Jurawelt

Artikel 107
Ralf Hansen


Das Wichtigste zu den Delikten gegen die Person
und gegen die Allgemeinheit in strukturierter Form

Eine Rezension zu:

Olaf Hohmann/Günther M. Sander

Strafrecht. Besonderer Teil II
Delikte gegen die Person und gegen die Allgemeinheit

unter Mitarbeit von Peter Faust
 

Reihe: Studium Jura

Erstauflage, München: C.H. Beck, 2000, S.282, DM 34
ISBN 3-406-44097-5
 

http://www.beck.de

Die Darstellung richtet sich primär an Studierende aller Semester, aber auch an Referendare zur Rekapitulation der Essentialia, nicht zuletzt zu Zwecken der konzentrierten Examensvorbereitung. Die Reihe „Studium Jura“ konkurriert unmittelbar mit den einschlägigen Skripten der Repetitorien, hält einem Vergleich - soweit der Rezensent dies beurteilen kann - aber allemal stand, auch preislich. Soweit gelegentlich die Rede war von „Jura Light“, trifft dies auf diesen Band unter keinen Umständen zu. Dies galt bereits für den 1998 erschienenen ersten Band zu den Vermögensdelikten. Geboten wird eine grundsolide Darstellung der einschlägigen Delikte. Sie unterscheidet sich etwa von der Darstellung von Rengier in der Reihe „Grundrisse des Rechts“ durch eine noch stärkere Komprimierung und Durchstrukturierung des Stoffes, mithin in Art und Umfang der Präsentation, die grundsätzlich fallorientiert ist, aber induktive und deduktive Methode der Darstellung verbindet, sich prinzipiell jedoch stärker an der gutachterlichen Methode im Strafrecht orientiert.

Behandelt werden die aller Erfahrung nach examensrelevanten Delikte. Sollte einmal ein anderes Delikt geprüft werden, kann der Kandidat sein so erworbenes Wissen aufgrund der strukturorientierten Methode leicht auf andere Delikte anwenden. Irgendetwas weiß man in Prüfungssituationen ohnehin nicht positiv und muß die Lösung der unbekannten Probleme mit bekannten Strukturen leisten, denn: Probleme kann man nicht lernen, nur Strukturen. Entsprechend strukturorientiert ist auch die Darstellung angelegt, die sich ein wenig an der Methodik von Haft zu orientieren scheint, die das juristische Lernen immer mehr prägt.

Die Darstellung ist knapp und präzise und informiert über alle examensrelevanten Fragen sehr zuverlässig. Den Kapiteln sind die jeweiligen Leitentscheidungen vorangestellt, deren Lektüre wenigstens auszugsweise anhand der Darstellungen in der JuS anzuraten ist (Volltext auf JuS-Basis CD-ROM). Die Darstellung wird durch viele Schemata und vorallem auch einprägsame Merksätze unterstützt, die die wesentlichen Definitionen - die man kennen sollte, allein um keine Zeit zu verlieren- leicht faßbar enthalten. Kontrollfragen ermöglichen eine Überprüfung des Wissensstandes, ergänzt durch Aufbauhinweise. Da die Ausführungen mitunter recht knapp sind, ist es angezeigt, den Hinweisen zur Vertiefung wenigstens bei einer ersten Durcharbeitung zur Aneignung des Stoffes nachzugehen. Der Text eignet sich damit auch für ein schnelles Repetieren des Stoffes vor den Examina.

Tatbestandsmerkmal für Tatbestandsmerkmal werden die wesentlichen Leitentscheidungen des BGH systematisch durchdiskutiert. In den Text sind Beispielsfälle eingestellt, die kurz gutachterlich gelöst werden, so daß auch die Einübung in die Fallösungspraxis nicht zu kurz kommt. Sehr einprägsam ist diesbezüglich etwa die Darstellung der Heimtücke, auch wenn selbstredend der Streitstand nicht erschöpfend dargestellt wird, was unter didaktischen Aspekten auch nicht sinnvoll wäre. Diesen vollständig zu referieren leistet im übrigen jeder einschlägige Kommentar. Es schadet nie, bei der Lektüre eines Strafrechtslehrbuches einen Kommentar zur unmittelbaren Verfügung zu haben. Jedenfalls wird der jeweilige Streitstand stets problembezogen dargestellt.

