Jurawelt

Artikel 290
Ralf Hansen

Eine Gesellschaft wird eingemauert:
Der kalte Krieg und die innerdeutsche Grenze

Eine Betrachtung zu:

Dietmar Schultke

"Keiner kommt durch"
Die Geschichte der innerdeutschen Grenze 1945 - 1990
mit Beiträgen von Günter Wallraff und Jürgen Fuchs

Berlin: Aufbau-Verlag, 1999, S. 208, DM 16,90,-
ISBN 3- 7466-8041-7


http://www.kiepenheuer.de


I.

Die Geschichte des Verhältnisses der Bundesrepublik Deutschland zur untergegangen Deutschen Demokratischen Republik ist nach wie vor weithin unbewältigt. Mit dem untergegangenen "real existierenden Sozialismus" sind die "Gespenster von Marx" (Derrida) nicht bewältigt. Das "Ende der Geschichte" wurde seitenverkehrt zur marxistischen Geschichtstheorie, die im Kommunismus die Geschichte aufheben wollte, nicht neokonservativ gespiegelt erreicht. Ohnehin fragt sich, ob mit der Beschwörung eines "Endes des Geschichte" (s. etwa das gleichnamige Werk von Fukoyama), für das "1989" in der neokonservativen "Geschichtstheorie" steht, nicht lediglich nur das Ende eines bestimmten Begriffes von Geschichte ist, wenn überhaupt. Geschichte läßt sich nicht aufheben, sofern die Erinnerung an eine Ontogenese möglich ist. Aus der Perspektive des historischen Besserwissens hat sich mit diesem System auch seine Geschichte, als einer Geschichte der "großen Verfehlung" (Derrida) erledigt und wurde in einem postliberalen Paradigma aufgehoben, das seine eigenen Grundfesten durchaus in Krisen erschüttert und eine Stabilität nur suggeriert, die jederzeit trügerisch werden kann, wenn es nicht gelingt einen Regulationsrahmen zu gestalten, der die anarchischen Kräfte des Weltmarktes auch weltgesellschaftlich nutzbar macht. Den "real existierenden Sozialismus" zu verwerfen kann nicht heißen, die strukturellen Brechungen zwischen Markt, Staat, Zivilgesellschaft und Kultur zu leugnen oder zu ignorieren. "Alles zu verfehlen, das wird immer möglich bleiben, soviel ist wahr. Nichts wird uns jemals gegen diese Gefahr versichern können und noch viel weniger gegen dieses Gefühl" (Jacques Derrida, Marx'Gespenster, Ffm., 1995, S.37). Gegen Gefahren der politischen Fehlentwicklung gibt es keine Versicherungen.

Diese Etappe der "Geschichte der Verfehlung" setzt ein mit dem Sieg über den nationalsozialistischen Terror, den die demokratischen Mächte des Westens erst gemeinsam mit jenem anderen totalitären Regime durchgefochten haben, um sich im Augenblick des Sieges bereits in einen anderen Antagonismus wiederzufinden, der unter dem Begriff des "Cold War" in die Geschichte eingegangen ist. Die Gründung der Deutschen Demokratischen Republik symbolisiert in ihrer Grenzziehung zur Bundesrepublik Deutschland die Manifestation eines im Zentrum nie ausgebrochenen Konfliktes, der unter dem Duktus des Risikoregimes von Titanenwaffen nicht militärisch ausgetragen werden konnte, aber die Welt ist zwei Hälften spaltete: in Ost und West. Bereits auf der Konferenz in Teheran am 1.Dezember 1943 wurde Deutschlands Teilung definitiv erwogen. Ein Plan, der auf den Konferenzen der Alliierten in Potsdam und Jalta besiegelt wurde und zu einer ungleichzeitigen Entwicklung beider deutscher Staaten führte. Die Abschreckung zwischen beiden Gesellschaftsformationen wurde auch innergesellschaftlich praktiziert. Der jeweilige Feind entpolisierte innergesellschaftliche Konflikte.
Noch vor Gründung der Deutschen Demokratischen Republik wurde die 1393 km lange Grenze zur "Westzone" von Einheiten der Grenzpolizei bewacht und entlang der Demarkationslinie zu einem befestigten Grenzwall ausgebaut, einer ungeheuren Sperranlage aus "Maschen- und Stacheldraht", ab 1952 zu einem 5 km breiten Sperrgürtel erweitert (unter Umsiedlung von 11.000 Betroffenen) und ab 1960 vermint, bis schließlich am 13. August 1961 mit dem Bau der Berliner Mauer noch das letzte Schlupfloch "dichtgemacht" wurde. Die Verminung wich allerdings ab 1983 einer Installation "moderner" Grenzsicherungsanlagen mit physikalischen Wirkprinzipien ohne Minen, aber gleichwohl hoher Sperrwirkung (BGH, NJW 2000, 443, 444). Eine Gesellschaft wurde eingemauert, von einer Parteidiktatur, die Demokratie auch von verfassungs wegen (etwa in Art. 19 Abs.1 DDR-Verfassung von 1968) zwar ständig versprach, aber nur die "sozialistischen Freiheiten" von Gefängnisinsassen realisierte. Nicht ohne Grund wurde "Bautzen" zum Symbol einer "panoptischen Gesellschaft" (Foucault) autoritären Zuschnitts. Eine Diktatur allerdings, aber nicht die des "Proletariats" und schon gar kein "demokratischer Sozialismus", wie er etwa Rosa Luxemburg gegen Lenin vorschwebte, dessen Putsch die ursprünglich bürgerliche russische Revolution in ein Terrorregime überleitete, dessen Auswüchse unter Stalin der faschistischen Terrorherrschaft wenig nachstand (s. nur Hannah Arendt, Über die Revolution, 1963), wenn auch unter jeweils umgekehrten Vorzeichen, mit der Gemeinsamkeit allerdings der Antidemokratie und der Ablehnung des Rechtsstaates: "Die Extreme berühren sich" (Noberto Bobbio, Rechts und links, Berlin, 1994, S.33).

