Jurawelt

"Die Grenzen der Notwehr im Wandel der Zeit" von Ines Fasten
RA Andreas Hatz
31.08.2011



Nicht nur für Juristen interessant

Eine Rezension zu:

Ines Fasten

Die Grenzen der Notwehr im Wandel der Zeit


Schriftenreihe Strafrecht in Forschung und Praxis
Band 205

Dr. Kovač, Hamburg 2011, 287 Seiten, 85,- €
ISBN 978-3-8300-5812-0

http://www.verlagdrkovac.de



Die vorliegende Dissertation von Ines Fasten, die im Jahre 2010 der Universität Potsdam vorgelegt wurde und in der Schriftenreihe Strafrecht in Forschung und Praxis erschienen ist, setzt sich umfassend mit der Frage auseinander, welchen Wandel die Sichtweise auf die Notwehrgrenzen sowie deren rechtliche Würdigung im Laufe der Zeit erfahren haben. Ausgangspunkt sei hierfür, so die Autorin, die Vergegenwärtigung des Hintergrunds für die Begrenzung der Notwehr, die eine Herausforderung für Wissenschaft und Rechtsprechung darstelle.

Das Werk ist in vier Teile gegliedert.

1. Teil: Einführung in die Thematik
Die Einführung stellt knapp und vollständig das bereits oben genannte Ziel der Arbeit dar, bevor auf die Schneidigkeit des Notwehrrechts eingegangen wird und sodann in Bezug hierauf das Bedürfnis nach einer Begrenzung eben dieses schneidigen Notwehrrechts dargelegt wird.

2. Teil: Rechtshistorischer Teil
Im zweiten Teil, der rechtsgeschichtlichen Vorbetrachtung erfolgt ein rechtshistorischer Abriss der Entwicklung der Notwehr vom Zwölftafelgesetz, über das germanische, römische und mittelalterliche, ... Recht, bis hin zum Erlass des Reichstrafgesetzbuches. Dieser Teil dient zum besseren Verständnis der Diskussion der Notwehrbegrenzungen, da nicht zuletzt viele heute vertretene Notwehreinschränkungen ihren Ursprung in früheren Notwehrregelungen und dem einstmals herrschenden Notwehrverständnis haben, so dass deren historische Entwicklung nicht außer Betracht bleiben kann.

Erwähnenswert ist hier beispielsweise, dass die Bearbeiterin klar herausstellt, dass ein Notwehrrecht nach heutigem Verständnis gerade noch nicht vorlag. Ausgehend hiervon wird diese Entwicklung dargestellt. Ebenfalls begrüßenswert ist, dass die Autorin auf einzelne Gesetzbücher wie die Constitutio Criminalis Carolina, das ALR, sowie auf das Bayerische StGB etc. näher eingeht, wobei eine kurze Wiedergabe des Originalwortlauts der jeweiligen Notwehrnormen zwar nicht unbedingt erforderlich gewesen wäre, eine solche aber die Darstellung insgesamt sicher etwas abgerundet hätte. Der historische Teil zeigt, dass das Notwehrrecht in seiner geschichtlichen Entwicklung teilweise starken Restriktionen unterlag und erst in jüngerer Zeit weniger Einschränkungen erfuhr, wobei wiederum zu Beginn des 20. Jahrhunderts eine Einschränkung durch die in diesem Buch behandelten Grenzen bzw. Fallgruppen vorgenommen wurde.

3. Teil: Die Entwicklung der einzelnen Fallgruppen seit Erlass des RStGB
Folgende im dritten Teil verortete Untersuchung befasst sich mit dem Wandel im Umgang mit den einzelnen Fallgruppen in Literatur und Rechtsprechung seit Inkrafttreten des Reichstrafgesetzbuches und knüpft somit unmittelbar an den rechtshistorischen Teil an. Die Behandlung dieser Entwicklung stellt, wie der Buchtitel schon sagt, den eigentlichen Schwerpunkt der Untersuchung dar.

Diese ist zunächst untergliedert in die Fallgruppen: „Notwehr bei schuldlosem oder vermindert schuldfähigem Angreifer“, „Notwehr bei unerträglichem Missverhältnis bzw. unerheblichem Angriff“, „Notwehr bei Angriffprovokation“, sowie „Notwehr innerhalb persönlicher Nähebeziehungen“. Innerhalb der jeweiligen Fallgruppen werden Rechtsprechung und Literatur, aber auch ältere Literatur analysiert.

Inhaltlich stellt sich bezüglich der Untersuchung im dritten Teil u.a. heraus, dass z.B. hinsichtlich der Fallgruppe „Notwehr bei Angriffprovokation“ recht schnell unter den Strafrechtsdogmatikern Einigkeit bestand, dass dem Absichtsprovokateur kein Notwehrrecht zustehen solle. Während der Zeit des Nationalsozialismus erfuhr die Absichtsprovokation die stärkste Einschränkung. Auch in der Folgezeit wurde diese restriktive Ansicht beibehalten, wobei die Stellung des Angegriffenen stärker ins Blickfeld genommen wurde, da dieser schließlich seine Rechtsgüter schutzlos preisgebe. Die Forderung, die Position des Angegriffenen zu stärken, beherrscht auch die gegenwärtige Diskussion.

