Stefanie Samland
Der Besondere Teil des StGB
ausführlich dargestellt in einem Band
Eine Rezension zu:
Harro Otto
Grundkurs Strafrecht
Die einzelnen Delikte
6. Auflage
de Gruyter, Berlin/New York 2002, 560 Seiten, 28,95 €
ISBN 3-11-017342-5
http://www.deGruyter.com
Strafrechtslehrbücher werden oft in einen AT-Band und zwei BT-Bänden mit den Vermögens- bzw. Nichtvermögensdelikten aufgeteilt, siehe nur die Wessels-Bände aus der
schwerpunkte-Reihe oder auch die Lehrbücher von Rengier. Harro Otto geht einen anderen Weg und bietet in seinem "Grundkurs Strafrecht" das examensrelevante Wissen des
Strafrechts in zwei Bänden: "Allgemeine Strafrechtslehre" sowie "Die einzelnen Delikte". Die Folge ist unweigerlich ein größerer Umfang, so hat das BT-Lehrbuch fast 600
Seiten.
Der Autor beginnt, wie üblich, mit den Tötungsdelikten und stellt zunächst das Verhältnis der §§ 211-213 StGB dar. Hierbei geht er auch auf die Kritik am BGH ein, der
einerseits Mord und Totschlag als eigenständige Delikte sieht, andererseits aber auch Mittäterschaft von Mord und Totschlag zuläßt. Desweiteren kritisiert Otto den BGH
insofern, als daß dieser grundsätzlich Mord bei Erfüllung eines Mordmerkmals als tatbestandlich gegeben ansieht, jedoch bei der Heimtücke "außergewöhnliche Umstände" dazu
führen läßt, ausnahmsweise die lebenslängliche Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig anzusehen. Im folgenden werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale der §§ 211-213 näher
erläutert.
Verknüpfungen werden im Bereich der Tötung auf Verlangen gemäß § 216 mit der Sterbehilfeproblematik gezogen. Otto reflektiert den Alternativentwurf Sterbehilfe, der in § 216
ein Absehen von Strafe fordert, wenn ein schwerster Leidenszustand für den Betroffenen unerträglich ist und diesem nicht mehr anders abgeholfen werden kann. Er verweist auf
die Möglichkeit, dieses Ergebnis über eine Rechtfertigung nach § 34 zu lösen; daher sei die vorgeschlagene Erweiterung von § 216 nicht nötig. Leider führt der Verweis auf
spätere Ausführungen auf die falsche Randnummer, so daß der Leser selbst suchen muß, denn die Betrachtung der Rechtfertigung gemäß § 34 findet nicht in den angegebenen Rn 33
f., sondern erst im Bereich der aktiven Sterbehilfe in den Rn 42 ff. statt. Trotz dieses geringen Mangels muß der Abschnitt über die Sterbehilfe jedoch als sehr detailliert
hervorgehoben werden. Auch die Abgrenzung zwischen Tötung auf Verlangen, Suizid und Fremdtötung findet ausführlich statt. Schließlich wendet sich der Autor ungewöhnlich
umfangreich der Problematik des Schwangerschaftsabbruches zu.
Dieses Bemühen um genauestmögliche Darstellung des Besonderen Teils zeigt sich auch in anderen Kapiteln. So geht der Autor auch im Bereich der Vermögensdelikte über die
erforderlichen Erläuterungen der Tatbestands- und Rechtfertigungsmerkmale hinaus und geht z.B. auch auf die praktische Relevanz dieser Straftaten und deren Verbreitung
anhand von Statistiken über die Häufigkeit der einzelnen Eigentums- und Vermögensdelikte ein. Jedoch sind z.B. Hinweise, wie beim Diebstahl die Zueignungsabsicht zu
betrachten ist, wenn der Täter vorhat, dem Eigentümer die Sache später zurückzuverkaufen, nur am Rande ersichtlich.
Die Neuauflage enthält zudem die Entscheidung der Streitfrage über die Anzahl der Mitglieder einer "Bande" in § 244 I Nr. 2 durch den großen Strafsenat des
Bundesgerichtshofes. Nicht nur hier ist Otto mit seinen angegebenen Fundstellen sehr aktuell (das Bandenurteil ist aus BGH NJW 2001), es finden sich häufiger Quellen aus den
Jahren 2000 und 2001. Was jedoch in Sachen Aktualität nicht berücksichtigt wurde, ist die Euroumstellung, die sich zwischen dem Verfassen und Veröffentlichen des Buches
vollzog. Preisangaben werden immer noch in DM angegeben.
Auf weitere einzelne Delikte soll vorliegend nicht eingegangen werden. Dennoch ist zu erwähnen, daß der BT-Band von Harro Otto erheblich mehr Informationen enthält als
durchschnittliche Lehrbücher. Selbst für die universitäre Ausbildung unbedeutendere Straftaten wie die Umweltstraftaten oder die Delikte gegen die familiäre Ordnung werden
über mehrere Seiten diskutiert. Somit kann das Buch als durchaus vertiefende Lektüre bezeichnet werden, die auch für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung ausreichend
ist.
Zum Aufbau ist zu sagen, daß jedes Kapitel zahlreiche Fälle, vor allem BGH-Fälle, zur Verdeutlichung enthält, manchmal über mehrere Seiten. Diese erscheinen im Kleindruck;
wobei die Schrift ohnehin schon relativ klein ist. Zum Abschluß eines Abschnitts wird der Leser durch Wiederholungsfragen zur Reflektion des Gelernten angehalten. Literatur-
und Rechtsprechungsfundstellen finden sich zumeist in den Fußnoten und sind ebenfalls sehr ausführlich zusammengetragen worden. Lediglich in einzelnen speziellen Bereichen,
die Otto nicht selbst darstellt, werden im Text weitergehende Quellen genannt.
Wünschenswert wäre aufgrund der kleinen Schriftgrößen, daß zwischen den Absätzen im laufenden Text mehr Freiraum gelassen wird, um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten.
Gerade bei längerer Lektüre wird es doch anstrengend, sich auf jede einzelne Zeile zu konzentrieren. Gewöhnungsbedürftig ist auch, daß die Randnummern bei jedem Abschnitt
– und diese umfassen desöfteren nur ein einziges Delikt – neu bei 1 beginnen. Hierauf ist gerade bei Hausarbeiten sehr zu achten, da jeweils die Abschnittsnummer
mit zitiert werden muß.
Gesamteindruck:
Wer eine ausführliche Darstellung des Besonderen Teils des StGB sucht, muß nicht zu einem Doppelband greifen. Der vorliegende BT-Band des Bayreuther Professors Harro Otto
enthält über das examensrelevante Wissen hinaus zahlreiche Vertiefungen und anschauliche Fälle des Bundesgerichtshofes. Für den "Lese"-Lerntyp, der keine Schemata oder
Übersichten braucht, sondern lieber umfangreiche Erläuterungen liest, ist das Buch wirklich sehr empfehlenswert.
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