Jurawelt

Artikel 7595
René Sengbusch

Rechtfertigung abgenötigter Notstandstaten?

Eine Rezension zu:

Esther Filgut

Der Nötigungsnotstand als Rechtfertigungsgrund


Juristische Reihe Tenea/jurawelt Bd. 21

Tenea Verlag für Medien, Berlin 2003, 120 Seiten, 26,- €
ISBN 3-936582-59-9

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Bis zum Ende des Jahres 1974 ordnete das Strafgesetzbuch in § 52 StGB a.F. Straflosigkeit für diejenigen Handlungen an, zu denen ein Täter durch unwiderstehliche Gewalt oder durch Drohung genötigt wurde. Mit der Legalisierung des rechtfertigenden und des entschuldigenden Notstandes (§§ 34, 35 StGB) durch das 2. Strafrechtsreformgesetz verzichtete der Gesetzgeber jedoch auf eine Spezialregelung des sog. Nötigungsnotstandes, so dass dieses Problem seitdem nach den  allgemeinen Notstandsvorschriften zu lösen ist. Einigkeit besteht zwar insofern, dass der Täter auch nach geltendem Recht nicht für die ihm abgenötigte Notstandstat bestraft werden soll, sofern diese den Anforderungen der Grundsituation des rechtfertigenden Notstands entspricht. Heftig umstritten ist jedoch die Frage, ob eine derartige Handlung gerechtfertigt oder (bloß) entschuldigt ist. Gegner einer Rechtfertigungslösung begründen ihre Erwägungen primär damit, dass das Recht gegenüber dem unter dem Druck einer Nötigung handelnden Täter einer spezifischen Bewährung bedürfe. Laut Lenckner (Der rechtfertigende Notstand [1965], S. 117) trete der Genötigte "auf die Seite des Unrechts" und dies könne die Rechtsordnung nicht billigen. Die Befürworter einer Rechtfertigung führen hingegen an, dass der instrumentalisierte Notstandstäter vom Tun des Nötigers strafrechtlich differenziert werden müsse. Eine Sonderzuständigkeit des Genötigten lasse sich weder institutionelle noch abstrakt begründen. Vielmehr seien im Fall des Nötigungsnotstandes diejenigen Kriterien maßgeblich, die auch für die Grundsituation des rechtfertigenden Notstandes gelten (vgl. Pawlik Der rechtfertigende Notstand [2002], S. 303 m.w.N.). An diese Frage knüpft Filgut an und bemüht sich in ihrer 109 Seiten umfassenden Dissertation um eine Einordnung des "Nötigungsnotstandes als Rechtfertigungsgrund". Um sich von den bisherigen Abhandlungen zu dieser Problematik abzuheben, so schreibt Filgut, will sie induktiv die vorhandenen Meinungen auf ihre Überzeugungskraft hin prüfen und auf dieser Grundlage eine eigene Lösung entwickeln. Doch leider können weder die Vorgehensweise noch die so gefundenen Ergebnisse überzeugen.

Bereits unter formalen Gesichtspunkten weist die Arbeit erhebliche Schwächen auf. Sowohl Normen als auch verwendete Werke werden uneinheitlich zitiert, zum Teil sind die Literaturangaben sowohl im Literaturverzeichnis als auch in den Fußnoten unvollständig. Die Absatzausrichtung des Textkörpers und der Fußnoten ist nicht gleichförmig. Einen Beispielsfall zehn sucht man vergebens, obwohl die Fälle elf und zwölf vorhanden sind. Zum Teil sind die gewählten Überschriften nichtssagend oder entsprechen nicht dem Erörterten. Ferner stören die oftmals nur wenige Zeilen umfassenden Gliederungspunkte den Lesefluss erheblich.

Die Arbeit beginnt mit einer knappen Darstellung der Problematik des Nötigungsnotstandes und einer möglichen Rechtfertigung nach § 34 StGB, § 904 BGB bzw. § 16 OWiG. Nach einer Aufbereitung des derzeitigen Diskussionsstandes versucht sich Filgut an einer Auslegung der Notstandsnormen. Allerdings macht ihre Argumentation den Eindruck, als verkenne sie, dass Wortlaut, Historie, Systematik und Telos Gesichtspunkte einer einheitlichen Auslegung sind und nicht als eigenständige "Methoden" isoliert nebeneinander stehen.