Hinsichtlich der Fallgruppe „Notwehr innerhalb persönlicher Nähebeziehungen“ stellte sich z.B. u.a. heraus, dass im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts in der Literatur hinsichtlich der Beziehung zwischen Angreifer und Angegriffenem das Notwehrrecht zunächst „unter Berufung auf ein bestehendes Gewaltverhältnis, später durch Betonung des geschuldeten Respekts bzw. des Pietätverhältnisses“ eingeschränkt gewährt wurde. Ein weiteres Ergebnis ist, dass beispielsweise die Ehegattennotwehr in den sechziger und siebziger Jahren besonders in der Rechtsprechung u.a. dazu führte, „die Anforderungen und Folgen dieser Notwehreinschränkung zu konkretisieren und die Diskussion diesbezüglich voranzutreiben“. Eine Wende erfolgte wiederum in den achtziger Jahren, aber auch aktuell ist diese Thematik weiter in der Diskussion.

Eine ähnliche Entwicklung kann auch für die übrigen Fallgruppen bestätigt werden. Insgesamt kann also gesagt werden, dass die Ausprägung der Notwehrgrenzen Ausdruck des durch das jeweils herrschende Gesetzgesellschaftssystem geprägten Notwehrverständnisses ist.

4. Teil: Würdigung der Gesamtentwicklung
Im letzten Teil, der Würdigung der Gesamtentwicklung wird untersucht, welche Faktoren für die in Teil 3 aufgezeigte Entwicklung maßgeblich waren. Untersuchungsgegenstand sind wiederum die im dritten Teil erforschten Fallgruppen. Die zuvor erörterten Entwicklungen sind auf drei in Wechselwirkung stehende Determinanten, welche die Grenzen der Notwehr bestimmen, zurückzuführen, nämlich zum einen „das Interesse des Angegriffenen am Schutz seiner Rechtsgüter, zum anderen das Interesse des Angreifers an Schonung seiner betroffenen Rechtspositionen, sowie das von den Individualinteressen abstrahierte Interesse des Staates oder der Gesellschaft an Zurück-weisung des Angriffs bzw. Schonung des Angreifers“.

Welche der genannten Interessen stärkere Gewichtung erhält, hängt vom jeweiligen Blickwinkel auf die Notwehrsituation ab, die maßgeblich durch die Bedeutung, die vom jeweiligen System dem betreffenden Individuum beigemessen wird bestimmt wird. Steht die Selbstbestimmung des Individuums im Mittelpunkt der gesellschaftlichen Anschauung des Systems, so wird dem Individuum ein eher uneingeschränktes Notwehrrecht zugestanden, dort, wo hingegen die Selbstbestimmung des Individuums hinter die Gemeinschaft des Systems zurücktritt erfährt das Notwehrrecht eine eher stärkere Einschränkung.

Es wird dabei auch der Versuch unternommen, im Anschluss an diese Ergebnisse darzustellen, in welche Richtung sich das Verständnis für die Notwehrrestriktionen zukünftig entwickeln wird und welche Punkte in Zukunft noch klärungsbedürftig sein könnten. Hierbei stellt die Autorin deutlich heraus, was in der Vergangenheit vereinzelt immer wieder von Autoren – wenn auch nur kurz – bemerkt wurde, nämlich dass das Notwehrrecht, und seine Entwicklung sich nicht in der reinen geschichtlichen Betrachtung erschöpft, sondern eine fortlaufende Entwicklung darstellt, die auch zukünftig noch viel Diskussionsbedarf liefern wird, was aber ohne ein methodisches Verständnis hinsichtlich seiner Entwicklung wohl kaum erfasst werden kann. Insbesondere Notwehrrestriktionen werden, nach Ansicht der Autorin, „weiterhin eine gewichtige Rolle in Wissenschaft und Praxis einnehmen. Die deutlichere Herausstellung betrachtenswerter Fallkonstellationen stelle die Herausforderung der Zukunft dar“.

Gesamteindruck:
Insgesamt handelt es sich bei dem vorliegenden Buch um ein sehr interessantes Werk, das jedem, der sich vertieft mit dem Notwehrrecht beschäftigt, wärmstens empfohlen werden kann. Das Buch richtet sich zwar in erster Linie an Strafrechtler, ist aber aufgrund des gewählten Themas welches jeden Bürger betreffen kann, sowie seiner Verständlichkeit, auch für alle, die an der Entwicklung des Notwehrrechts und ihrer Einflussfaktoren interessiert sind, ebenso geeignet.
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