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Artikel 274
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Ralf Hansen
Ein Crash-Kurs im Staats- und Verwaltungsrecht
Eine Rezension zu:
Walter Schmidt
Staats- und Verwaltungsrecht
Pflichtfachstoff für Studium und Examen
Reihe: Juristische Lernbücher
Alfred Metzner Studienliteratur
3. Aufl., Neuwied: Luchterhand, 1999, 259 S.
ISBN 3- 472-03833-0
http://www.luchterhand.de
Die kompakte Darstellung des Frankfurter Ordinarius behandelt den gesamten Pflichtfachstoff für das erste Staatsexamen und wendet sich dabei primär an den Examenskandidaten,
der kurz vor der Prüfung die Grundlagen erneut repetieren will. Es dürfte überdies auch dem Referendar noch nützlich sein. Behandelt wird das in der Prüfung erforderliche
"Präsenzwissen". Soweit sich das Buch auch an Studienanfänger richten soll, ist der Nutzen etwas zweifelhaft. Die Ausführungen setzen in der Regel wenigstens überblickshafte
Grundkenntnisse voraus, so daß sich der wirkliche Nutzen erst in der Examensvorbereitung, also den letzten ca. 18 Monaten des Studiums erweisen wird, sofern das Buch nicht als
umfassendes Arbeitsprogramm genommen wird und die reichhaltigen Fußnoten eingehend nachgearbeitet werden. Für diese Phase ist der Kompaktkurs zum "Refreshing" aber denn auch
bestens geeignet und konkurriert als systematisches Repetitorium etwa mit Schwerdtfeger, Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung. Derartige Werke sind für eine systematische
Vorbereitung von Übung und Examen unverzichtbar.
Der Text zeichnet sich durch eine strenge Systematisierung aus und verzichtet auf jede optische Vermittlung durch Übersichten und Graphiken, enthält aber im Text zahlreiche
Aufbauschemata und Hinweise für die Fallbearbeitung. Einsetzend mit der Rekonstruktion der Grundbegriffe staatlicher Organisation und staatlichen Handelns, werden alle
wesentlichen Problemkreise des Öffentlichen Rechts wenigstens angesprochen. Sinnvoll ist der Hinweis, daß der staatlichen Verwaltung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben
nur die Formen des Privatrechts offen stehen, nicht aber die Freiheiten und Möglichkeiten der Privatautonomie, hier vielmehr die Bindungen des öffentlichen Rechts Platz
greifen (Rdnr. 18 a.E.). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Darstellung der Verhältnismäßigkeitsprüfung, die auf interessante Art "trivialökonomisch" reformuliert
wird: "Was will ich erreichen?, Was soll es kosten? Geht es auch billiger?, Ist das Ergebnis den ermittelten Preis wert?" (Rdnr.23, Fn. 42). Bereits die gelungene
Komprimierung des Verfassungsprozeßrechts ist die Lektüre wert. Aufgrund ihres hohen Erläuterungsgehaltes sind die Fußnoten stets mitzulesen, da der Verfasser dort deutliche
Hinweise auch zur Klausurentaktik gibt. Es ist bewundernswert, wie es der Verfasser schafft, innerhalb dieser knappen Darstellung in prägnanten Formulierungen, "herrschende"
Linien in Rechtsprechung und Literatur noch einer teilweise recht harschen und pointierten Kritik zu unterwerfen, so daß die Darstellungen auch stets die persönliche
Auffassung des Verfassers wiederspiegeln, die zu Kritik und Kritikfähigkeit des Lesers herausfordern wollen. Eingestreut sind stets Aufbauschemata, etwa ein ausgezeichnetes
Schema für die Prüfung der Grundrechte (Rdnr. 53). "Aufgeräumt" wird an der richtigen Stelle mit dem wohl unausrottbaren Irrtum Art. 19 Abs.2 GG hätte einen eigenständigen
Bedeutungsgehalt neben dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zumal das BVerfG diese Norm nur selten als Prüfungsmaßstab überhaupt herangezogen hat (Nachw. in Rdnr. 58, Fn. 17).
Dem Verfasser ist zustimmen, daß angesichts dieser Prüfungsmethode der akademische Streit um "absoluten" versus "relativen" Wesensgehalt etwas von Realitätsferne an sich hat.
Hervorzuheben ist auch das ausgezeichnete Prüfungsschema zu Art. 14 GG (Rdnr. 74). Derartiges muß präsent sein. Besonders aktuell ist die straffe Darstellung des
Parteienrechts, die zudem noch eingehend auf die Folgen des KPD-Urteils von 1956 eingeht, besteht doch für die antragsberechtigten Staatsorgane ein Opportunitätsprinzip, nicht
gegen tatsächlich oder vermeintlich verfassungswidrige Parteien vorgehen zu müssen, was ausschließlich die Möglichkeit der Wiederzulassung dieser Partei in Form der DKP 1968
ermöglicht hat (Rdnr. 101).