Besonders schön werden im Zusammenhang mit den Tötungsdelikten- dem traditionellen Einstieg in diesen Bereich des Strafrechtes - die zahlreichen Probleme des § 28 StGB bei der Teilnahme erörtert, systematisiert und schematisiert. Gut dargestellt sind etwa auch die Probleme der Disponibilität des Lebens in Abgrenzung der Tötung auf Verlangen zur straflosen Beihilfe zum Suizid. Der Hinweis, den Aufbau der §§ 211, 212 StGB (oder §§ 212, 211 StGB) nicht nach einer abgelegenen Mindermeinung aufzubauen, um die Prüfer nicht zu irritieren, ist sicherlich sinnvoll. Derartige Hinweise heben den Wert dieses Bandes erheblich. Bei § 222 StGB ist der Hinweis auf die „Kontrollüberlegung“ nützlich: die Haftung für Fahrlässigkeit darf nie weiter gehen, als bei einer Vorsatztat. Stets wird die Verknüpfung mit dem allgemeinen Teil dargestellt. Sehr überzeugend sind in didaktischer Hinsicht die Darlegungen zu §§ 226, 227 StGB, da die über die Kausalität hinausgehenden Anforderungen des Unmittelbarkeitszusammenhangs (der die Kausalität normzweckentsprechend einschränkt) oft nicht richtig gesehen werden. Hier zu tief in Einzelheiten zu gehen, würde eher verwirren. Insofern ist die „Dosierung“ gerade richtig. Gut gelungen ist unter didaktischen Aspekten auch die Darstellung der Nötigung mit der einprägsamen Schematisierung des Gewaltbegriffes. Die Bejahung des Gewaltbegriffes besagt indessen noch nichts über die Rechtfertigung, worüber in den prägnant behandelten „Blockadefällen“ tief gestritten wurde. Gerade die Rechtswidrigkeitsprüfung geht oft daneben, weil § 240 II StGB zuerst geprüft wird. Ein prägnanter Merksatz stellt klar, daß die allgemeinen Rechtfertigungsgründe vorab zu prüfen sind und es erst dann auf § 240 II StGB ankommt. Die Ausführungen zur Verwerflichkeitsprüfung dürften indessen jüngeren Studenten ohne nähere Vertiefung kaum zugänglich sein, so daß die Differenzierung in Nah- und Fernziele bei den Blockadefällen auch hier besser an einem konkreten Beispiel erfolgen sollte, da die Nacharbeit oftmals sträflich vernachlässigt wird. Die Verschärfungen des § 240 IV StGB durch das Strafrechtsreformgesetz sind souverän eingearbeitet, wie die Einarbeitung dieser erheblichen Veränderungen auch sonst nichts zu wünschen übrig läßt.

Konjunktur haben gegenwärtig wieder die Ehrenschutzdelikte. Auch sie werden souverän dargestellt. Die Abgrenzung der „normalen“ Beleidigung zur Formalbeleidigung könnte allerdings etwas stärker herausgearbeitet werden. Auch die Berücksichtigung der Meinungsfreiheit als Rechtfertigungsgrund erscheint etwas oberflächlich dargestellt. Eine Kontrollüberlegung läßt sich immer damit anstellen, was gegeben wäre, wenn die Behauptungen wahr wären, sprich sich als Tatsachen beweisen ließen. Besonders sorgfältig ist die Darstellung der äußerst examensrelevanten Darstellung der Urkundsdelikte, von denen die Urkundenunterdrückung gegenwärtig besonders - in politischen Kontexten - intensiv diskutiert wird. Aber auch die Amtsdelikte und insbesondere die völlig neu gefaßten Vorschriften über die Brandstiftung finden eine überaus lesenswerte Darstellung. Nicht zu unterschätzen ist überdies die Examensrelevanz der Straßenverkehrsdelikte. Überaus gelungen erscheint dem Rezensenten die Darstellung zu § 323 a StGB, dessen Konturen völlig umstritten sind (allerdings ist in § 38, Rdnr. 1 wohl irrtümlich einmal von § 315 a StGB die Rede). Fraglich sind bereits die „Grenzwerte“, deren Brisanz kurz dargestellt wird, da es meist um den „Schweregrad“ geht. Mit der h.L. geht die Darstellung von einer Verkoppelung mit den Kriterien der §§ 20, 21 StGB aus. Allerdings wird die Abgrenzung zur actio libera in causa nicht recht deutlich. Der Band schließt mit - strafprozessual relevanten - Ausführungen zu den besonderen Strafverfolgungsvoraussetzungen bei Delikten gegenüber Personen, bei denen zwischen absoluten und relativen Antragsdelikten zu unterscheiden ist, die allerdings anhand eines Lehrbuchs zum Strafprozeßrecht vertieft werden sollten.

Den Autoren ist eine lesenswerte Darstellung gelungen, die sehr eingängig geschrieben ist, das Wesentliche behandelt und für studentische Zwecke geradezu ideal ist, wenn die „Vertiefungsangebote“ auch genutzt werden. Dem Zuspruch der Adressatengruppe können Verfasser und Verlag so gut wie sicher sein. Eine Bereicherung der Ausbildungsliteratur ist dieser Band bereits mit der ersten Auflage allemal.
 






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