Den Gegenstand des 4. Kapitels und damit den umfangreichsten Teil der Dissertation bildet eine induktive Kontrolle der Argumente, die gegen oder für eine Rechtfertigung der abgenötigten Notstandshandlung sprechen. Gesichtspunkte, die anhand von neun Beispielsfällen abgearbeitet werden, sind dabei der Gedanke der Rechtsbewährung, Solidaritätserwägungen sowie die Rechtsposition des durch die Notstandstat Betroffenen. Allerdings gelingt Filgut keine überzeugende Auseinandersetzung mit den zum Nötigungsnotstand vertretenen Lösungsmodellen. Dies liegt zum einen an einer unglücklichen Aufbereitung der Beispielsfälle. So werden bei den Lösungen der Beispiele hochbrisante Probleme zum Teil übersehen oder in Fußnoten ohne nähere Begründung als unbeachtlich abgetan. Beispielsweise wird bei der Lösung des Fall 2b (S. 29) nicht problematisiert, ob der unterlassende Garant neben einem aktiv Handelnden selbst noch Täter sein kann oder als bloßer Teilnehmer anzusehen ist. Ähnlich oberflächlich bearbeitete Filgut bereits auf S. 18 f. die Frage nach der Anwendbarkeit des Art. 103 Abs. 2 GG im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches. Ferner erscheinen einige Ausführungen ungeordnet; Überlegungen zur Rechtswidrigkeit gehen im Beispielsfall 4 (S. 31 ff.) der eigentlichen Lösung voraus und der Leser fühlt sich mit dem Fall allein gelassen. So erfährt der Leser erst nach mehrseitigen Ausführungen zur Rechtfertigung, dass die Verfasserin hier keine Straftatbestände untersucht, sondern ihre Überlegungen auf den Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts überträgt. Zum anderen werden aber auch die Argumentationsgrundlagen nicht in einem ausreichenden Maße untersucht. Beispielsweise würde die Basis der Darstellung des Nötigungsnotstandes im Verhältnis zu den Notwehrrechten des durch die Notstandstat Betroffenen (S. 61) wegbrechen, wenn man entgegen der herrschenden Ansicht keiner dualistischen, sondern einer monistisch-individualistischen Notwehrbegründung folgen würde. Etwas verloren wirkt schließlich die Auseinandersetzung mit den vermittelnden Ansichten, die den Falldarstellungen losgelöst folgt.

Nach dieser induktiven Kontrolle präsentiert Filgut ihr Ergebnis, das sich nach ihren Angaben von selbst ergibt: Die Rechtfertigung einer im Nötigungsnotstand begangenen Tat lasse sich nicht pauschal bestimmen, sondern ergebe sich erst nach einer umfassenden Abwägung "aller schutzwürdigen Interessen, die im konkreten Fall als Erhaltungs- oder Eingriffsgut betroffen sind" (S. 64). Unberücksichtigt soll bei dieser Abwägung allerdings bleiben, dass der Genötigte gezwungenermaßen das Unrecht des nötigenden Hintermannes verwirklicht. Dieses Ergebnis wird anhand einer Spezialkonstellation des Nötigungsnotstandes, der Staatserpressung,  durchgesprochen. Unklar bleibt jedoch, warum Filgut diese sog. Freipressungsfälle erst im Anschluss an ihre induktive Auseinandersetzung mit den derzeit vertretenen Meinungen vorstellt, hätte sie doch anhand dieses praktischen Beispiels Inkonsequenzen bei den Lösungen der Gegner einer Rechtfertigung der Notstandstat herausarbeiten und so zusätzliche Argumente für ihr eigenes Ergebnis finden können. Neue Ansatzpunkte bietet jedoch die Auseinandersetzung mit der Frage nach der Strafbarkeit des Teilnehmers an der Notstandstat des Genötigten. Allerdings werden wiederum die Schwächen des induktiven Vorgehens deutlich: die Ausführungen bleiben auf zwei ausgewählte Beispielsfälle beschränkt und verhindern so eine tiefgründigere Auseinandersetzung mit dieser Problematik.


Gesamteindruck:
Insgesamt leidet die Dissertation sowohl formal als auch inhaltlich an erheblichen Schwächen. Die Auseinandersetzung mit den Argumenten der Befürworter und Gegner einer Rechtfertigungslösung der Nötigungsnotstandsproblematik bleibt häufig oberflächlich. Angesichts dieser ungesicherten Argumentationsgrundlage ergibt sich entgegen den Versicherungen der Verfasserin das Ergebnis keineswegs von selbst. Auch fällt die Untersuchung der Frage einer Strafbarkeit von Teilnehmern an einer Nötigungsnotstandstat nicht tiefgründig genug aus, um verwertbare Ergebnisse zu liefern.





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