Jurawelt

Artikel 7342
Dipl.-Kfm. Christoph Menzel

Kommentar Außenprüfung

Eine Rezension zu:

Schröder, Johannes/ Muus, Harro

Handbuch der steuerlichen Betriebsprüfung
Die Außenprüfung

Ergänzbarer Kommentar zu den handels- und steuerrechtlichen Buchführungsvorschriften
und den Regelungen für die Außenprüfungen sowie Sammlung der einschlägigen Vorschriften

Loseblatt-Kommentar einschließlich Lieferung 1/ 2002

Erich Schmidt Verlag, Bielefeld 2002, 5.078 Seiten, 128,- €
ISBN 3-503-00080-1

http://www.erich-schmidt-verlag.de


In den letzten Jahren hat man eine Änderung der Steuergesetze dahingehend feststellen dürfen, dass die Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Steuerpflichtigen bei der Ermittlung bzw. Feststellung der steuerrelevanten Sachverhalte vergrößert und damit korrespondierend auch die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung verschärft wurden. In so manchem Fachbeitrag wird auch schon von einem "Überwachungsexzess" (vgl. Zezschwitz, DSWR 2002, 58) oder aber "big brother im Firmennetz" (vgl. Capital Nr. 20/2000) gesprochen. Wieder aktuell in der Diskussion ist der erweiterte Datenzugriff durch die Finanzverwaltung gem. §§ 146, 147 AO. Die steuerliche Betriebsprüfung ist vor diesem Hintergrund für den Staat ein geeignetes Mittel seine leeren Kassen durch Aufdeckung von bislang unversteuerten Gewinnen (exemplarisch: verdeckte Gewinnausschüttung) wieder aufzufüllen.

Die AO legt den Besteuerungsgrundsatz fest. Sie soll gem. § 85 AO gleichmäßig und gesetzmäßig erfolgen. Zu dieser ersten Stufe zählen vor allem der Untersuchungsgrundsatz sowie die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Zur weitergehenden lückenlosen Aufklärung bedient sich der Fiskus besonderer Ermittlungsverfahren, hier zu nennen die Außenprüfung gem. §§ 193 ff AO. Des weiteren stehen dem Fiskus besondere Verfahren (Steuerfahndung und Steueraufsicht für Zölle und Verbrauchssteuern) zur Verfügung, um dem im § 85 AO kodifizierten Besteuerungsgrundsatz gerecht zu werden. Die Außenprüfung und die Grundsätze zur Steuerfahndung schließen sich dabei nicht aus, § 393 Abs. 1 AO.

Das Handbuch der steuerlichen Betriebsprüfung wurde von dem ehemaligen Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen Johannes Schröder und dem Oberfinanzpräsident a. D. Harro Muus begründet. Das umfangreiche Werk wurde unter Mitarbeit von Fachleuten aus der Finanzgerichtsbarkeit, der Finanzverwaltung, der Steuerberatung, Wirtschaft und Wissenschaft erstellt und befindet sich auf dem Stand von 2002. Das Handbuch geht über die bloße Kommentierung der einschlägigen §§ 193 bis 207 AO hinaus und bezieht vor allem auch jene Gebiete mit ein, die in der Praxis besondere Bedeutung und Relevanz haben. Diese werden vom Gesetzgeber in den entsprechenden Bestimmungen nur unzureichend verdeutlicht wie z.B. Prüfung des Geldverkehrs, Prüfung des Wareneinsatzes, Ermittlung und Anwendung von Roh-, Halbrein- und Reingewinn-Richtsätzen, Verprobung von Handelsbetrieben, Verprobung von Leistungsbetrieben und Vermögenszuwachsrechnung. Im Erich Schmidt Verlag wurde der Kommentar in einer Loseblattsammlung verlegt.

Hinsichtlich der Einteilung des in drei Ordnern erstellten Kommentars lässt sich eine klare Linie erkennen. Bevor man im Band 1 Ausführungen zu den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, dem Bilanzsteuerrecht, der Steuerfestsetzung und seiner eventuell notwendig werdenden Berichtigung lesen darf, wird dem Leser ein Verzeichnis derjenigen Personen, die an der Erstellung des Handbuches mitgewirkt haben, sowie ein Abkürzungs- und Literaturverzeichnis vorangestellt. Des weiteren werden Checklisten für Prüfer, Prüfungsgrundsätze sowie Ausführungen zur AO und BpO gemacht. Eine hervorzuhebende Stärke des ersten Teils ist die anschauliche Darstellung ausgewählter Einzelfragen zum Bilanzsteuerrecht. Als Beispiele mögen hier nur genannt werden, die ausführliche Darstellung und Erläuterung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes der Handelsbilanz für die Steuerbilanz und die von der Finanzverwaltung immer wieder gerne in Frage gestellte Höhe der Bildung von Rückstellungen, insbesondere für Garantieverpflichtungen. Ebenfalls ausführlich behandelt wird die Form von Unternehmen, insbesondere die gesetzlich nicht, sondern durch die Rechtsprechung entwickelte Betriebsaufspaltung, sowie die Mitunternehmerschaften bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaften. Der Abschnitt über die Steuerfestsetzung und Berichtigung gem. §§ 164 ff. AO beenden den ersten Teil dieses bemerkenswerten Kommentars.

