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Ralf Hansen
Ein kompakter Überblick über die Verkehrssteuern
Eine Rezension zu:
Gerd Rose
Umsatzsteuer
mit Grunderwerbssteuer und kleineren Verkehrssteuern
14., vollständig überarbeitete Auflage,
Bielefeld: Erich-Schmidt-Verlag (ESV), 2000
http://www.erich-schmidt-verlag
Das Lehr- und Informationswerk erschien bis zur 13. Auflage unter dem Titel “Die Verkehrssteuern” als Teil des Werkes “Betrieb und Steuer” und
erscheint nunmehr nach Verlagswechsel eigenständig bei ESV. Der Text wurde vollständig überarbeitet, mehr oder weniger aber fast neu geschrieben. Die stark europarechtlich
geprägte Materie ist nunmehr gekennzeichnet von den teilweise erheblichen Veränderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999, das vollständig
eingearbeitet wurde. Auch das Steuerbereinigungsgesetz vom 22.12.1999 wurde eingehend berücksichtigt, so daß die Auflage auf aktuellen Stand ist, soweit ein Lehrbuch zum
Steuerrecht angesichts der umtriebigen Geschäftigkeit des europäischen und deutschen Gesetzgebers noch überhaupt jeweils den aktuellen Stand repräsentieren kann.
Der Grundriß ist bewußt knapp gehalten, präsentiert die notwendigen Informationen sehr strukturiert und mit zahlreichen Beispielen aus der Praxis der Steuerberatung.
Angesichts der sehr verständlichen Formulierungen richtet er sich an alle Leser, die sich - aus welcher Veranlassung auch immer - näher mit dem Umsatzsteuerrecht befassen
müssen. Das Buch ist in einen allgemeinen, einen besonderen Teil und einen Anhang gegliedert, der einen Überblick gibt über die Grunderwerbssteuer und die kleineren
Verkehrssteuern (Versicherungssteuer; Kraftfahrzeugsteuer). Der allgemeine Teil behandelt die für alle Betroffenen gleichermaßen geltenden Grundlagen des
Umsatzsteuerrechtes. Die Umsatzsteuer ist eine der bedeutendsten Einnahmequellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht insoweit weitgehend vereinheitlicht
ist, wenn auch die Höhe differiert. Sie ist eine allgemeine Verbrauchssteuer auf alle Waren- und Dienstleistungen, die durch Unternehmer an (End-)Verbraucher gelangen. Das
Ziel des Gesetzgebers ist es daher, den Konsum zu belasten. Sie stellt sich in Deutschland seit 1968 als nichtkumulative Allphasensteuer dar. Die Begrifflichkeiten des
Umsatzsteuerrechts weichen vom Einkommenssteuerrecht nicht unerheblich ab. Wie der Verfasser treffend formuliert, entspricht beispielsweise der (zentrale) Unternehmerbegriff
des Umsatzsteuerrechtes weder dem der Wirtschaftstheorie, noch dem allgemeinen Sprachgebrauch. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 2 UStG werden eingehend diskutiert und
an Fallbeispielen verdeutlicht. Maßgeblich kommt es auf die Ausübung “gewerblicher oder beruflicher Tätigkeiten” an. Begriffe, die spezifisch
umsatzsteuerrechtlich geprägt sind und der einkommenssteuerrechtlichen Begrifflichkeit nicht unmittelbar entsprechen, da allein auf die nachhaltige Einnahmeerzielung durch
Teilnahme am Wirtschaftsverkehr abgestellt wird, die durch Wiederholungsabsicht aufgrund einer Leistung geprägt ist, ohne daß es auf eine Gewinnerzielungsabsicht ankommt.
Die komplizierte Begrifflichkeit der Grundlagen des Umsatzsteuerrechtes wird verständlich erklärt. Zentral für die Erfassung eines wirtschaftlichen Vorganges als steuerbaren
Umsatz ist der Leistungsaustausch zwischen zwei Rechtspersonen, der regelmäßig entgeltlich erfolgt. Aufgrund der steuerlichen Erfassung müssen Ort und Zeit der Lieferung
immer genau erfaßt werden können. Interessant wird es bei Leistungen, die nicht als Lieferungen bezeichnet werden können und die das Gesetz als “sonstige
Leistungen” der Steuerpflicht unterwirft. Die verschiedenen Arten dieser Leistungsgruppe, die stark von der Judikatur geprägt ist, können nur in Fallgruppen erfaßt
werden. Selbstredend werden die Möglichkeiten der Steuerbefreiungen ebenso eingehend erläutert, wie die Einzelheiten der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer.
