien maßgeblich, die auch für die Grundsituation des rechtfertigenden Notstandes gelten (vgl. Pawlik Der rechtfertigende
Notstand [2002], S. 303 m.w.N.). An diese Frage knüpft Filgut an und bemüht sich in ihrer 109 Seiten umfassenden Dissertation um eine Einordnung des
"Nötigungsnotstandes als Rechtfertigungsgrund". Um sich von den bisherigen Abhandlungen zu dieser Problematik abzuheben, so schreibt Filgut, will sie induktiv die
vorhandenen Meinungen auf ihre Überzeugungskraft hin prüfen und auf dieser Grundlage eine eigene Lösung entwickeln. Doch leider können weder die Vorgehensweise noch die so
gefundenen Ergebnisse überzeugen.
Bereits unter formalen Gesichtspunkten weist die Arbeit erhebliche Schwächen auf. Sowohl Normen als auch verwendete Werke werden uneinheitlich zitiert, zum Teil sind die
Literaturangaben sowohl im Literaturverzeichnis als auch in den Fußnoten unvollständig. Die Absatzausrichtung des Textkörpers und der Fußnoten ist nicht gleichförmig. Einen
Beispielsfall zehn sucht man vergebens, obwohl die Fälle elf und zwölf vorhanden sind. Zum Teil sind die gewählten Überschriften nichtssagend oder entsprechen nicht dem
Erörterten. Ferner stören die oftmals nur wenige Zeilen umfassenden Gliederungspunkte den Lesefluss erheblich.
Die Arbeit beginnt mit einer knappen Darstellung der Problematik des Nötigungsnotstandes und einer möglichen Rechtfertigung nach § 34 StGB, § 904 BGB bzw.
§ 16 OWiG. Nach einer Aufbereitung des derzeitigen Diskussionsstandes versucht sich Filgut an einer Auslegung der Notstandsnormen. Allerdings macht ihre
Argumentation den Eindruck, als verkenne sie, dass Wortlaut, Historie, Systematik und Telos Gesichtspunkte einer einheitlichen Auslegung sind und nicht als eigenständige
"Methoden" isoliert nebeneinander stehen.
Den Gegenstand des 4. Kapitels und damit den umfangreichsten Teil der Dissertation bildet eine induktive Kontrolle der Argumente, die gegen oder für eine Rechtfertigung
der abgenötigten Notstandshandlung sprechen. Gesichtspunkte, die anhand von neun Beispielsfällen abgearbeitet werden, sind dabei der Gedanke der Rechtsbewährung,
Solidaritätserwägungen sowie die Rechtsposition des durch die Notstandstat Betroffenen. Allerdings gelingt Filgut keine überzeugende Auseinandersetzung mit den zum
Nötigungsnotstand vertretenen Lösungsmodellen. Dies liegt zum einen an einer unglücklichen Aufbereitung der Beispielsfälle. So werden bei den Lösungen der Beispiele
hochbrisante Probleme zum Teil übersehen oder in Fußnoten ohne nähere Begründung als unbeachtlich abgetan. Beispielsweise wird bei der Lösung des Fall 2b (S. 29)
nicht problematisiert, ob der unterlassende Garant neben einem aktiv Handelnden selbst noch Täter sein kann oder als bloßer Teilnehmer anzusehen ist. Ähnlich oberflächlich
bearbeitete Filgut bereits auf S. 18 f. die Frage nach der Anwendbarkeit des Art. 103 Abs. 2 GG im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches. Ferner
erscheinen einige Ausführungen ungeordnet; Überlegungen zur Rechtswidrigkeit gehen im Beispielsfall 4 (S. 31 ff.) der eigentlichen Lösung voraus und der Leser
fühlt sich mit dem Fall allein gelassen. So erfährt der Leser erst nach mehrseitigen Ausführungen zur Rechtfertigung, dass die Verfasserin hier keine Straftatbestände
untersucht, sondern ihre Überlegungen auf den Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts überträgt. Zum anderen werden aber auch die Argumentationsgrundlagen nicht in einem
ausreichenden Maße untersucht. Beispielsweise würde die Basis der Darstellung des Nötigungsnotstandes im Verhältnis zu den Notwehrrechten des durch die Notstandstat
Betroffenen (S. 61) wegbrechen, wenn man entgegen der herrschenden Ansicht keiner dualistischen, sondern einer monistisch-individualistischen Notwehrbegründung folgen
würde. Etwas verloren wirkt schließlich die Auseinandersetzung mit den vermittelnden Ansichten, die den Falldarstellungen losgelöst folgt.
Nach dieser induktiven Kontrolle präsentiert Filgut ihr Ergebnis, das sich nach ihren Angaben von selbst ergibt: Die Rechtfertigung einer im Nötigungsnotstand
begangenen Tat lasse sich nicht pauschal bestimmen, sondern ergebe sich erst nach einer umfassenden Abwägung "aller schutzwürdigen Interessen, die im konkreten Fall als
Erhaltungs- oder Eingriffsgut betroffen sind" (S. 64). Unberücksichtigt soll bei dieser Abwägung allerdings bleiben, dass der Genötigte gezwungenermaßen das Unrecht des
nötigenden Hintermannes verwirklicht. Dieses Ergebnis wird anhand einer Spezialkonstellation des Nötigungsnotstandes, der Staatserpressung, durchgesprochen. Unklar
bleibt jedoch, warum Filgut diese sog. Freipressungsfälle erst im Anschluss an ihre induktive Auseinandersetzung mit den derzeit vertretenen Meinungen vorstellt,
hätte sie doch anhand dieses praktischen Beispiels Inkonsequenzen bei den Lösungen der Gegner einer Rechtfertigung der Notstandstat herausarbeiten und so zusätzliche
Argumente für ihr eigenes Ergebnis finden können. Neue Ansatzpunkte bietet jedoch die Auseinandersetzung mit der Frage nach der Strafbarkeit des Teilnehmers an der
Notstandstat des Genötigten. Allerdings werden wiederum die Schwächen des induktiven Vorgehens deutlich: die Ausführungen bleiben auf zwei ausgewählte Beispielsfälle
beschränkt und verhindern so eine tiefgründigere Auseinandersetzung mit dieser Problematik.
Gesamteindruck:
Insgesamt leidet die Dissertation sowohl formal als auch inhaltlich an erheblichen Schwächen. Die Auseinandersetzung mit den Argumenten der Befürworter und Gegner einer
Rechtfertigungslösung der Nötigungsnotstandsproblematik bleibt häufig oberflächlich. Angesichts dieser ungesicherten Argumentationsgrundlage ergibt sich entgegen den
Versicherungen der Verfasserin das Ergebnis keineswegs von selbst. Auch fällt die Untersuchung der Frage einer Strafbarkeit von Teilnehmern an einer Nötigungsnotstandstat
nicht tiefgründig genug aus, um verwertbare Ergebnisse zu liefern.
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