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Ralf Hansen
Die examenswichtigen Essentialia zum allgemeinen Teil des Strafrechts
Eine Rezension zu:
Hans-Joachim Rudolphi
Fälle zum Strafrecht Allgemeiner Teil
5. Aufl., München: C.H. Beck,
JuS-Schriftenreihe, Band 59, 2000, 215 S., DM 42,-
ISBN 3-406-46240-5
Die eingeführte Fallsammlung von Rudolphi richtet sich an fortgeschrittene Studenten, Examenskandidaten und Referendare. An letztere zwecks Wiederholung der Kernmaterien vor
der einschlägigen Station bei Staatsanwalt oder Strafkammer. Zwar wurden alle Fälle beibehalten, die Texte der Fallösungen jedoch eingehend überarbeitet und der veränderten
Rechtslage angepaßt. Eine Fallsammlung zum Strafrecht Allgemeiner Teil, muß auch Probleme des besonderen Teils des Strafrechts und die “Verzahnung” dieser
Materien ansprechen. Insoweit wird eine deutliche Ergänzung zur parallelen Fallsammlung von Wagner, Fälle zum Strafrecht Besonderer Teil, 1999, angestrebt und verwirklicht.
Stets werden, wie bei Examensklausuren üblich, mehrere Problembereiche angesprochen. Die Fälle und ihre Lösungen stehen damit weiterhin auf einem sehr hohen Niveau und sind
noch für eine Hausarbeit anspruchsvoll und damit einem entsprechendem pädagogischen Anliegen verpflichtet, in dessen Zentrum die Aneignung der “höheren Weihen”
der juristischen Fallösungstechnik im Strafrecht steht. Diesem hohem Anspruch wird die Fallsammlung in jeder Hinsicht gerecht.
Bereits der erste Fall behandelt eingehend Probleme von Tatbeständen des besonderen Teils des Strafrechts, insbesondere Raub, räuberische Erpressung, Gebrauchsanmaßung,
Diebstahl. Der zweite Fall, der im wesentlichen tätliche Handlungen im Zusammenhang mit einem Ehebruchserweis “in flagranti” durch den betroffenen Ehegatten zum
Gegenstand hat, zeigt, daß auch an entfernte Tatbestände zu denken ist, wie Beleidigung von Ehefrau und Ehemann durch den Ehebrecher, auch wenn man deren Vorliegen im
Ergebnis verneint. Besonders delikat ist dabei die Erörterung der Frage, ob seitens des Ehebrechers gegenüber dem Ehegatten ein Hausfriedensbruch nach § 123 StGB vorliegt,
die Rudolphi bejaht, da die Zustimmung der Ehegattin dem Ehegatten nicht zumutbar ist und ihn insoweit nicht bindet. Eine Frage, die im Zusammenhang mit der Rechtsfigur der
tatbestandsausschließenden Einwilligung zu erörtern ist. Die Abwehr des Angriffes durch den Ehemann gibt Gelegenheit die maßgeblichen Probleme der Notwehrprovokation zu
erörtern, die bekanntlich heftig umstritten sind. Hinweise zur Fallösungstechnik und zum Aufbau finden sich regelmäßig in Fußnoten. Nicht weniger “pikant” ist
der nachfolgende “Spanner-Fall”, in dem es im wesentlichen darum geht, daß besagter Mensch sich bis zu 10 x in ein eheliches Schlafzimmer schleicht, bis die
Situation in einer tätlichen Auseinandersetzung eskaliert. Die Fallösung zeigt sehr deutlich, wie Geschehensabläufe in Tatkomplexe aufzugliedern sind und die tatbestandliche
Prüfung an konkrete Handlungselemente eines Geschehenskomplexes anzuknüpfen sind, ohne noch an die Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung anzuknüpfen, die der BGH de facto
aufgegeben hat. Der AT-Bereich dieses interessanten Falles gibt Anlaß ausgreifend auf die verschiedenen Auffassungen zur Begrenzung des Notwehrrechtes durch ein
“Verhältnismäßigkeitsprinzip” einzugehen und die Tatbestandsmerkmale des § 34 StGB durchzuprüfen. Vorbildlich ist die Darstellung der Konkurrenzen.