Die Grundlagen und Grundbegriffe des Verwaltungsrechts werden zum Anlaß genommen, den Leser mit Inhalt und Aufbau verwaltungsrechtlicher Gesetze vertraut zu machen, die
einander bei näherem Hinsehen strukturell recht ähnlich sind. Selbst bei wichtigen Gesetzen, ist nicht jede Vorschrift gleich wichtig (Rdnr.118). Das Bild von der
Verwaltungsroutine wird in der Ausbildungsliteratur, wie der Verfasser überzeugend darlegt, verzerrt, da die Vollzugsroutine für das Studium kaum von Belang ist, aber dem
Referendar schnell vertraut werden muß. Kurz und bündig sind etwa die Ausführungen zum Gefahrenermessen (Rdnrn. 127 ff). Besonders gelungen ist auch der Abschnitt C II 2, der
eine komprimierte Darstellung des Verwaltungsprozeßrechtes beeinhaltet. Bei der Erörterung darf der Hinweis nicht fehlen, daß es verfassungsrechtliche Streitigkeiten gibt, für
die kein verfassungsrechtliches Verfahren vorgesehen ist und die wegen § 40 Abs.1 VwGO auch nicht vor ein Verwaltungsgericht gehören (Rdnr. 139), zumal die Anforderungen für
Art. 19 Abs.4 GG derart hoch sind, daß Lücken im Rechtsschutz entstehen können, wie am schönen Beispiel des OVG Münster OVGE 29, 218 verdeutlicht wird. In solchen Fällen
enthalten die Fußnoten stets Hinweise zur Vertiefung, die gerade auch für Hausarbeiten nützlich sind. Regelmäßig tauchen in verwaltungsrechtlichen Klausuren Formulierungen
auf, denenzufolge die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO unterstellt wird. Schmidt weist nach, daß dies angesichts des Umstandes, daß bei Anfechtungsklagen der
Verwaltungsakt in der Gestalt, den er durch den Widerspruchsbescheide gefunden hat, Gegenstand der Klage ist (§ 79 Abs.1 Nr.1 VwGO), nicht ungefährlich sein kann. Wiederum ein
nützlicher Hinweis für die Klausurenpraxis, der durch den nützlichen Hinweis vertieft wird, daß prozeßrechtlicher und materiellrechtlicher Teil des Gutachtens vollständig
aufeinander abgestimmt sein müssen. Die von Weyreuther stammende Rechtsfigur der "modifizierenden Auflage" wird im Ergebnis abgelehnt. Die Ausführungen zum Rechtsschutz gegen
die Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes favorisieren zutreffend den Weg über die Verpflichtungsklage, da bei einer Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung es einer
Ermessensbetätigung auch hinsichtlich der begünstigenden Hauptregelung im Regelfall bedarf (Rdnr. 163).
Abgedeckt werden schließlich auch die Kernmaterien des besonderen Verwaltungsrechts. Deutliche Kritik erfährt bei der Darstellung des Polizei- und Ordnungsrechts die
Orientierung der Gefahrenabwehr am Begriff der "öffentlichen Ordnung", der auf Sozialnormen verweist, die nicht demokratisch legitimiert sind. Angesichts der Examensrelevanz
wird die bauordnungsrechtliche Abbruchverfügung zum Gegenstand eines eigenen Exkurses gemacht, der insbesondere die interessante rechtliche Behandlung des Phänomens des
"Schwarzbaus" behandelt. Die Bauleitplanung wird ebenso berücksichtigt, wie die gerichtliche Kontrolle von Bebauungsplänen und natürlich die Zulässigkeit von Bauvorhaben oder
Bauwerken im unbeplanten Innenbereich. Hier wird die Prüfungsreihenfolge der §§ 29, 30 über § 34 hin zu ggf. § 35 BauGB plastisch vor Augen geführt. Hinsichtlich des
Nachbarschutzes lehnt das BVerwG inzwischen einen Rückgriff unmittelbar auf Art. 14 Abs.1 GG aufgrund der nachbarschützenden Wirkung des Planersatzes der §§ 34, 35 BauGB im
Einzelfall ab. Hier kommt es indessen auf die situationsbezogene Ermittlung ab, für die kaum Vorgaben gemacht werden können (Rdnr. 220), so daß es immer auf die Abwägung der
widerstreitenden Interessen im Einzelfall ankommt (näher, Muckel, Öffentliches Baurecht, 1999).
Nicht ganz leicht nachvollziehbar sind die Ausführungen zu Enteignung und Aufopferung, deren Abgrenzung heute auf der Basis der Entwicklung seit der
"Naßauskiesungsentscheidung" des BVerfG zu diskutieren ist. Hier ist ein intensiveres Nacharbeiten erforderlich. Die Konzeption wird deutlich kritisiert, da die Abkoppelung
des "enteignenden Eingriffs" von Art. 14 Abs.3 GG, nicht gleichzeitig eine Entkoppelung von Art. 14 Abs.1 GG zur Folge haben konnte und Rechtsschutzlücken entstanden sind,
hinsichtlich solcher Rechtsgüter, die zwar vermögenswert sind, aber nicht durch Art. 14 Abs.1 GG geschützt werden, etwa die Erwerbstätigkeit (Rdnr. 273). Hier wäre es sinnvoll
die Angrenzungen noch schärfer hervortreten zu lassen. Im Gegensatz zu Schwerdtfeger systematisiert Schmidt nicht Fälle, sondern Strukturen des Rechts und geht daher rein
deduktiv vor.
Insgesamt ein hervorragender Kompaktkurs, der es erlaubt alle Grundlagen des öffentlichen Rechts mit Vertiefungsangeboten schnell und umfassend zu repetieren.
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