Den eher praktisch interessierten Leser, vor allem Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wird vor allem das Kapitel über den Vorsteuerabzug interessieren. Der
Vorsteuerabzugsberechtigte (Unternehmer i.S.d. § 15 Abs.1 UStG) kann von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld diejenigen Steuerbeträge abziehen, die an Vorunternehmer oder
Eingangszollstellen entrichtet worden sind. Die eigene Umsatzsteuerbelastung kann dadurch erheblich reduziert werden, ja sogar ein “Gewinn” erzielt werden. Ein
Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn die Vorsteuer von anderen Unternehmen, gesondert in Rechnung gestellt worden ist, Lieferungen oder sonstige Leistungen betrifft
und für das Unternehmen des vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmers vorgenommen worden ist. Der Verfasser weist für den Unkundigen deutlich darauf hin, daß diese Steuer auf
der Rechnung gesondert ausgewiesen werden muß. Maßgeblich ist die einschlägige umsatzsteuerliche Abrechnungsperiode. Allerdings macht das Gesetz in § 15 a UStG für die
Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges zahlreiche Ausnahmen, die auch regelungstechnisch nicht leicht zu durchschauen sind. Die Darstellung macht auch diesen Bereich transparent.
So sind etwa bei Geschäftsreisen die in Hotel- und Restaurantrechnungen enthaltenen Umsatzsteuern nach § 15 a Abs.1 Nr.2 UStG nicht mehr abzugsfähig. Schön erklärt wird auch
das überaus schwierige Regel-Ausnahme-Verhältnis der Absätze 2 und 3 des § 15 UStG. Die Fälligkeit der Umsatzsteuer fällt in sog. “Voranmeldungszeiträume” und
entsteht mit deren Ablauf. Unabhängig davon besteht Anmeldungspflicht nach Ablauf des Kalenderjahres und Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung, die aber nur bei
Abweichungen festgesetzt wird. Die Verrechnung erfolgt jedoch in kürzeren Abständen, regelmäßig monatlich, bei einer Steuer von unter DM 12.000,- für das Vorjahr
quartalsweise.
Der besondere Teil des Buches erläutert umsatzsteuerliche Fragen für spezifische Interessenlagen, etwa bei der Besteuerung von Importen und Exporten und berührt damit auch
Fragen des internationalen Umsatzsteuerrechtes. Im internationalen Umsatzsteuerrecht werden Kollisionen nach dem Bestimmungslandprinzip gelöst. Für innergemeinschaftliche
Umsätze gelten besondere Regeln, deren Einzelheiten immer wieder den EuGH beschäftigen, da sie einen Grad an Komplexität aufweisen, die diese Materie schwer lernbar macht.
Im Grundsatz gilt unter Vollunternehmern das Bestimmungslandprinzip, in anderen Fällen das Ursprungslandprinzip. Die Einzelheiten sind überaus umstritten, erschließen sich
aber über die jeweils zum Abschluß eines Kapitalabschnitts genannte weiterführende Literatur. Der Verfasser versucht diese Materie so einfach wie möglich darzustellen und
gibt dem Leser zahlreiche Beispiele an die Hand, um die abstrakten Regeln nachzuvollziehen. Nicht fehlen dürfen Hinweise auf die “Kleinunternehmerklausel” des §
19 UStG, die der Verfasser mit vollem Recht als “keineswegs stets vorteilhaft” bezeichnet. Den Nachteilen kann man glücklicherweise nach § 19 Abs.2 UStG
entgehen, indem man für fünf Jahre auch als Kleinunternehmer auf die Anwendung des § 19 Abs.1 UStG verzichtet. Von hoher Praxisrelevanz ist das Kapitel über die
ertragssteuerliche Behandlung der Umsatzsteuern, mit dem das Fenster zum Einkommenssteuerrecht geöffnet wird. Hier kommen u.U. die unterschiedlichen Unternehmensbegriffe zum
Tragen, da der Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts nicht auch identisch sein muß mit dem Steuersubjekt des Einkommenssteuerrechts, wie etwa am Fall der
“Liebhaberei” aufgezeigt wird. Der Umsatzerlös, der nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung als Ertrag zu verbuchen ist, muß bei der daraus
resultierenden Umsatzsteuerbelastung als Aufwand erfaßt werden. Dieser Aufwand aber ist abzugsfähige Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs.4 EStG. Anders bei
der Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG. Hier geht es nicht um die geschuldete Steuer, sondern um die gezahlte Steuer im Zeitpunkt der Verausgabung. Damit ist zunächst die
volle, also die Umsatzsteuer einschließende, Betriebseinnahme der Umsatzsteuerbetriebsausgabe gegenüberzustellen. Diese Ausführungen diese überaus gelungene Darstellung
überzeugend ab.
Das kurze Werk erweist sich bei näherer Lektüre als überaus prägnante, sehr verständliche und leicht lesbare Darstellung eines auf den ersten Blick nicht leicht
durchschaubaren Rechtsgebietes, mit dem sich jeder beschäftigen muß, der gewerblich oder selbständig tätig ist.
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