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Florian Kraus

Mehr als nur ein Definitionenlexikon

Eine Rezension zu:

Wilfried Küper

Strafrecht Besonderer Teil

Definitionen mit Erläuterungen

5. Auflage

C.F. Müller Verlag, Heidelberg, 2002, 517 S., 22,- Euro
ISBN 381140816X

http://www.cfmueller-campus.de


Die Rezension zur Vorauflage finden Sie hier.

Zwischen �Abfall - § 326 I, II StGB" und �Zwangsvollstreckung, Drohen der - § 288 I StGB" liegen in Küpers Buch �Strafrecht Besonderer Teil. Definitionen mit Erläuterungen" 477 Seiten über Tatbestandsmerkmale des Besonderen Teils des StGB. Nach der Intention des Autors soll das Buch ein �Wörterbuch der wichtigen Begriffe des Besonderen Teils" sein und dem Leser das �Zusammensuchen" der Definitionen aus Kommentaren, Lehrbüchern, Aufsätzen und Urteilen erleichtern. Und es darf schon hier das Ergebnis der Rezension vorweg genommen werden: Es ist dem Autor gelungen. Dass dies auch die Leserschaft so sieht, zeigen die fünf relativ kurz aufeinanderfolgenden Auflagen, die dieses Buch in nur sechs Jahren erreicht hat.

Jeder Auseinandersetzung mit einem Begriff wird ein grau unterlegtes Textfeld vorangestellt, das die grundlegende und für eine Klausur allemal ausreichende Definition enthält. Es wird schon hier deutlich gemacht, zu welchen Merkmalen unterschiedliche Ansichten in Rechtsprechung und Literatur bestehen. Auf diese Definition folgt zunächst eine kurze Literatur- und Rechtsprechungsübersicht. Besonders bedeutende Textstellen, insbesondere aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, werden, fast einem Casebook vergleichbar, passagenweise wörtlich zitiert. Danach setzt sich der Autor in den Erläuterungen mit den unterschiedlichen Ansichten auseinander. Je nach deren Bedeutung kann dies im Umfang von einigen Zeilen wie bspw. bei der Fremdheit einer Sache im Rahmen des § 242 StGB bis zu zehn Seiten bei der Vermögensverfügung im Rahmen des § 263 StGB variieren. Dabei werden von Küper nicht nur die besonders häufig vertretenen Ansichten ausführlich besprochen, sondern auch einzelne, zum Teil eigenwillige Erklärungsansätze aus Monographien, Kommentaren oder Aufsätzen kurz erläutert. So wird bspw. neben den bekannten Falschheitstheorien im Rahmen der Falschheit der Aussage (Objektive, subjektive und Pflichttheorie) auch kurz auf die Wahrnehmungstheorie H. E. Müllers eingegangen und bei den Ausführungen zur Wegnahme auch Hoyers Vorschlag des Gewahrsams als �Eingliederung der Sache in ein persönliches Nutzungsreservat" behandelt.

Neben der Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Meinungen verwendet Küper viel Raum für die Darstellung von Entwicklungstendenzen der Rechtsprechung wie bspw. beim Bandenbegriff und der bandenmäßigen Begehung im Rahmen des § 244 StGB, dem Gewaltbegriff im Rahmen des § 240 StGB oder des Sich-Bemächtigens im Rahmen der §§ 239 a, b. Auch die Auswirkungen durch das 6. StRG werden sehr ausführlich behandelt. In den meisten Fällen vergleicht Küper die alte mit der neuen Rechtslage und geht auf den Streitstand zur alten Fassung noch detailliert ein, um so die Beweggründe des Gesetzgebers für die Neuregelung klarer zu machen und das Verständnis für diese zu erleichtern. Ganz besonders deutlich wird dies bei den Erläuterungen zum gefährlichen Werkzeug im Rahmen des § 244 I StGB und dem Inbrandsetzen im Rahmen der §§ 306 ff.

Insgesamt wird Küper seinem selbst gesetzten Ziel, ein Definitions-Lexikon entstehen zu lassen, voll gerecht. Darüber hinaus kann aber auch er nicht die mit dieser Form der Darstellung verbundenen Einschränkungen der Erläuterung des Besonderen Teils überwinden. Bezüge zum Allgemeinen Teil sucht man vergebens. Sie lassen sich ganz einfach nicht zu einem speziellen Tatbestandsmerkmal zuordnen. Als Hilfsmittel bei der Erstellung von Hausarbeiten ist Küpers Buch aber nahezu unschlagbar. Im Gegensatz zu Kommentar und Lehrbuch ist die Darstellung der unterschiedlichen Ansichten wesentlich übersichtlicher, und dies ohne dadurch auf wissenschaftliche Tiefe verzichten zu müssen. Darüber hinaus ist der Autor mit der Darstellung seiner eigenen Meinung wohltuend zurückhaltend, was von anderen Kommentaren oder Lehrbüchern teilweise nicht behauptet werden kann. Wer sich über die Definition eines Tatbestandsmerkmals des Besonderen Teils informieren will, kann also sehr guten Gewissens auf den Küper zurückgreifen.





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