Jurawelt

Artikel 6093
Anne-Cathrin Wiesner

Ein kleiner Helfer im Strafrecht Besonderer Teil

Eine Rezension zu:

Rudolf Rengier

Strafrecht Besonderer Teil I

Vermögensdelikte

5., völlig neu bearbeitete Auflage

Verlag C.H. Beck, München 2002, 366 S., 16,50 Euro
ISBN 3-406-49125-1

Strafrecht Besonderer Teil II
Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit

4., völlig neu bearbeitete Auflage

Verlag C.H. Beck, München 2002, 463 S., 20,50 Euro
ISBN 3-406-49263-0

http://www.beck.de


Mit den vorliegenden Neuauflagen seiner in der Reihe "Grundrisse des Rechts" erscheinenden Werke setzt Rengier eine zwar kurze, aber erfolgreiche Tradition fort. Die beiden Lehrbücher zum Besonderen Teil des Strafrechts konnten sich neben den bei Studenten beliebten "Wessels"-Büchern aus der "Schwerpunktreihe" vom C.F. Müller-Verlag behaupten. Der Umfang der aktuellen Auflagen hat etwas zugenommen (jeweils ca. 25 Seiten) angesichts weiterer Aufbauschemata und Ergänzungen. Der bewährte Aufbau wurde beibehalten, einführende Fälle sollen den Leser an das Gebiet heranführen; ergänzend gibt der Autor innerhalb der Kapitel viele Beispiele, die Spezialprobleme bei konkreten Tatbestandsmerkmalen verdeutlichen sollen. Im Zuge des 6. Strafrechtsreformgesetzes (StrRG) aufgekommene Diskussionen wurden berücksichtigt.

Die Darstellung der einzelnen Tatbestände erfolgt sehr übersichtlich und folgt der gesetzlichen Reihenfolge.
Im Bereich der Vermögensdelikte ist der Computerbetrug besonders beleuchtet worden. Der Streit bezüglich des Tatbestandsmerkmals "unbefugt" wurde einerseits um eine weitere Ansicht ergänzt und zusätzlich in der gesamten Darstellung ausgeweitet. Auch die Darstellung einzelner Fallkonstellationen wurde stärker unter Einbeziehung des vorangegangenen Meinungsstreits vorgenommen. Letztlich wurden die Ausführungen zur sonstigen unbefugten Einwirkung auf den Ablauf ausführlicher gestaltet.

Allerdings wurden im Bereich des Betrugs und der betrugsähnlichen Delikte wichtige Änderungen vergessen. Das Werk wird nicht einer sich auf neuestem Stand befindlichen Ausgabe gerecht: Beim Betrug (§ 263) spricht der Autor trotz der Schuldrechtsreform mit Geltung ab 1.1.2002 vom Haustürwiderrufsgesetz (HausTWG) und vom Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG), welche nicht mehr als selbstständige Gesetze existieren. Auch die Lösung des ersten Beispielfalles zum Betrug ist in seiner Lösung nicht mehr aktuell (§ 13 Rn 87). Rengier geht hier immer noch davon aus, dass marktschreierische Werbung nur dann strafbar sei, wenn ihr ein nachweisbarer Kern innewohnt. Dabei wird erneut die Schuldrechtsreform nicht beachtet, § 434 Abs. 1 S. 3 BGB sieht Werbeaussagen teilweise als Eigenschaftszusicherung an ("... insbesondere in der Werbung ..."). Somit ist die Frage nach dem Tatsachenkern nicht zwingend und auch die bloß wertende, übertriebene Werbeanpreisung kann strafrechtlich relevant werden.

Auch der § 266 b StGB hätte einer erheblich größeren Aufmerksamkeit bedurft. Der Autor geht aufgrund des Wegfalls der Zahlungsgarantie zum 1.1.2002 davon aus, dass der § 266 b Abs. 1 Alt. 1 StGB damit hinfällig sei. Hierbei wird offensichtlich das Wort "ec-Karte" falsch interpretiert, da zwar die Scheckkartenfunktion der "Eurocheque"-Karte seit Jahresbeginn nicht mehr gegeben ist, aber alle anderen Funktionen. Ungünstigerweise werden diese weiteren Funktionen nicht erläutert, was das Verständnis der gesamten Norm für einen Anfänger nicht gerade fördert. Außer Acht gelassen wurde ein wichtiges Urteil des BGH (NJW 2002, 905 f.), in dem bei der Abhebung am Geldautomaten einer nicht kontoführenden Drittbank die Auffassung vertreten wird, dass im Gegensatz zum als Prüfungsmaßstab geltenden Schalterbeamten ein Automat keine Bonitätsprüfung vornehmen kann und daher § 266 b StGB einschlägig sei. Unabhängig davon, ob dieser Meinung gefolgt wird, sollte jedoch erwartet werden dürfen, dass ein solch komplizierter Streit auch mit Begründungen versehen wird, besonders wenn es sich um eine von der hM abweichenden Auffassung handelt.

Bezüglich der Straftaten gegen die Person und die Allgemeinheit erfuhren besonders die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte eine Überarbeitung. Zu den Aufbaufragen bei der Unterscheidung von Mord und Totschlag sind die Schemata um eine Darstellung eines Aufbaus bei Versuch ergänzt worden, was angesichts der Komplexität und der Schwierigkeiten im Hinblick auf die Mordmerkmale sicher hilfreich ist. In letztere wurde die neueste Rechtsprechung eingearbeitet und somit die niederen Beweggründe z.B. um das bewusste Abreagieren an Unbeteiligten erweitert. Bei den Körperverletzungsdelikten ist der Autor von seiner Ansicht abgerückt, das Fortbestehen eines elterlichen Züchtigungsrechts sei unklar und geht nun mit dem Wortlaut des Gesetzes davon aus, selbiges abzulehnen.
Der Autor handelt alle Gebiete unter Berücksichtigung ihrer Wertigkeit für Prüfungen und Examen unterschiedlich intensiv ab, alle entscheidenden Streitstände sind noch ausführlicher und übersichtlicher gestaltet und in vielen Beispielfällen werden die unterschiedlichen Schlussfolgerungen der Meinungen dargestellt.

Es bleibt festzuhalten, dass Rengier eine sehr systematische und übersichtliche Darstellung gelungen ist, besonders der Teil II ist gut konzipiert. Wünschenswert wären für eine noch leichtere Arbeit mit dem Werk, besonders zu Wiederholungszwecken, die Hervorhebung von Definitionen und eine ansprechendere Gestaltung der Schemata, welche noch recht trist und unscheinbar wirken und im Text teilweise untergehen.
In Bezug auf die Nichtbeachtung der umfassenden Reform im Zivilrecht wäre es sicherlich ratsamer gewesen, mit der Neuauflage noch etwas zu warten und dafür dann auch wirklich aktuell zu sein und nicht Gesetze zu verwenden, die bei Veröffentlichung gar nicht mehr existieren. Man darf auf die Folgeauflagen gespannt sein.





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