Jurawelt

Artikel 7100
Ralf Hansen



Eine Rezension zu:

Ernst-Wolfgang Böckenförde
Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie. Antike und Mittelalter
Tübingen, Mohr Siebeck - UTB, 2002, 462 S., E 21,90,-

ISBN 3-8252-2270-5

http://www.mohr.de

Das Werk unternimmt es ohne Vorkenntnisse vorauszusetzen die Grundlagen der Rechts- und Staatsphilosophie zu vermitteln. Es setzt bei der Entwicklung der griechischen Polis an und rekonstruiert deren religlös-politische Gemeinschaftsordnung und die Entstehung der Nomoi. Besonders lesenswert ist das folgende Kapitel über „Vorsokratiker, Sophisten und Sokrates“, das die Positionen der Sophisten – soweit wir sie kennen und wir kennen sie weitgehend durch Platon – sehr pointiert zusammenfaßt, ausgehend von der nach wie vor unerreichten Zusammenstellung der betreffenden Fragmente von Diels/Kranz, die philologisch allerdings nicht unumstritten ist. Wie Gadamer immer wieder betont hat, vollzieht sich der Weg zu den Vorsokratikern maßgeblich über das Werk von Platon und Aristoteles. Böckenförde sieht Sokrates richtigerweise als Sophist und versucht die Rekonstruktion eines Sokrates anhand von Zitaten aus dem Werk Platons, der seinen Lehrer indessen erheblich idealisiert haben dürfte, wie andere Quellen zeigen. Wir wissen nur annäherungsweise wieviel Sokrates hier platonisches Gedankengut ausdrückt, da Platon meist Sokrates als maßgeblichen Wortführer seiner Dialoge präsentierte und durch ihn – besonders deutlich etwa im „Phaidon“ – seine eigene Philosophie kundtut. Es lag auf der Hand, daß ein solches Buch sich mit Platon besonders intensiv auseinandersetzen würde, wobei die kontroversen Deutungen seiner Philosophie nicht verschwiegen werden. Wer sich noch nie näher mit Platon beschäftigt hat, findet hier eine sehr lesenswerte Zusammenfassung insbesondere seiner Ethik, also maßgeblich der Ideen- und Gerechtigkeitslehre im Zwiespalt zwischen „Politea“ und „Nomoi“. Es ist dabei allerdings nicht zu verkennen, daß gerade die antike Ethik elementar mit der Deutung kosmologischer Weltbilder verbunden war und es sich deutlich um metaphysisch angeleitete Ethiken handelt. Auch bei Epikur und den Materialisten, die trotz vorhandener rechts-und staatsphilosophischer Ansätze nur gestreift werden. Insbesondere der Einfluß der platonischen Ideenlehre auf die Ethik wird sehr deutlich. Der metaphysische Bezug zeigt sich insbesondere bei Aristoteles, zu dem Zugang wirklich nur finden dürfte, wer sich auf seine Metaphysik einläßt. Dies zeigt die Darstellung auch ganz klar, auch wenn der Schwerpunkt sicher auf der Ethik liegt und der Text sich intensiv maßgeblich mit der „Politik“ und der „Nikomachischen Ethik“ beschäftigt. Angesichts der Bedeutung für die Antike und angesichts der recht freigiebigen Rezeption durch christliche Theologen kommt die „Stoa“ ein wenig zu kurz, bei der Weltbild und Ethik besonders miteinander eng verbunden sind. Sehr ausführlich wird die Politik- und Staatsphilosophie des Cicero behandelt, der nach eigenem Verständnis sich der antiken Skepsis zurechnete, mag er von der Stoa auch erheblich beeinflußt worden sein. Dieses Kapitel zeigt Cicero in seiner ganzen Zwiespältigkeit und stellt eine interessante Herausforderung auch für jene dar, die sich mit Cicero schon oft beschäftigt haben. Es ist bedauerlich, daß mit Cicero die Darstellung der antiken Philospie bereits beendet wird, da etwa die Lektüre der Schriften des Marc Aurel oder des Plotin auch unter rechtsphilosphischen Aspekten durchaus reizvoll ist.

Mit dem zweiten Teil wechselt die Perspektive zu einem christlichen Verständnis des Rechts, die den antiken Lehrern viel verdankt. In die Grundbegriffe der christlichen Rechts- und Staatsphilosophie wird sehr gut eingeführt, um anschließend die maßgeblichen Lehren des Augustinus zu behandeln, die den Übergang zum frühen Mittelalter markieren. Die Bedeutung des Augustinus als Philosoph kann nicht unterschätzt werden. Noch heute dient seine – oft falschverstandene – Lehre vom gerechten Krieg im „Gottesstaat“ als Versuch der Legitimation des Unlegitimierbaren. Auch dann wieder eine erhebliche zeitliche Zäsur bis hin zu Thomas von Aquin, dem bedeutendsten Philosophen des Mittelalters. Auch dazwischen gab es allerdings Ansätze, die eine Darstellung wert gewesen wären, etwa hinsichtlich der Staatsdenker der karolingischen „Renaissance“. Die Darstellung der Lehren des Aquinaten ist allerdings ganz vorzüglich, dessen Philosophie sich auf die Erfassung der Einheit der Schöpfung richtete, ausgehend von einer tiefgehenden Rezeption der damals bekannten Lehren „des Philosophen“ wie man Aristoteles im Hochmittelalter nannte. Erste Brüche im Systemverständnis der Scholastik führt der anschließend behandelte Duns Scotus herbei, der das Verständnis von der lex aeterna dekonstruierte und insofern den Weg bereitete für William of Ockham, dem umstrittensten und vielschichtigsten (auch politischen) Philosophen seiner Zeit, der allerdings als Erkenntnistheoretiker und Grammatiker bis heute „modern“ ist, auch wenn er leider kaum noch gelesen wird. Es ist das große Verdienst von Böckenförde, die Bedeutung dieses bedeutenden Denkers wieder in das Licht einer größeren Öffentlichkeit zu rücken. Wenig verständlich ist allerdings, warum anschließend nicht der „Defensor Pacis“ des Marsilius von Padua, einem Zeit- und Leidensgenossen des Ockham, behandelt wird, da dieses lange auf dem Index des Vatikans befindliche Werk die abendländische Staatstheorie erheblich geprägt hat, nicht zuletzt auch Macchiavelli, der ebenfalls keine Erwähnung findet. Sehr intensiv ist dann allerdings die Auseinandersetzung mit den nach wie vor interessanten spanischen Spätscholastikern. Sehr ausführlich ist schließlich abschließend die Darstellung der staatsphilosophischen Lehren Martin Luthers, die es erlaubt sich ein umfassendes Bild seiner Lehren zu machen, über deren staatsphilosophische Bedeutung allerdings durchaus geteilte Auffassungen möglich sind.

Der interessante Band ist bestens geeignet Zugang zur Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie der Antike und des Mittelalters zu vermitteln und sich mit Grundfragen der europäischen Staatslehren zu beschäftigen, zumal die Auseinandersetzung mit solchen Fragen im eiligen „Tagesgeschäft“ der juristischen Praxis immer mehr untergeht, auch wenn sie um der Zukunft der Jurisprudenz willen wünschenswert sein sollte.
BGH: Zur Erstattung des gesamten Pauschalreisepreises bei verspätetem Anschlussflug zum Zielort
"Strafrechtliche Bewertung vom Phishing und Pharming Angriffen" von David Schneider
Prag, Deutsch-Tschechische Industrie- und Handelskammer
Nachrichten zum Internetrecht





Copyright © 2000-2008 Jurawelt