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Ralf Hansen
Ein Crashkurs im Strafrecht in 1600 Fällen
Eine Rezension zu:
Fritjof Haft
Strafrecht
Fallrepetitorium
zum Allgemeinen und
Besonderen Teil
4. Aufl., München, 2000, 314 S., DM 39,80,-
JuS-Schriftenreihe, Band 83
ISBN 3-406-46434-3
http://www.beck.de
Das Repetitorium mit ca. 1600 Fällen in Fragen und Antworten ergänzt in erster Linie die beiden Lehrbücher von Fritjof Haft (http://www.jura.uni-tuebingen.de/haft) zum
Strafrecht (Strafrecht. Allgemeiner Teil, 8. Aufl., 1998; Besonderer Teil, 7. Aufl., 1998), kann aber auch allein genutzt werden. Haft, der seinerzeit erste Lehrstuhlinhaber
für Rechtsinformatik in Deutschland (s. Einführung in die Rechtsinformatik, München/Freiburg, 1977) ist der maßgebliche Pionier im juristischen „Strukturdenken“
in Deutschland (s. Einführung in das juristische Lernen, 4. Aufl., 1997; Strukturdenken, Freiburg/München, 1985), das sich an Erkenntnissen der neueren Lernpsychologie und
Informatik ausrichtet (also mit dem französischen „Strukturalismus“ unmittelbar nichts zu tun hat). Entsprechend wird der Stoff in diesen Lehrbüchern unter
Heranziehung von Darstellungsmitteln aus der Informatik, wie Strukturdiagrammen, Schablonen, Tabellen, etc., dargestellt und damit auch optisch vermittelt.
Die Komplexität des (Welt-)Rechtssystems läßt es heute nicht mehr zu, die ständige Komplexitätssteigerung (infolge struktureller Differenzierung) durch Wissenszuwachs
kompensieren zu können. Die Komplexität kann nur reduziert werden, indem die Kenntnis über bekannte Strukturen benutzt wird, durch Strukturbildung und Rückgang auf
modellhafte Grundstrukturen unbekannte Probleme zu lösen. Haft geht zutreffend davon aus, daß man Probleme nicht lernen kann, nur Strukturen und diese müssen jeweils vom
Lernenden in einer Weise gebildet werden, die ihre dauerhafte Verarbeitung zuläßt. Lernen setzt Routinen ebenso voraus, wie beständige Rechtsanwendung.
Unter diesen Bedingungen kann man nur noch exemplarisch lernen. Jede Stuktur beruht auf Abweichungen von anderen Strukturen, aus der neue Strukturen zusammengesetzt werden.
Sehr pointiert vertritt Haft die These, daß jede Auslegung letztlich Analogie ist und Fallösungen auf Fallvergleichen beruhen. Aus Strukturdenken und Fallvergleich hat Haft
seine sog. „Normalfallmethode“ entwickelt, an der der Rechtsunterricht heute (Repetitorien eingeschlossen) nicht mehr spurlos vorbeigehen kann, wie auch heute
die Rechtsdogmatik Verbindungen zur Rechtsinformatik (in der „Informationsgesellschaft“) kaum noch umgehen kann. Wie hoch der Nutzen der Heranziehung
informatorischer Darstellungsmittel sein kann, zeigt etwa die Darstellung der §§ 185 - 187 in seinem Strafrecht, Besonderer Teil.
Darüber hinaus steht Hafts Ansatz einer juristischen Rhetorik gegen die seit Savigny überkommene Methodenlehre, die Interpretationsmuster der Digestenexegese auf die
Gesetzesauslegung übertragen hat. Ihr Gegenstand ist die Bewältigung von Fällen und Rechtssätzen durch Sprachspiele (näher, Haft, Juristische Rhetorik, 3. Aufl.,
München/Freiburg, 1992). Über die tradierten Formen der studentischen Fallbearbeitung hinaus läßt sich der rhetorische Ansatz auch für die Rechtspraxis fruchtbar machen,
sofern sie Alternativen zum Rechtsstreit sucht, wie Haft jetzt erneut gezeigt hat (Haft, Verhandeln und Mediation, 2. Aufl., München: C.H. Beck, 2000). Dieser Hintergrund
einer juristischen Rhetorik und Rechtsinformatik spielt für die aktive Lektüre auch der strafrechtlichen Arbeiten von Haft eine nicht zu unterschätzende Rolle.
