Christian Sperber, M.A., wiss. Mitarbeiter
29.04.2008
Für Juristen und Nichtjuristen geeignet
Eine Rezension zu:
Claus Dieter Classen
Religionsrecht
1. Auflage
Mohr Siebeck, Tübingen 2006, 273 Seiten, 24,- €
ISBN 978-3-16-149034-7
http://www.mohr.de
Nicht zuletzt wichtige Gerichtsentscheidungen aus der jüngeren Zeit und in der Öffentlichkeit zum Teil hitzig geführte Debatten (z.B. Kruzifix, Kopftuch, Moscheenbau,
Schächten, Scientology als Kirche) zeigen die Bedeutung der Rechtsmaterie. Diese Konflikte sind zumindest auch Symptom einer vielfach beschriebenen „religiösen
Pluralisierungsdynamik“ (Friedrich Wilhelm Graf).
Die Wahl des Buchtitels ist demzufolge konsequent. Angesichts der vielfältigen Erscheinungsformen von Religion in der gegenwärtigen Gesellschaft ist die (nicht
unumstrittene) Abkehr vom traditionellen Begriff des Staatskirchenrechts zu begrüßen. Denn wie Classen zu Recht feststellt, ist es immer schwerer zu beantworten,
wie eine Religion überhaupt angemessen zu verfassen ist, wenn sie eben keine „Kirche“ kennt. Dieser Entwicklung muss das staatliche Recht Rechnung tragen,
aufgrund der Neutralität des Staates in Religionssachen muss er sich als offen für sehr viele Religionen erweisen (S. 1f.).
Das Buch gliedert sich in vier Teile. Teil eins behandelt die „Grundlagen“ (S. 1-58), Teil zwei „individuelle Rechte“ (S. 59-97), Teil drei
„korporative Rechte“ (S. 99-190) und Teil vier „Staat und Religionsgemeinschaften“ (S. 191-252). Damit werden alle wesentlichen Fragen der Materie
abgedeckt.
Am Anfang des ersten Teiles steht ein historischer Überblick. Angesichts der Kürze bleibt dieser zwangsläufig oberflächlich. Dass z.B. das Wormser Konkordat (1122) eine
allein von der Kirche, unabhängig von weltlicher Macht bestimmte Entscheidung über die Vergabe der Bistümer garantierte, trifft zumindest die historische Wirklichkeit nicht,
zudem differenziert das „Konkordat“ selbst zwischen Deutschland, Reichsitalien und Burgund. Preußen als Beispiel religiöser Toleranz anzuführen, ist weitgehend
zutreffend, verschwiegen wird aber die Verfolgung der Altlutheraner, die sich der von Wilhelm III. aufgezwungenen Kirchenunion von Lutheranern und Calvinisten
widersetzten.
Anschließend folgt jeweils eine präzise, knappe Darstellung der Rechtsquellen, der Religion als Rechtsbegriff und allgemeiner Grundsätze wie Neutralität und Parität.
Der zweite Teil stellt im wesentlichen Art. 4 GG dar, der dritte Teil erläutert die korporative Religionsfreiheit, insbesondere die einschlägigen Artikel der Weimarer
Reichsverfassung und das kirchliche Dienst- und Arbeitsrecht. Teil vier thematisiert schließlich einige Berührungspunkte zwischen Staat und Religionsgemeinschaften, wie z.B.
Schul- und Hochschulwesen, Gerichtsbarkeit und Staatsleistungen.
Classen kommt in seinem Buch vielfach zu ganz eigenen Standpunkten. Verdeutlicht werden soll dies anhand seiner Stellungsnahme zu Art. 4 GG.
Er beschränkt gegenüber der herrschenden Meinung den Schutzbereich von Art. 4 GG in zweierlei Hinsicht: Zum einen liege religiöser Glaube im Sinne des Grundgesetzes nur vor,
wenn er von einer Gruppe getragen werde (S. 37-42). Dies soll einer völligen Subjektivierung von (angeblichen) Glaubenssätzen begegnen. Solche will Classen (nur)
unter den Schutz der Gewissensfreiheit stellen. Zum anderen wird der Schutz auf „echte religiöse Gebote“ (S. 66f., 69) beschränkt, für deren Identifizierung das
Selbstverständnis der betreffenden Religionsgemeinschaft maßgeblich sein soll.
Hinsichtlich der stark umstrittenen Schrankendogmatik nimmt Classen einen vermittelnden Standpunkt ein (S. 83f.). Art. 136 I WRV wird nur dann als Schranke
herangezogen, wenn es „um die Beurteilung nicht zielgerichteter Eingriffe“ geht, wie etwa „ bei dem ohnehin nicht ausdrücklich in Art. 4 GG garantierten
Recht auf Leben nach religiösen Grundsätzen“; in allen anderen Fällen soll die Dogmatik zur Beschränkung vorbehaltlos gewährleisteter Grundrechte gelten. Auch wenn
sich diese zweifellos originelle Interpretation nicht durchsetzen dürfte, führte sie weithin zu gut vertretbaren Ergebnissen.
Ein Motiv für die eher restriktive Auslegung von Art. 4 GG dürfte die Befürchtung sein, dass sich die Religionsfreiheit „zu einer allgemeinen Handlungsfreiheit unter
religiösem Deckmantel“ entwickeln könnte (S. 37, 65). Angesichts der sich weiter ausdifferenzierenden „Glaubenslandschaft“, die zu Fragen und Konflikten
führt, die zur Zeit der Schaffung des Grundgesetzes wohl geradezu unvorstellbar waren, ist dies verständlich.
Gesamteindruck:
Insgesamt liegt mit dem Werk von Classen ein knappes, sehr gut lesbares Lehrbuch vor. Aufgrund seiner gelungenen Darstellungsweise ist es, wie vom Autoren
beabsichtigt, auch für Nichtjuristen gut geeignet. Es stellt die jeweils überwiegende Meinung dar, weicht von ihr aber des Öfteren, jedes Mal aber gut begründet und
jedenfalls nachvollziehbar ab. Besonders hervorzuheben ist zudem die Berücksichtigung europarechtlicher Aspekte. Das Buch dürfte seinen Platz in der gar nicht mehr so
kleinen Nische des Staatskirchenrechts/Religionsrechts finden.
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