Die Deutsche Demokratische Republik hat die westdeutsche Linke gespalten und die Rechte auf einen rigiden Antikommunismus vereidigt, der noch in den letzten Spuren kritischer Theorie der Gesellschaft den "Feind" am Werk sah. Sahen die einen sie in der "Denktradition" der "Frankfurter Schule" oder des "französischen Neostrukturalismus" als andere Abart des autoritären Staates (Adorno formulierte auf ästhetischem Gebiet konsequent: "Lieber keine Kunst als sozialistischen Realismus"), um nicht vieles besser, als die faschistische Diktatur, glaubte die Gegenseite an das "real existierende" sozialistische Projekt, bei kritischer Haltung wenigstens aber an seine Reformierbarkeit und versank weitgehend in Apologie. Nichts hat dies deutlicher gemacht, als der Streit um den völkerrechtswidrigen Einmarsch sowjetischer Truppen in Afghanistan 1979 und die Haltung zur polnischen "Solidarnosch", die allerdings inzwischen zu einer Partei des hemmungslosen Kotaus vor vatikanischen Dogmen verkommen ist. Diese Spaltung hält mit Modifikationen an und wurde zum hypothetischen Streit über die demokratische Reformierbarkeit der Deutschen Demokratischen Republik in ihrer Schlußphase, für die sich durchaus gewisse Anhaltspunkte finden lassen (eingehend Bahro, Die Alternative, 1979, 1990) die aber analytisch jenseits der Anwendung von Max Webers "Theorie der objektiven Möglichkeit" in reine Spekulation münden muß. Niemals kann ich einer Epoche mehr gesagt werden, als gesagt worden ist, hat Foucault einmal formuliert. Den mehr oder weniger entschiedenen innerparteilichen Konflikt zwischen "Old-SPD" und "New-SPD" (zugunsten letzterer Linie einer sozialen Demokratie) hinsichtlich einer positiven Verwendbarkeit des Begriffes "Sozialismus" noch streifend (die allerdings dieses "realsozialistische" Projekt zu keinem Zeitpunkt als Partei gestützt hat), dürfte die Frage der Bewältigung der "Erbmasse" der DDR früher oder später zu einer Existenzfrage der PDS werden, wenn ihre "romantischen" Legitimationen brüchig werden.


II.

