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Artikel 10943
Florian Kleinmanns
08.03.2006

Für den Praktiker

Eine Rezension zu:

Helmut Segebrecht

Die Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG


11. Auflage

NWB, Herne/Berlin 2005, 552 Seiten, 58,- €
ISBN 3-482-54271-6

http://www.nwb.de


Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung steht im Ruf, besonders einfach zu sein. Gerade deshalb ist sie bei den Unternehmern, die nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind, so beliebt. Die Probleme, die dennoch den Gewerbetreibenden oder – häufiger – den Freiberufler erwarten, lassen sich mit dem vorliegenden Werk gut lösen.

40 Jahre nach Erstveröffentlichung inzwischen in der 11. Auflage erschienen, hat sich "Die Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG" einen Namen gemacht. Der Inhalt des Buches umfasst Ausführungen zum grundlegenden Verständnis der Gewinnermittlungsmethode ebenso wie Fragen der Berücksichtigung einzelner Geschäftsvorfälle und die meist komplizierte, weil umfangreiche Berechnung des Übergangsgewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsmethode. Dabei konzentriert sich das Buch im Hauptteil, nämlich dem Teil, in dem die einzelnen Geschäftsvorfälle – Betriebseinnahmen wie Betriebsausgaben verursachend – erläutert werden, darauf, den Zeitpunkt der Berücksichtigung des Geschäftsvorfalls herauszuarbeiten. Zu Recht kurz gehalten werden Ausführungen dazu, zu welchen Beträgen welche Geschäftsvorfälle überhaupt verbucht werden; insoweit unterscheidet sich die Einnahme-Überschuss-Rechnung nicht vom Betriebsvermögensvergleich, so dass auf allgemeinere Nachschlagewerke zur Gewinnermittlung zurückgegriffen werden kann. In den übrigen Kapiteln ist zur Ausführlichkeit schlicht zu sagen, dass kein Wunsch unerfüllt bleibt.

Literatur- und Rechtsprechungshinweise sind in gebotenem Umfang vorhanden und auf dem neuesten Stand. In streitigen Fragen nennt der Verfasser stets auch Fundstellen der von ihm nicht vertretenen Ansicht.

Gesamteindruck:
Ein Nachschlagewerk für Steuerberater und Finanzverwaltung, das auf der ganzen Breite seines Inhaltes keine Frage unbeantwortet lässt.

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