Sowohl die angesprochenen Lehrbücher als auch das Repetitorium gehen vom „Normalfallkonzept“ aus. Es besagt, daß alle problematischen Tatbestandsmerkmale vom
Normalfall her anzugehen sind, von dem das Gesetz begrifflich abstrahiert, indem es ihn zugrundelegt. Diese Methode hat Haft den Vorwurf des „juristischen
Konstruktivismus“ eingetragen, der aber wenigstens insoweit verfehlt ist, als letztlich jede Rechtsnorm aus konstruierten Abstraktionen problematischer Fälle gebildet
wird, die durch Kodifizierung gelöst werden sollen und damit auch auf die Grenzen der Normierung durch Gesetze verweist. Problematisch wird diese Methode, wenn unklar ist,
welche „Normalfälle“ eine Gesetzesstruktur „im Blick“ hat, so daß es fraglich ist, ob nicht im Gewand des Normaldenkens der Streit zwischen
subjektive und objektiver „Hermeneutik“ wiederkehrt. Insoweit ist aber jede Bearbeitung eines Problemfalles in Abgrenzung zum „Normalfall“ ein
„Randgang der Jurisprudenz“, eher „Dekonstruktion“ als „Auslegung“. Eine Jurisprudenz ohne Fallbezug ist schlechthin nicht denkbar, kann
der Dogmatik als Systematisierung aber nicht entbehren und bedarf damit formaler Ordnungsmuster. Das Problem besteht in der Abweichung des Problemfalles vom
„Normalfall“. Damit greift Haft die anglo-amerikanische Rechtsmethode der „distinction“ auf und versucht sie für ein Rechtssystem fruchtbar zu
machen, das seinen im Vordringen befindlichen Case-Law-Charakter noch weithin leugnet oder schamhaft zu verschweigen versucht. Jahrelang hat Haft (mit seinen Mitarbeitern)
versucht, diese Methode zu „digitalisieren“ und eine entsprechende Lernsoftware zu entwickeln. Das Projekt scheiterte bei mehreren Verlagen, jedoch liegen jetzt
Ergebnisse (und entsprechende Software) vor, unter anderem ein Normalfallkommentar zum allgemeinen Teil des Strafrechts, die gegen geringes Entgelt unter
http://www.normfall.de bezogen werden können (s. auch http://www.recht-und-verhalten.de). Printmedien und elektronische Medien ergänzen sich, auch unter Heranziehung des
nunmehr neu vorgelegten Repetitoriums, nahezu ideal.
Das Repetitorium systematisiert kurze Fälle mit Antworten aus den examensrelevanten Bereichen des Strafrechts (für beide Examina) und ist für die Vorbereitung auf die
mündlichen Prüfungen unbedingt geeignet. Der von Haft anvisierte „Normalfall“ ist natürlich kein „normaler Vorgang“, sonst würde er den Juristen (der
immer eine Art „Sozialpathologe“ ist) nicht beschäftigen, sondern ist der „normale Problemfall“ hinsichtlich eines bestimmten Tatbestandsmerkmales
und setzt die Feststellung der Abweichung voraus, die einer auch rhetorisch überzeugenden Darstellung bedarf, eine Beherrschung der strafrechtsdogmatischen Strukturen
voraussetzt und damit überzeugende Strukturbildung für die Lösung der „problematischen Fälle“. Wer in diesem Repetitorium nach Schrifttumsangaben oder Angaben
zur „h.M“ (was immer das sein mag: wer wägen mag, darf zählen) sucht, wird sicher enttäuscht. Sie fehlen, da sich diese Angaben aus den vorhandenen, durchgehend
exzellent bearbeiteten Kommentaren zum Strafrecht leicht ergeben. Haft legt statt dessen Wert auf eine überzeugende (und das heißt bei einem Rhetoriker immer, den
„Modell-Leser“ überzeugende) Darstellungsweise, die auf strukturorientierten Fallvergleichen beruht.
Das Buch durchzuarbeiten ist zeitaufwendig, aber aller Mühen wert. Die Fälle, die oft aufeinander verweisen, berühren meist mehrere Systempunkte, deren
Verweisungszusammenhang außerhalb der berührten Systemstellen sich aus einem ausgezeichneten Verzeichnis ergibt, das allerdings kein (alphabetisch geordnetes)
Sachverzeichnis ist, sondern ein Begriffsregister für die Systematisierung von „Normalfällen“. Es erlaubt die Systematisierung nach Bedürfnissen des punktuell
interessierten Lesers. Bereits der erste Punkt ist lesenswert: Klausuren- und Prüfungsstrategien. Fall 17 zeigt etwa, daß der studentische Bearbeiter strategisch operieren
sollte, indem er sich an einer „Weggabelung“ für eine vertretbare Meinung entscheidet, die es vermeidet, sich die Behandlung von Folgeproblemen abzuschneiden.