In der Geschichte der deutsch-deutschen Grenze spiegelt sich auch die Geschichte der beiden Systeme, wobei auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland zu Überheblichkeit kein Anlaß besteht oder bestand. Die Systemstabilität der frühen Bundesrepublik Deutschland wurde mit dem Preis eines antikommunistischen Verdiktes erkauft, unter den jeder fallen konnte, der die Politik des Adenauer-Regimes öffentlich kritisierte, das sich zu einer "Aufarbeitung der Vergangenheit" nie entschließen konnte, vielmehr auf den Strukturen des alten Nazi-Apparates die eigene Herrschaft errichtet hat. Von den West-Alliierten unter dem Eindruck des "Cold-War" geduldet. Noch in den Fanglinien der "Mescalero-Affaire" in der konservativen Gegenreaktion auf "68" zeigt sich diese Bezichtigungsstrategie, die überzeugte Demokraten zu Sympathisanten der (zweifellos verbrecherischen) "RAF" machte und dazu nötigte, die Republik gegen rechtskonservative Grundrechtsblindheit nachhaltig zu verteidigen (Duve u.a., Briefe zur Verteidigung der Republik, Bd. I und II, 1978). Zu keinem Zeitpunkt jedoch konnte der "real-existierende Sozialismus" eine ernsthafte Systemalternative zu jenem sozialen und bürgerlichen Rechtsstaat darstellen, den überwunden zu haben die DDR in ihren Rechtstexten (Texte in Sartorius III, Schönfelder II) wenigstens vorgab. Ein Staat, der es vorzog seine Gesellschaft einzumauern, um sie an der Systemflucht zu hindern, konnte weder "legitim" sein, noch als gesellschaftliches Dispositiv überzeugt haben. Die innerdeutsche Grenze diente nicht dem Austausch von Kommunikationen, jener "Überschreitung", zu der Grenzen einladen, sondern war ein "antiimperalistischer und antifaschistischer Wall" gegen das "kapitalistische Böse" einer allerdings durchaus zwiespältigen Ordnung, der es allerdings gelungen ist, Demokratie und Freiheit mit der sozialstaatlich materialisierten Bändigung freier Marktbewegungen in Europa bisher noch zu verbinden (vgl. Rödel/Frankenberg/Dubiel, Die demokratische Frage, Ffm., 1989).


III.

Dietmar Schultke untersucht in seinem Buch die Geschichte jener Grenze und muß nahezu alle Archive ausgewertet haben, die gegenwärtig der politischen und historischen Forschung offenstehen. Das Faktenmaterial ist überwältigend und hoch informativ. Die Kernthese des Buches läßt sich etwa wie folgt formulieren: Die "Grenze" der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland diente als Systemgrenze dem Schutz des vermeintlich "realexistierenden Sozialismus" vor Entvölkerung durch "Systemflucht", um den Preis der Errichtung eines flexibel agierenden Terrorregimes (je nach Intensität der Entfaltung gesellschaftlichen Widerstandes) mit totalitären Zügen, wie sie Hannah Arendt in ihrem großartigen Werk über "Elemente und Ursprünge totalitärer Herrschaft" (München, 1996) beschrieben hat. Es gelingt dem Verfasser, diese These - von der auch der BGH ausgeht (BGH, NJW 2000, 443, 450) - im Verlauf seiner äußerst stringenten Beweisführung überzeugend zu belegen. Die Fakten sprechen für sich: "Allein vom 1. Januar 1949 bis zum 13. August 1961 flüchteten 2,68 Millionen Ostdeutsche gen Westen. Die DDR drohte auszubluten" (S.8). Nicht ganz ohne Grund, kursierte in Oppositionellen-Kreisen der berühmte DDR-Witz "Erich, mach's Licht aus! Du bist der Letzte!". Tatsächlich rechtfertigt das vorgelegte Zahlenmaterial den hypothetischen Schluß des Autors, daß bei gleichbleibender Flüchtlingsbewegung über das Jahr 1961 hinaus bei gleichbleibender Geburts- und Sterberate, sämtliche Bewohner der DDR-Hauptstadt ausgewandert wäre. Noch heute, sind die sog. "Neuen Bundesländer" von blühenden Landschaften angesichts erheblicher sozialer Probleme weit entfernt und tragen die "Erbschaft dieser Zeit".