Die Fälle sind sämtlich gut ausgewählt und präsentieren Standardprobleme, die immer wieder Gegenstand von Übungs- und Examensklausuren sind. So etwa auch der
Verkehrstrafrechtliche Fall Nr.4, in dessen Zentrum Probleme des Vollrausches und der actio libera in causa im Zusammenhang mit § 316 StGB stehen. Verkehrsrechtlicher Art
ist auch Fall 14, der das Standardproblem der Trunkenheitsfahrt und ihrer Folgen beinhaltet. Selbstverständlich berücksichtigt die Fallösung die neuere Rechtsprechung des
BGH, der die Anwendung der alic auf § 316 StGB ablehnt. Zwar folgt der Verfasser im Ansatz der Tatbestandslösung, schränkt diese mit dem BGH jedoch dahingehend ein, daß die
Anwendung dieses Ansatzes für eigenhändige Delikte ausscheidet, mithin insbesondere für § 316 StGB. Die Schwerpunkte der Fälle liegen allerdings mitunter auch deutlich auf
dem Besonderen Teil, wie etwa bei Fall 5, der Anlaß gibt, zentrale Probleme der sog. Amtsdelikte eingehend zu erörtern. Nicht anders liegt es bei Fall 7, der Gelegenheit zur
eingehenden Befassung mit den Tötungsdelikten gibt, jeweils mit deutlichem Bezug zu Problemen des AT, insbesondere zu Teilnahmefragen. Körperverletzungs- und Tötungsdelikte
spielen bei den Fällen eine hervorgehobene Rolle, da ihre Prüfungsrelevanz gar nicht überschätzt werden kann. Fall 12 gibt Gelegenheit, sich mit den interessanten Problemen
des Diebstahls durch Unterlassen zu beschäftigen. Fall 13 behandelt hochgradig examensrelevante Fragen der Brandstiftungsdelikte, die durch das 5. Strafrechtsreformgesetz
erheblich verändert worden sind. Auch hier gekoppelt mit sehr komplizierten Problemen des Handelns durch Unterlassen. Fall 11 hingegen, der Mordanschläge einer
“eifersüchtigen Rivalin” behandelt, gibt Gelegenheit, die zentralen Fragen des Rücktritts vom Versuch zu erörtern, dessen Behandlung in der Rechtsprechung immer
kasuistischer und dogmatisch konturloser wird. Auch Fall 12 – es geht um strafbare Handlungen eines ungetreuen Kassierers - gibt Gelegenheit, Rücktrittsprobleme
eingehend zu erörtern und insbesondere auf den Streit um das Merkmal der “Freiwilligkeit” einzugehen. Der abschließende Fall 16 behandelt Umweltstrafdelikte,
deren Relevanz zunimmt, auch wenn Verurteilungen nach wie vor eher selten sind, da der Beweis nicht leicht zu führen ist. Nicht unproblematisch ist aber die Überschrift:
“Strafbarkeit des Vorstandes der X-AG”, der in einer Fußnote als Vereinfachung sofort richtiggestellt wird, da de lege lata stets nur die einzelnen Mitglieder
des Vorstandes straffähig sind. Ein Umstand, um den sich erhebliche rechtspolitische Kontroversen ranken. Es muß aber zulässig sein, die Mittäterschaft eines
Unternehmensorgans insgesamt zu prüfen, um nicht - völlig unökonomisch - für jedes einzelne Mitglied eine identische Prüfung vorzunehmen. Auch zeigt die Fallösung, wie ein
komplexer Lebenssachverhalt in einem Tatkomplex zusammengefaßt werden kann.
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