Der zweite Band thematisiert schwerpunktmäßig das Prüfungsverfahren, Prüfungstechniken und Verprobungsmethoden, die abgekürzte Außenprüfung gem. § 203 AO, die Schlußbesprechung im Rahmen der Außenprüfung gem. § 201 AO, sowie die Erteilung einer sog. verbindlichen Zusage gem. §§ 204 ff. AO.

Das Prüfungsverfahren gem. § 193 AO ermöglicht der Finanzverwaltung bei allen Steuerpflichtigen eine Außenprüfung vorzunehmen. Ergänzend hierzu gelten die allgemeinen Vorschriften gem. §§ 85 bis 107 AO. Von der Außenprüfung sind die sonstigen im Außendienst der Finanzverwaltung getroffenen Maßnahmen, wie z.B. eine betriebsnahe Veranlagung, Haftungsprüfungen ggü. Gesellschaftern oder anderen Personen, Liquiditätsprüfungen im Zusammenhang mit Stundungs-, Erlaß-, Aussetzungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Prüfungen von Auskunftsersuchen ausländischer Finanzbehörden abzugrenzen. Die Finanzverwaltung kann dabei die zu prüfenden Zeiträume nach pflichtgemäßem Ermessen selber festlegen. Nur angedeutet werden soll der vor kurzem noch in Literatur und auf Fachtagungen diskutierte Übergang zur Außenprüfung bei der sog. Umsatzsteuer Nachschau gem. § 27 b UStG. Ohne vorherige Prüfungsanordnung ist es der Finanzverwaltung mittlerweile möglich bei einer bestehenden Umsatzsteuer Nachschau diese in eine Außenprüfung einmünden zu lassen (§ 27 b Abs. 4 UStG ist fast wörtlich dem des § 210 Abs. 4 AO angelehnt worden). Dies zeigt in ganz anschaulicher Weise die Ausdehnung der Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung.

Bei der Darstellung der Prüfungstechniken und Verprobungsmethoden bedient sich der Bearbeiter diverser Formeln. Einzelne Verprobungsschemata, wie z.B. der Mengenrechnung werden anhand eines Zahlenbeispiels erläutert.

Besonders interessant sind die Ausführungen über die Schlußbesprechung im Rahmen der Außenprüfung gem. § 201 AO. Zunächst gibt das Gesetz in einer schlichten Definition vor, was man unter einer Schlußbesprechung im Rahmen einer Außenprüfung zu verstehen hat - ".... Besprechung über das Ergebnis ist abzuhalten ....", § 201 Abs. 1 S. 1 AO. Die Schlußbesprechung ist zeitlich gesehen der letzte Akt vor Erstellung des Prüfungsberichtes und soll dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zum rechtlichen Gehör geben. In diesem letzten "Akt" sollte der Steuerpflichtige die Möglichkeit zur Stellungnahme und Würdigung der von der Finanzverwaltung festgestellten Prüfungsergebnisse nutzen, die Finanzverwaltung hat dabei auf die Argumente des Steuerpflichtigen einzugehen und muß versuchen, diese durch Gegenargumente zu entkräften.

Dem Band drei vorangestellt werden statistische Ergebnisse (bezogen auf den Zeitraum von 1992 bis 1999) über die Zahl der erfassten Betriebe, die Zahl der abgeschlossenen Prüfungsfälle, die Zahl der Prüfer, eine Aufteilung der Mehrsteuern sowie eine Aufteilung der Mehrsteuern nach den entsprechenden Steuerarten. Aus diesen Übersichten lässt sich entnehmen, dass trotz geringfügigem Anstieg der von der Finanzverwaltung eingesetzten Zahl an Prüfern die Summe an Mehrsteuern deutlich überwiegt. In der Literatur wird schon von einem "Überwachungsexzess" gesprochen - fest steht, dass die Regelungsdichte größer und die Kontrollmöglichkeit der Finanzverwaltung bei Außenprüfungen erhöht wurde und wohl in Zukunft noch weiter erhöht wird.

Im Vordergrund des letzten Bandes stehen die Betriebsprüfungs Organisation, Internationale Prüfungsfälle, Steuerfahndung, Zollbetriebsprüfung und Zollfahndung. Rechtsbehelfe und Auszüge aus der Rechtsprechung schließen den dritten Band ab.

Das Handbuch der steuerlichen Betriebsprüfung von Schröder/ Muus ist ein Werk, das für Prüfer der Finanzverwaltung, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine sinnvolle Arbeitshilfe darstellt. Der steigenden Bedeutung des Rechtsinstuts der Außenprüfung trägt die Herausgabe des Handbuches Rechnung. Im Grunde bedarf es bei einem so bewährten Kommentar keiner besonderen Hervorhebung.





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