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Artikel 7253
Ralf Hansen

Auslegung zwischen Kontinent und Common Law

Eine Rezension zu:

Stefan Vogenauer

Die Auslegung von Gesetzen in England und auf dem Kontinent


Mohr Siebeck, Tübingen 2001, 2 Bde., 1.481 S., 189,- €

ISBN 3-16-147605-0

http://www.mohr.de


Die Regensburger Dissertation stellt die wohl umfangreichste Untersuchung von Fragen der Auslegung in rechtsvergleichender Perspektive der letzten Jahrzehnte dar. Sie beruht auf langen Vorarbeiten, auch aus verschiedenen Aufenthalten an englischen Universitäten und Gerichten und verarbeitet das vorhandene Material umfassend. Eine Rezension kann diesem vielschichtigen Werk in keiner Weise gerecht werden, so daß nur einige Aspekte herausgegriffen werden können. Eingehende Auskunft über das Forschungsvorhaben gibt die vorzügliche Einleitung, die auch die theoretischen Ausgangspunkte markiert, deren Überprüfung diese voluminöse Arbeit dient. Grundsätzlich existieren vier verschiedene Betrachtungsweisen zum Verhältnis der kontinentalen und englischen Auslegungslehren, die Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufweisen, aber letztlich wie die betreffenden Rechtssysteme inzwischen von deutliche Konvergenzen geprägt sind. Ursprünglich war die These vom fundamentalen Unterschied herrschend und ist es wahrscheinlich immer noch. Sie geht davon aus, daß sich die englische Auslegungslehre streng am Wortlaut orientiert und insbesondere teleologischen Überlegungen ablehnend gegenüber steht. Die These vom Rechtsquellendualismus stellt sich dem entgegen. Sie stellt - verkürzt ausgedrückt - insbesondere auf den Vorrang des Richterrechts im Common Law ab. Die gemeinschaftsrechtliche Rezeptionsthese geht von einer Rezeption kontinentaler Auslegungsmethoden seit dem EG-Beitritts Englands aus. Schließlich wird auch die Auffassung vertreten, daß die jeweilige Methodik des jeweiligen Rechtskreises dem anderen über- oder unterlegen ist, so insbesondere Vertreter kontinentaler Auslegungstheorien. Die Arbeit hinterfragt diese Thesen systematisch, zumal die These vom fundamentalen Unterschied die Möglichkeit der europäischen Zivilrechtsvereinheitlichung letztlich in Frage stellt. Vor einer unüberschaubaren nationalen "Auslegungsliteratur" versucht der Verfasser eine der wenigen rechtsvergleichenden Untersuchungen dieses Bereiches, deren Ergebnis für den Interessierten faszinierend, aber letztlich nicht völlig überraschend sein dürfte.

Der erste Band ist der Auslegungspraxis auf dem Kontinent gewidmet und untersucht im ersten Abschnitt des ersten Teiles die deutschen Auslegungslehren. Letztlich handelt es sich dabei um eine Bestandsaufnahme von ungefähr 200 Jahren Streitigkeiten zwischen "Subjektivisten" und "Objektivisten", deren "reinen Lehren" die Rechtsprechung in Deutschland mit guten Gründen nie gefolgt ist. Das zweite Kapitel widmet sich dem Stand der Auslegungswissenschaft in Frankreich, während Kapitel 3 sich der Methodik der Rechtsauslegung im Recht der Europäischen Gemeinschaften widmet. Beide Kapitel fördern interessante Einsichten zutage. Insbesondere für Frankreich dürfte eine derartige Gesamtschau bisher gefehlt haben. Insbesondere der EuGH versucht hier eine Integration, die sich zwar auf keine nationale Methodik festlegen läßt, aber bisher sehr von der französischen Sicht beeinflußt war, jedoch bewußt methodisch offen ist. Erst das vierte Kapitel versucht eine Rekonstruktion des historischen Entwicklung, ohne die dieser Bereich letztlich nicht verstanden werden kann. Die Darstellung orientiert sich insgesamt an jenem Kanon von Regeln, der von Sayigny her überkommen ist und geht diese in allen Bereichen systematisch durch.

Teil II untersucht die Auslegungspraxis englischer Gerichte und geht dabei periodisierend vor, indem verschiedene Entwicklungsphasen unterschieden werden. Diese Phase bis zum 19. Jahrhundert analysiert der Verfasser - rechtsgeschichtlich vielleicht vielleicht etwas vereinfachend - als "Zeitalter der Billigkeitsauslegung". Im 19. und in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts herrschte demgegenüber ein "Zeitalter der Buchstabentreue" vor. Vorherrschend waren sehr strenge und enge Auslegungsprinzipien unter Vernachlässigung von Billigkeitsargumenten zum Nachteil der Einzelfallgerechtigkeit. Erst seit Mitte des letzten Jahrhunderts setzte sich auch in England ein eher zweckorientierter Ansatz durch, der heute ganz herrschend ist. Der Verfasser analysiert dies sehr eingehend anhand gut ausgewähler, maßgeblicher Entscheidungen, deren maßgebliche Begründungen ausführlich zitiert werden, allerdings in deutscher Übersetzung.

Teil III vergleicht die Entwicklungen und kommt zum Ergebnis, daß sich sowohl auf dem Kontinent als auch in England in der Gerichtspraxis eine Mischung zwischen subjektiven und objektiven Auslegungslehren entwickelt hat, die sich auf keine "reine Lehre" festlegen läßt, durchaus im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit. Dabei ist die Gewichtung der Kriterien durchaus unterschiedlich, wie sich besonders an der Heranziehung der Entstehungsgeschichte zeigt, die von englischen Gerichten wesentlich seltener herangezogen wird als von deurtschen oder französischen Gerichten. Allerdings spielt auch in Deutschland die Entwicklung der Rechtsprechung eine immer größere Rolle. Werden Begründungsstil etwa des BGH in Zivilsachen über Jahrzehnte hinweg verfolgt, wird Unterschiede in der Begründung feststellen, die sich gewissen Begründungslementen des Case Law geöffnet hat. Vor dem Hintergrund dieser materialreichen Analyse werden die vier Ausgangsthesen - sehr kritisch - neu bewertet. Der Verfasser sieht heute keine fundamentalen Unterschiede mehr, was Divergenzen je nach nationaler Praxis nicht ausschließt, für deren Beseitigung heute insbesondere die Rechtsprechung des EuGH eine bedeutende Rolle spielt. Damit kommt der Verfasser zum interessanten Schluß, daß eine fundamentale Andersartigkeit - mangels Existenz - jedenfalls einer europäischen Zivilrechtsvereinheitlichung nicht entgegensteht, mögen auch andere Gründe gegen sie sprechen.

Ein fulminantes, derzeit einzigartiges Werk, das jeden interessieren dürfte, der sich mit den Grundlagen der Privatrechtsvergleichung beschäftigt und dessen Materialfülle sehr beeindruckt.
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