Gesichert wurde die Systemgrenze zudem durch einen Akt äußerster Brutalität gegen Fluchtwillige: den Schießbefehl, dessen Geschichte dieses Buch eingehend dokumentiert und dessen erste Anordnung von sowjetischer Seite bereits aus dem Jahr 1947 datiert. Es steht außer Frage, daß die DDR zu keinem Zeitpunkt bis zum Zerfall der Sowjetunion uneingeschränkte Souveränität genoß. Streitig ist lediglich der Umfang der Handlungsspielräume des Politbüros der DDR (s. BGH, NJW 2000, 443). In den von Marschall Sokolowski unterzeichneten Richtlinien vom 23.08.1947 hieß es, "jegliche Art von Grenzübertritt und Übertritt der Demarkationslinie zu der sowjetischen Okkupationslinie und zurück, egal von wem, nicht zuzulassen" (S.19). Der erste Schießbefehl lautete: "Bei Flucht von Grenzübertretern und Übertretern der Demarkationslinie, wenn andere Möglichkeiten der Festnahme erschöpft sind (Anruf, Warnschuß in die Luft), darf von der Schußwaffe Gebrauch gemacht werden". Sehr genau rekonstruiert der Verfasser den Aufbau des Grenzregimes, das auch der Verhärtung des Klimas aufgrund der zurückgewiesenen Angebote auf Herstellung der deutschen Einheit nach 1950 geschuldet war, die aber bestenfalls zu einer Neutralität nach dem Vorbild Österreichs geführt hätte und seitens der deutschen Bundesregierung aufgrund der einseitigen Tendenz zur Westbindung zurückgewiesen worden war. Angesichts der seinerzeit ebenfalls nur eingeschränkten Souveränität der Bundesrepublik Deutschland, die sie erst im "Zwei plus Vier-Vertrag" von 1990 vollständig erhalten hat, war eine Realisierung angesichts des Einflusses insbesondere der USA unter den Bedingungen des "Cold War" auszuschließen. Andererseits war die Phase der Entwicklung der DDR nach 1950 von einer Verfestigung der Strukturen einer Parteidiktatur und "ideologischen Säuberungen" nach stalinistischem Muster geprägt, die den Einfluß der Sowjetunion auf diesen Staat deutlich zeigt. Unter diesen Umständen war der Vorschlag auf Herstellung der deutschen Einheit den Ulbricht letztmals 1957 unterbreitet hatte angesichts der vorgeschlagenen, gemeinsamen "Ratsregierung" überaus fragwürdig, zumal die DDR zu diesem Zeitpunkt bereits Mitglied des Warschauer Paktes war und ihr die völkerrechtliche Souveränität von der sowjetischen Siegermacht bereits zugebilligt worden war, die allerdings kaum das Papier wert war, auf dem sie "garantiert" worden war.

Diese Entwicklung wurde am 13. August 1961 mit dem Bau der "Berliner Mauer", einer generalstabsmäßig geplanten und durchgeführten Geheimoperation, endgültig besiegelt. Bis heute ist nicht völlig geklärt, ob und wieviel die westlichen Geheimdienste davon wußten, deren Aktionsradius unter den Bedingungen eines "Cold War" aber eine Unterbindung zu einem unkalkulierbaren Risiko gemacht hätten, wie insbesondere zuvor die Suez-Krise 1956 und später die Cuba-Krise 1962 nur zu deutlich gezeigt hatten. Die Darstellung rekonstruiert sogar noch die Materialmengen, die benötigt worden waren, um diese Aktion durchzuführen. Die penibel geführten Statistiken der "Staatssicherheit" haben die Einzelheiten eingehend dokumentiert und ermöglichen damit das "Kopfschütteln" der Nachgeborenen, die jener finsteren Zeit entronnen sind. Die Aktion war überaus wirksam: "In den 60er Jahren ging die Zahl der Flüchtlinge stetig zurück. Die Grenztruppen nahmen einer internen Statistik zufolge von 1963 - 1966 14.262 >Grenzverletzer< fest, von 1967 - 1970 waren es nur noch 7.376. Das SED-Regime hatte seine Macht mit Beton, Stacheldraht, Minenfeldern und Schießbefehl gesichert".

Die "Schutzwall-Paranoia" gab sich damit nicht zufrieden: Im Juni 1971 wurden auf Beschluß des SED Politbüros 180 Ortschaften und 139 Ortsteile aus dem Grenzgebiet mit 164.955 Bewohnern aus dem Grenzgebiet an der >Staatsgrenze West< ausgegliedert und die Zahl der Industriebetriebe um 50% verringert... Auf der 45. Sitzung des NVR am 3. Mai 1974 betonte Erich Honecker, >daß Grenzdurchbrüche überhaupt nicht zugelassen werden< sollten und man >in Berlin... die alte Mauer stehen lassen sollte und dort wo notwendig eine neue bauen [müßte]... Erst wenn der Neubau fertig ist, sollte man die alte Mauer abreißen... Überall muß ein einwandfreies Schußfeld gewährleistet sein<". Nichts kann die Kulturverachtung dieser Parteidiktatur besser illustrieren, als das Foto auf S.81: Es zeigt die Sprengung der im Niemandsland stehenden Versöhnungskirche am Bernauer Platz in Berlin 1985 - eine der letzten großen Machtdemonstrationen eines schon dem Untergang geweihten Unrechtsregimes kurz vor dem Fall. Auch der Fall des System 1989/90 wird eingehend dargestellt. Allerdings hätte die Entwicklung des Schießbefehls in den 80er Jahren intensiver analysiert werden können (s. jetzt, BGH, NJW 2000, 443 f).

