Jurawelt

Artikel 6010
Dr. Martin Bahr

Geschichte und Systematik der strafrechtlichen Äußerungsdelikte

Eine Rezension zu:

Thomas Fuhr

Die Äußerung im Strafgesetzbuch


Duncker & Humblot, Berlin 2001, 249 S., 58,- €
ISBN 3-428-10212-6

http://www.duncker-humblot.de


Eduard Kern schrieb im Jahre 1919 seine Monographie "Die Äußerungsdelikte". Zum ersten und bislang einzigen Mal lag damit eine Untersuchung bzgl. der strafrechtlichen Äußerungsdelikte vor. Kern hat damit die heutigen Deliktsformen, wie sie auch im StGB wiederzufinden sind, entscheidend geprägt. Seitdem hat sich die Strafrechtswissenschaft damit begnügt, die Äußerungsdelikte als Deliktsgruppe anzuerkennen und aus dem Umstand, dass ein Delikt ein "Äußerungsdelikt" ist, verschiedene dogmatische Ableitungen vorzunehmen. So z.B. für Täterschaftsfragen und für die Möglichkeiten einer Unterlassensstrafbarkeit.

Die Dissertation von Fuhr will diesem Missstand abhelfen. Der Autor untersucht auf mehr als 200 Seiten den derzeitigen Rechtsprechungsstand, weist auf Widersprüche und Unklarheiten hin und zeigt etwaige Lösungsmöglichkeiten auf.

Die Arbeit beginnt mit einer ausführlichen Klärung des Begriffes "Äußerung". Fuhr stellt damit seine Erörterung auf ein abstraktes, dogmatisches Fundament. Ausgehend von einem linguistisch determinierten Äußerungsbegriff werden in den späteren Teilen alle in Frage kommenden Strafdelikte auf ihre Äußerungsqualität untersucht.

Der Hauptteil der Arbeit ist in drei große Bereiche gegliedert.

Im ersten Teil werden zunächst die Äußerungsdelikte im juristischen Zusammenhang und dann einzeln besprochen. Hier erfolgt insbesondere die Abgrenzung zu den Delikten, bei denen bloße Informationsübermittlung oder Tatsachenmanipulation im Vordergrund steht.

Im zweiten Teil geht Fuhr der Frage nach der Täterschaft und Teilnahme bei Äußerungsdelikten nach. Er bringt dazu eine Vielzahl von bekannten Beispielen, um die auftauchenden Probleme zu veranschaulichen. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass zur Klärung von Täterschaftsfragen zunächst die Fälle, in denen ein Übermittler tätig wird, untereilt werden müssen in den Bereich der Übermittlung und den der eigentlichen Wahrnehmung. Daher soll der von Anfang an Beteiligte nicht tauglicher Destinatar der rezipientenunabhängigen Äußerung sein. Nach Ansicht des Autors ist der Beteiligte, der erst zu dem Zeitpunkt eintritt, nachdem er die rezipientenunabhängige Äußerung vernommen hat, kein tattauglicher Rezipient mehr. Denn sobald er die Äußerung verstanden ist, ist die Tat des Urhebers vollendet und eine Teilnahmehandlung scheidet somit aus.

Hinsichtlich der mittelbaren Täterschaft wird die Tatherrschaftslehre im Bereich der Äußerungsdelikte z.T. relativiert. So soll bei den höchstpersönlichen Äußerungsdelikten die mittelbare Täterschaft ausgeschlossen sein. Die Fälle, in denen ein Bote eingesetzt wird, sind als unmittelbare Täterschaft zu werten. Führt dagegen jemand tatherrschaftlich eine höchstpersönliche fremde Äußerung herbei, so kann er zwangsläufig nicht als Täter der betroffenen Norm bestraft werden, da das Gesetz hier an einer besonderen Persönlichkeitshaftung anknüpft. Fuhr weist in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Parallele zu den eigenhändigen Delikten hin, lehnt jedoch letzten Endes mit überzeugenden Argumenten eine derartige Einordnung ab.

Der letzte große Teil beschäftigt sich mit der Unterlassensstrafbarkeit. Da es sich bei den Äußerungsdelikten um Erfolgsdelikte handelt, ist eine Strafbarkeit wegen Unterlassens bei allen Äußerungen gegeben. Jedoch versagt hier das grundsätzlich taugliche Kriterium der Kausalität in Zwei-Personen-Verhältnissen ohne manifestierte Äußerungen. Der Autor will vielmehr auf den Erklärungswert eines Verhaltens abstellen und damit eine Unterlassensstrafbarkeit begründen. Im weiteren werden eine Vielzahl von unterschiedlichen Konstellationen durchgespielt und auf eine Strafbarkeit wegen aktivem Tun oder Unterlassens untersucht.

Gesamteindruck:
Auf den ersten Blick scheint das vom Autor gewählte Thema sowohl in Rechtsprechung als auch in Literatur längst abgegrast zu sein und wenig Potential für neue Erkenntnisse und Ansätze zu bieten. Nach kurzem Lesen bemerkt man jedoch, dass dem längst nicht so ist und es eine erhebliche Anzahl von sowohl dogmatisch als auch praxisrelevant ungelösten Fragen gibt, die einer Beantwortung harren.






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