Eine Auffassung, die der Ergänzung durch Erfahrung und „Fingerspitzengefühl“ bedarf, da es einen Aufgabensteller „überkommen“ kann, den Bearbeiter
„zu verführen“ und damit zu einem Gang auf das „dünne Eis“ der „Tatbestandsquetsche“ zu bewegen. So enthalten die Fälle 39 - 46 sehr
genaue „Segelanweisungen“ zur Bearbeitung strafrechtlicher Fälle. Der Hinweis fehlt nicht, daß etwa § 164 Abs.1 StGB 32 verschiedene Fälle beeinhaltet, so daß
die Komplexität der Norm nur durch Strukturbildung bewältigt (und das heißt reduziert) werden kann: Behörde, rechtswidrige Tat, Absicht, ein behördliches Verfahren
herbeizuführen. Schön ist der kurze Fall 43: „Frage: Ein Kandidat gliedert nach Rechtsgütern. Ist das gut? Antwort: Nein“. Der Grund wird in Nr. 43 behandelt:
strafrechtliche Fälle sind praktischerweise nach Lebensereignissen zu gliedern und sperren sich formaler Systematisierung nach einem „inneren System“ des
Strafrechts. Äußerst souverän sind etwa die Fälle zur Konkurrenzlehre, die ebenfalls zahlreiche Hinweise zur Fallbearbeitung enthalten, erläutert am Verhältnis der §§ 249,
250 StGB zu §§ 253, 255 StGB.
Der Band deckt den gesamten Bereich des Examensstoffes ab, unterteilt in das übliche Schema von AT und BT, der mit den wichtigsten Tatbeständen repräsentiert ist. Gefolgt
wird dem dreistufigen Deliktsaufbau. Die Ausführungen setzen allerdings eine eingehende Beschäftigung mit dem Strafrecht voraus, da die oft knappen Antworten darauf angelegt
sind, daß der Leser in der Lage sein muß (ggf. durch Nacharbeit) die gebildeten Strukturen dogmatisch einzuordnen. Behandelt werden unter Einbeziehung der Reformen aus dem
Jahr 1998 neben „Normalfällen“ zahlreiche „Problemfälle“, die mit der Normalfallmethode gelöst werden sollen, wie etwa der schwierige Euthanasiefall
375. Ohne nähere Kenntnis etwa der „eingeschränkten Schuldtheorie“ läßt sich beispielsweise Fall 428 kaum einordnen, der die Anstiftung bei einem Sonderdelikt
behandelt. Nicht ausgespart wird etwa auch die Frage der Mittäterschaft bei sog. „Distanzdelikten“ (Fall 433). Fall 443 zeigt die Abgrenzungsprobleme der
mittelbaren Täterschaft bei der Mittäterschaft in einem Diebstahlsfall. Nur gestreift wird allerdings der wichtige Bereich der organisierten Bandenkriminalität unter dem
Gesichtspunkt der mittelbaren Täterschaft als Fallgruppe des „Täters hinter dem Täter“ aufgrund organisatorisch-hierarchischer Einbindung der Handelnden in
Abgrenzung von der Anstiftung. Äußerst lesenswert sind etwa die Fragen zur Irrtumslehre. In Fall 563 nennt Haft eine Methode, die es erlaubt Irrtumsfälle bearbeitungsgerecht
herzurichten, indem zunächst die objektiv gegebene Wirklichkeit festgestellt wird, dann die Fehlvorstellung analysiert wird und schließlich die irrige Vorstellung von einer
nicht vorhandenen Realität dargelegt wird. Vorbildlich ist etwa auch die Behandlung der Ehrenschutzdelikte, die alle relevanten Abgrenzungsfragen aufwirft. Der Tatbestand
des § 263 StGB wird in engem Zusammenhang mit privatversicherungsrechtlichen Fragen behandelt, so daß auch die Grundlagen der Repräsentantenhaftung berührt werden.
Die Fälle, deren Bandbreite sich einer Rezension sperrt, stehen durchgehend auf einen hohem Niveau und entfalten ihren Nutzen (primär für den Examenskandidaten) erst, wenn
der Leser versucht die Fälle zunächst eigenständig zu lösen, dann seine Lösung mit den Antworten vergleicht und Abweichungen nachgeht, gegebenenfalls auch eigene
Lösungsansätze zu entwickeln versucht, da die Lösung vieler angeschnittener Problemfälle überaus umstritten und auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht völlig
geklärt sind. Es werden nahezu alle kalkulierbaren examensrelevanten Bereiche behandelt. Der Leser muß zunächst sich selbst überzeugen, um als Jurist andere überzeugen zu
können. Das Repetitorium von Haft gehört zu den herausragendsten Veröffentlichungen dieser Art und für den Examenskandidaten von hohem Nutzen.
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