Ein derartiges System kann ohne folgsame Einheiten aus Polizei und Militär nicht existieren, die willig vollstrecken, was die oberste Gewalt - jenseits oder diesseits von Recht und Gerechtigkeit - als Vollzugsbefehl setzt. Sehr genau rekonstruiert der Verfasser, wie dieser Apparat zusammengesetzt war, wie er funktionierte, einsetzend mit dem ersten Wehrdienstgesetz von 1962. Der Einsatz an der Grenze war ein "Vertrauensbeweis" des Systems. Angesichts der Kategorisierung der Truppen nach Kriterien der systemadäquaten Zuverlässigkeit, durfte unmittelbar an der innerdeutschen Grenze nur eingesetzt werden, wer ein "klassenbewußtes Persönlichkeitsbild" aufwies und sich "feindkonform" verhielt. Entsprechend waren die Grenztruppen nach Zuverlässigkeitskriterien differenziert. Dafür sorgte nicht zuletzt der "antifaschistische" Politunterricht: "Die Vorgesetzten mußten die Rekruten >zur Unversöhnlichkeit gegenüber dem Imperialismus (und) zum Haß auf seine Söldner< erziehen sowie zur offensiven Auseinandersetzung mit der >bürgerlichen Ideologie< befähigen" (S.104). Der verpflichtende Charakter dieser moralischen Normen erklärt sich aus dem sozialintegrativ wirkenden, identitätsstiftenden Symbol des Feindes, der letztlich genau die Funktion annimmt, die der nicht gerade antifaschistische "Denker" Carl Schmitt ihr in seiner "Freund-Feind-Theorie" (Schmitt, Der Begriff des Politischen, 1932, 1963, S. 29 ff) zugewiesen hat, die - um mit Durkheim zu sprechen - auf eine quasi-sakrale Begründung normativ bindender Autorität hinweist (allg., Habermas, J., Theorie des kommunikativen Handelns, 1981, Bd. 2, S. 75 - 85). Ein derartiges System normativ entbundener Autorität kann angesichts einer durch Kommunikation (Rundfunk, Fernsehen) virtuell überwindbaren Grenze nur funktionieren, wenn es der Staatsmacht gelingt jede Form von Privatheit ausschaltbar zu machen. Nicht zuletzt die Entwicklung der Medienkommunikation und die Ermöglichung des "freien Sprechens" haben mit dem System diese Grenzwälle zum Einsturz gebracht und sie bereits vor dem Fall der Mauer 1989 "virtualisiert". Die "sozialintegrative Funktion" vollständiger Kontrolle übernahm der ausgedehnte Spitzelapparat des Staatssicherheit, der bis heute nicht vollständig analytisch aufgearbeitet ist, da die Datenlage äußerst lückenhaft ist und die Authentizität der vorhandenen Akten durchaus wenigstens partiell in Frage zu stellen ist. Auch in die Grenzkompanien hinein erstreckte sich dieses Spitzelsystem, um Linientreue dort herzustellen, wo sie fehlen mochte, oder fehlende Linientreue vom Apparat nicht präventiv erkannt worden war. Bereits der dokumentierte und geduldete Alkoholkonsum sprach nicht für eine vertiefte Akzeptanz dieses Grenzregimes, zumal den Truppen angesonnen wurde, auf ihre eigenen Mitbürger das Feuer zu eröffnen, was nur zu oft geschehen ist, wie die dokumentierten Fälle und das Zahlenmaterial belegen. Der Alltag an der Grenze wird überdies in einem interessanten Gespräch beleuchtet, das Günter Wallraff mit dem schon 1999 verstorbenen Schriftsteller Jürgen Fuchs über diesen Bereich anhand seiner persönlichen Erfahrungen geführt hat.


