Jurawelt

Artikel 3853
Ronald Moosburner

Gelungene Darstellung des Bundesverfassungsgerichts

Eine Rezension zu:

Schlaich, Klaus / Korioth, Stefan

Das Bundesverfassungsgericht

Stellung, Verfahren, Entscheidungen

5. Auflage, Verlag C.H. Beck, München, 2001, DM 42,-/Euro-Preis unbekannt
ISBN 3 406 478050

http://www.beck.de


Das bis zur 4. Auflage von dem Bonner Verfassungsrechtler Klaus Schlaich betreute Studienbuch der Reihe Juristische Kurz-Lehrbücher, hat der Emeritus für die Neuauflage in die Hände seines Schülers Stefan Korioth, Lehrstuhlinhaber an der Universität München, gelegt. Der Umfang des Werks wurde inhaltlich im Wesentlichen beibehalten, hinzugekommen ist jedoch ein umfangreiches Literaturverzeichnis.

“Glückliches Deutschland, das einzige Land der Welt, wo man gegen seine Herrscher, ihrer Würde unbeschadet, im Wege Rechtens, bei einem fremden, nicht ihrem eigenen Tribunal, aufkommen kann.” Dieses hohe Lob auf die deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit stammt nicht etwa, wie sein leicht altmodischer Stil glauben machen könnte, aus der Hochzeit der deutschen Verfassungsbewegung im 19. Jahrhundert. Das im Einleitungskapitel des vorliegenden Werkes zur Illustration eingefügte Zitat ist nämlich noch erheblich älter und findet sich in A. L. Schlözers umfassendem Werk “Allgemeines Stats-Recht und Stats-Verfassungslere: voran: Einleitung in alle Stats-Wissenschaften, Encyklopädie derselben, Metapolitik” aus dem Jahre 1793. Sehr viel anschaulicher kann die weit zurückreichende Tradition der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit in der Tat kaum aufgezeigt werden. Meinte Schlözer jedoch mit seinen rühmenden Worten noch die Gerichtsbarkeit des Reichskammergerichts und des Reichshofrats im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, so wird auch in der Rückschau auf das bisher 50 jährige Wirken des Verfassungsgerichts in der Bundesrepublik unter dem Strich ein außerordentlich positives Fazit über seine Konzeption und sein Wirken zu ziehen sein. Dies gilt juristisch wie politisch, und gerade in letzterer Hinsicht hat das Gericht entscheidend dazu beigetragen, daß die Republik bei allen publizistischen Deutungsgroßtaten darum, wann und wie sie denn nun eine Bonner respektive eine Berliner gewesen ist, man jedenfalls immer sicher sein konnte, daß erhebliche Beiträge zu unserem politischen System regelmäßig aus Karlsruhe kommen. Die außerordentliche Bedeutung der im Nachkriegsdeutschland verwirklichten Idee einer starken Verfassungsgerichtsbarkeit – eine Stärke, die elementar durch das Instrument der Verfassungsbeschwerde sowie durch die frühen Grundsatzentscheidungen über Reichweite und Geltungsbereich der Grundrechte bedingt ist – zeigte sich auch international in vielerlei Weise. Nicht nur haben nach der Wende im ehemaligen Ostblock viele Staaten das deutsche Modell sehr weitgehend übernommen oder sich jedenfalls davon inspirieren lassen (ähnliches gilt im übrigen auch für nicht wenige afrikanische Staaten), schon in den Jahren zuvor zeigte etwa die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur EMRK in einigen Bereichen eine solche Nähe zur deutschen Grundrechtsdogmatik, daß sich häufig ganze Passagen nur noch in unwichtigen Details unterschieden (vgl. zum Beispiel die Ausführungen zur Angemessenheit eines Eingriffs in den Entscheidungen “Handyside” vom 07.12.1976 und “Sunday Times” vom 26.04.1979, abrufbar über die Homepage des Europarats: http://www.coe.int).

Doch das vorliegende Werk erschöpft sich bei weitem nicht in der Präsentation der Institution selbst sowie in vergleichenden Ausblicken insbesondere in das europäische Ausland. Es enthält als Schwerpunkt eine umfangreiche, informative und gut lesbare Darstellung der Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht. Hier kommen neben zahlreichen praxisrelevanten Hinweisen auch die dogmatischen Grundlagen nicht zu kurz. Dabei erhalten in der Diskussion auch Minderansichten erheblichen Raum, wenn gleich sie anschließend meist überzeugend widerlegt werden.

Ein zentraler Punkt, der in den kurzen prozessualen Abrissen der dem materiellen Verfassungsrecht gewidmeten Studiendarstellungen in der Regel eher am Rande erwähnt wird, ist das enorm praxisrelevante Annahmeverfahren bei der Verfassungsbeschwerde. Ein interessantes Detailproblem ist hier die Eintragung im sog. “Allgemeinen Register” des Gerichts. Gem. §§ 60 II a, 61 I, II GeschOBVerfG geschieht dies denjenigen Beschwerden, die beim Eingang schon als unzulässig oder offensichtlich aussichtslos angesehen werden. Diese Prozedur darf nicht verwechselt werden mit dem eigentlichen Annahmeverfahren vor den Kammern. Die Entscheidung wird vielmehr von den Präsidialräten am Gericht getroffen (nichtrichterliche Beamte mit der Befähigung zum Richteramt), so daß diese Beschwerden gar nicht die Aufmerksamkeit des Gerichts finden. Die Vorlage an das Gericht läßt sich allerdings erzwingen, wenn der Beschwerdeführer sie auf das von den Präsidialräten ergehende sog. “Belehrungsschreiben” hin ausdrücklich begehrt. Im Zusammenhang mit der Frage, ob bei der Unzahl jährlich eingehender Beschwerden nur zwei Präsidialräte in der Vorprüfung die richtige Belehrung der Beschwerdeführer noch gewährleisten können, ergibt sich die zusätzliche Problematik, daß mancher Beschwerdeführer das Belehrungsschreiben schon für die endgültige ablehnende Entscheidung des Gerichts halten dürfte.

Insgesamt ist dieses Buch eine höchst lohnenswerte Lektüre für alle am Verfassungsrecht Interessierten. Und auch die anderen Leser werden erfreut feststellen, daß die in anderen Werken zuweilen etwas trockene prozeßrechtliche Darstellung hier sehr anschaulich und gut lesbar gelungen ist, in dem auch der Blick über den Tellerrand nicht fehlt. Sehr empfehlenswert!





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