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"Die Körperschaftsteuer" von Dötsch/Jost/Pung/Witt
Florian Kleinmanns
31.07.2007

Alles über die Besteuerung von Körperschaften,
Anteilseignern und Umwandlungen


Eine Rezension zu:

Ewald Dötsch / Werner Jost / Alexandra Pung / Georg Witt

Die Körperschaftsteuer

Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz und zu
den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften der Anteilseignerbesteuerung

Loseblatt

Schäffer-Poeschel Verlag, 2007, 7 Ordner, ca. 8.100 Seiten, 199,90 €
ISBN 978-3-8202-0256-4

http://www.schaeffer-poeschel.de


Seit kurzem ist die Besteuerung der Körperschaften wieder eine Dauerbaustelle des deutschen Gesetzgebers. In kurzer Folge treffen das SEStEG, das Jahressteuergesetz 2007 und die Unternehmenssteuerreform 2008 aufeinander. Eine schwere Aufgabe, in diesem Umfeld einen umfangreichen Kommentar aktuell zu halten. Die Verfasser des "Dötsch/Jost/Pung/Witt" (oder kurz: "D/J/P/W") nutzen dazu rosa Blätter, welche eine knappe Vorabkommentierung der geänderten Vorschriften enthalten und an passender Stelle in das Loseblattwerk einsortiert werden können. Der Systemänderung im Umwandlungsteuerrecht begegnen die Herausgeber, indem die Vorschriften des alten Rechts und des neuen Rechts jeweils abwechselnd kommentiert werden. Aus der bisherigen Kommentierung ist die Kommentierung "a.F." geworden, hinzu gekommen ist die Kommentierung "n.F." So wurde bereits die Umstellung vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren gehandhabt. Innerhalb der letzten acht Jahre sind die noch relevanten Erläuterungen zum Anrechnungsverfahren in den neuen Text eingearbeitet worden, so dass das Nebeneinander von "alter Fassung" Anrechnungsverfahren und "neuer Fassung" Halbeinkünfteverfahren zu einem Nebeneinander von "alter Fassung" vor SEStEG und "neuer Fassung" nach SEStEG übergehen kann, ohne dass eine dritte Fassung den Leser verwirren könnte.

Am aktuellen Stand der Kommentierung haben knapp zwei Dutzend Autoren mitgearbeitet. Diese sind überwiegend bei Finanzämtern oder anderen öffentlichen Stellen beschäftigt. Einige im Kommentar vertretene Auffassungen sind dennoch überraschend kritisch gegenüber der offiziellen Linie der Finanzverwaltung und – etwas weniger überraschend – kritisch gegenüber dem Gesetzgeber. Bei Beratern ist der "Dötsch/Jost/Pung/Witt" aber nicht nur deshalb beliebt, sondern vor allem wegen der Breite der Darstellung.

Neben dem Körperschaftsteuerrecht im engeren Sinne, das im KStG geregelt ist, werden viele angrenzende, zum Verständnis wichtige Rechtsgebiete erläutert. Wie der Untertitel vermuten lässt, befassen sich zwei der sieben Bände mit Normen aus dem Umwandlungsteuerrecht und den maßgeblichen Abschnitten des Einkommensteuerrechts. Auch das in der Abgabenordnung geregelte Gemeinnützigkeitsrecht wird als Anhang zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG kommentiert; beeindruckend ist der Umfang der Anmerkungen zu den Überschneidungen von Gemeinnützigkeits- und Umwandlungsteuerrecht. Eigene Abschnitte sind auch dem internationalen Steuerrecht und dem Außensteuerrecht gewidmet.

Der Lesefluss ist für einen Kommentar verhältnismäßig leicht; die Gliederung in Absätze und Aufzählungen, die Verwendung von Überschriften und die Hervorhebung durch Fettdruck sind gut gelungen. Gewöhnungsbedürftig hingegen sind die verwendeten Abkürzungen. Eine Vielzahl der selten verwendeten Abkürzungen könnte wohl auch ausgeschrieben werden, ohne den Umfang des Kommentars wesentlich zu erhöhen.

Grundlage und Schwerpunkt der Kommentierung ist stets die jeweils kommentierte Norm als solche. Beispiele zu typischen Gestaltungen oder zu Wechselwirkungen mit anderen Steuertatbeständen sind eher selten zu finden. Dafür wird der Leser, unter anderem in zahlreichen "ABCs", mit einer großen Breite von gut strukturierten Informationen zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen versorgt.

Gesamteindruck:
Der "Dötsch/Jost/Pung/Witt" ist zu Recht ein Standardkommentar zum Körperschaftsteuerrecht. Einer der großen Pluspunkte ist die hohe Aktualität – gerade im Vergleich zu den wenigen anderen Körperschaftsteuer-Kommentaren, die auf dem Markt verfügbar sind –, ein anderer die Breite der Darstellung. Trotz seines enormen Umfangs kann er auch dann gut als "erste Wahl" herhalten, wenn der Nutzer sich nur kurz über den Meinungsstand hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage informieren will.

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