IV.

Die Toten an der innerdeutschen Grenze konnten nicht ungesühnt bleiben. Der grausame Tod der Opfer bereits sprach dagegen die Täter einfach laufen zu lassen. Unabhängig davon, daß eine "Entnazifizierung" nie völlig stattgefunden hat. Diese fehlende "Entnazifizierung" kann die "Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit" nicht blockieren. Ob sie angemessen und in der richtigen Form zur richtigen Zeit erfolgt ist, steht auf einem anderen Blatt. Welche Täter aber? Der erste Schießbefehl aus DDR-Zeiten nach ihrer Gründung datierte von 1952. Ihr folgte die "Schußwaffengebrauchsvorschrift" für die HVDVP aus dem Jahr 1953, die in der Dienstvorschrift für Grenzposten aus dem Jahr 1958 spezifiziert wurde und 1961 im Befehl Nr. 76/61 einmündete, die deutlich eine Verpflichtung zum Schußwaffengebrauch bei unberechtigten Grenzübertritten enthielt, aber bereits damals schon deutlich mit der DDR-Verfassung, einem nie wirklich gelebtem Verfassungsrecht, kollidierte, da auf dem Papier übrigens über einen weitausgreifenden Grundrechtskatalog verfügte. Mangels Rechtsstaatlichkeit nutzte diese Feststellung niemand, der sie in der DDR konstatierte. Die Parteidiktatur hatte ihre Mittel, um wenigstens zu versuchen, Regimekritiker, wie etwa Wolf Biermann, "mundtot" zu machen, was aber nicht einmal in der DDR ganz gelang, da sonst nicht zum Mittel der Ausbürgerung hätte geschritten werden müssen. Allerdings war Republikflucht strafbar, § 213 StGB-DDR. Die Strafverfolgung nach Untergang der DDR durch Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 23 GG a.F. durchzusetzen, war kein leichtes Unterfangen. Der Verfasser untersucht dies in einem Kapitel des Buches, das aus juristischer Sicht nicht völlig gelungen und etwas zu knapp ist. Allerdings richtet sich das Buch weder an Juristen, noch handelt es sich um eine juristische Fachpublikation - und dies ist auch gut so!

Bei den "Mauerschützenprozessen" (Übersicht bei Dannehl, Jura 1994, 585) ging es wesentlich um die Frage, ob der Schießbefehl hinsichtlich des zweifellos gegebenen Tatbestandes der vorsätzlichen Tötung durch die ausführenden Grenztruppen den Schießbefehl rechtfertigend wirken konnte. Es war schon fraglich, ob die Soldaten, die die Schüsse abgegeben hatten, überhaupt als Täter zu betrachten waren, da der Schießbefehl auf der Ebene des Politbüros und des Nationalen Verteidigungsrates der DDR ausgegeben worden war. Die Verteidigung plädierte regelmäßig wegen der "Werkzeugfunktion" der Ausführenden und ihre Einbindung in einen militärischen Apparat auf Rechtfertigung aufgrund des § 27 des Grenzgesetzes der DDR als positiv geltendem Recht der DDR. Die Frage stellte sich mithin aus zwei Perspektiven: Aus der Sicht der Befehlsempfänger und der Befehlsgeber, verbunden durch eine lückenlose Befehlskette, deren Leugnung im zweiten Politbüroverfahren vor dem BGH gescheitert ist (BGH, NJW 2000, 443, 445 ff; gegen das allerdings Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist und Beschwerde zum EGMR im Unterliegensfalle durch Egon Krenz geplant ist). Eine sichere dogmatische Basis bot die insbesondere von Claus Roxin entwickelte Lehre des volldeliktisch handelnden Werkzeugs bei Vorliegen mittelbarer Täterschaft und Innehabung der materiellen Tatherrschaft durch den Hintermann. Jene Konstellation, die Schroeder später mit dem Begriff "Täter hinter dem Täter" bezeichnet hat (s. jetzt BGH, NJW 2000, 443 und BGHSt 40, 218). Da die Form der mittelbaren Täterschaft des § 25 Abs.1 S.2 StGB der entsprechenden Parallelnorm des § 22 StGB-DDR fremd war und die Konstellation mithin nach § 22 Abs.1 DDR-StGB als Anstiftung zum Mord zu betrachten war, hat der BGH nach Art 315 Abs.1 S.1 EGStGB das völkerrechtlich (Art. 9 Einigungsvertrag) berufene Recht des Bundesrepublik Deutschland als milderes Gesetz anwendet. Die Rechtsprechung des BGH (BGHSt 39, 1; 39, 168; 40, 241; 41, 101; 40, 218; 42, 65) wurde vom BVerfG auch unter dem Aspekt des Rückwirkungsverbotes gebilligt (BVerfGE 95, 96).

Der Verfasser setzt sich nur mit dem ersten Mauerschützenurteil des BGH auseinander, dessen naturrechtliche Begründung anhand der Formel von Gustav Radbruch (Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht, jetzt in, Radbruch, Rechtsphilosophie, 1999, S. 211-219; dazu, Dreier, JZ 1997, 421; Kaufmann, NJW 1995, 81) viel Kritik erfahren hat (s. etwa, Lüderssen, K., Der Staat geht unter, das Unrecht bleibt, Ffm., 1992). Bereits das zweite Mauerschützenurteil bewegte sich aber bereits in Richtung auf einen "restriktiven Positivismus" (BGHSt 39, 168; m. Anm. Amelung, JuS 1993, 637; Kadle, JuS 92, 991). Angesichts Art. 19 Abs.2 DDR-Verfassung dürfte diese Bemühung überflüssig sein, die zudem unberücksichtigt läßt, das die DDR aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der UN an geltendes Völkerrecht gebunden war, dessen Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte unmittelbare Anwendung fand. Die Rechtsprechung des BGH hat sich von der Anwendung der "Radbruch-Formel" weg zu einem völkerrechtsorientierten Begründungsansatz entwickelt, der allerdings (wie insbesondere BGH, NJW 2000, 443, 450 f zeigt) noch einige dogmatische Fragen aufwirft, jedenfalls aber durchaus noch Elemente der Radbruch-Formel erkennen läßt, deren völkerrechtliche Positivierung inzwischen in weiten Teilen gelungen ist. Die Tötung ausreisewilliger Republikflüchtlinge war aber unter keinem Aspekt zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Der Autor weist überzeugend nach, daß niemand mit ernsthaften Repressalien hätte rechnen müssen, der sein Ziel verfehlt, in die Luft geschossen oder Ladehemmung vorgetäuscht hätte. Totalitäre Systeme aber, wissen ihre Funktionseinheiten zum Kadavergehorsam zu erziehen und zu willigen Vollstreckern zu machen, die so handeln, wie ihnen aufgetragen wurde, gegen jeden etwaigen Zweifel. Eine Gefahr, die nicht ausgelöscht ist, da das Szenario des Bürgerkrieges jeder politischen Ordnung immanent ist.


V.

Der Schluß allerdings von den Grenzen der DDR auf die "Grenzbefestigung" der "Festung Europa", den insbesondere Günter Wallraff in seiner Nachbemerkung aufnimmt, scheint auf den ersten Blick fragwürdig. Niemand wird die strukturelle demokratische und rechtsstaatliche Verfaßtheit der Mitgliedstaaten der EU angesichts des EUV in Frage stellen, deren Schengen-Abkommen allerdings Grenzen hinsichtlich unbegrenzter Zuwanderung errichtet. Allerdings heißt die Alternative hier nicht "Alles oder nichts", sondern liegt in einer auch europarechtlich abgewogenen, differenzierten Lösung, die Aspekte einer globalen Entwicklungspolitik für die verarmten Weltregionen einzubeziehen hätte. Ohne ein "Weltkatastrophen- und Umweltmanagement" sind diese Probleme durch Grenzbefestigungen auf Dauer nicht lösbar. Ein Extrem einer solchen "Lösung" könnte allerdings in einer "Festung Europa" liegen, die einen "Verrat" an den europäischen Grundwerten bedeuten würde, die jetzt - über die EMRK hinaus - in einer Grundrechtscharta für die EU niedergelegt werden sollen (Weber, NJW 2000, 537). Wahr ist aber auch, wie die Geschichte Europas gezeigt hat, daß Migrationsbewegungen mit Grenzwällen allein auf Dauer nicht aufgehalten werden können, wie etwa die Geschichte des Limes unter den Bedingungen der Antike deutlich gezeigt hat. Wallraff ist aber darin zuzustimmen, daß bei einer weiteren Ausrichtung der politischen Abwehrstrategie an einer "Grenzwallstrategie" die Geschichte der innerdeutschen Grenze Erinnerung und Mahnung zugleich sein sollte.


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