Thilo Schulz
Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie - die Schnittstellen der juristischen Methodenlehre zu außerrechtlichen
Fragen
Eine Rezension zu:
Hans-Martin Pawlowski
Einführung in die juristische Methodenlehre
JURATHEK Studium
2., neubearbeitete Auflage 2000; 217 S., 44,-DM
C.F.Müller, Hüthig Fachverlage, Heidelberg
ISBN 3-8114-2243-X
http://www.huethig.de
Die "Einführung in die juristische Methodenlehre" von Hans-Martin Pawlowski trägt den Untertitel: "Ein Studienbuch zu
den Grundlagenfächern Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie". Daß eine umfassende Einführung in diesem Rahmen weder möglich noch beabsichtigt ist, macht Pawlowski schon im
Vorwort klar. Im geht es ganz bewußt darum, den Leser in die Teile der Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie einzuführen, die mit der praktischen Rechtswissenschaft in
Verbindung stehen. Ziel ist die "Aufklärung" (im kantischen Sinne) über die Verbindung des Rechts zu den unterschiedlichen weltanschaulichen Konzepten, die in unserem
pluralistischen Staat das Leben der Bürger bestimmen. Gerade Studienanfängern soll ein Überblick über die unterschiedlichen juristischen Arbeitsmittel und
Argumentationsformen vermittelt werden, die das geltende Recht prägen. Statt reiner Theorievermittlung soll der Leser für die kritische Auseinandersetzung mit den Grundlagen
des Rechts und seiner Anwendung sensibilisiert werden.
Viele Studenten der Rechtswissenschaft sehen aber eine Beschäftigung mit diesen Grundlagen eher als verschwendete Zeit denn als Gewinn an. Gefördert wird diese Haltung
sicher noch durch den Gang der Masse der Studenten zum Repetitor, der oft mit Sprüchen wirbt wie: "Wer in vier Jahren sein Studium abschließen will, kann sich einen Irrtum
im Hinblick auf Examensvorbereitung und Ausbildungsmaterial nicht leisten". Wie kann man diese Einschätzung entkräften? Ein Blick in die Prüfungsordnungen der Länder scheint
diese Haltung schließlich zu bestätigen: Neben der Fülle des Prüfungsstoffes aus dem Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichen Recht nehmen sich die Hinweise auf die
"geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosphischen Grundlagen" der Pflichtfächer (so z.B. Art. 5 I S.1 JAPO in Bayern) eher
bescheiden aus. Da in diesem Bereich oft keine Scheine verlangt werden, liegt für viele der Schluß auf die Irrelevanz von Gebieten wie Rechtsphilosophie oder
Rechtssoziologie nahe.
Um den Leser von Anfang an vom Gegenteil zu überzeugen, beginnt das Buch mit der Frage "Warum juristische Methodenlehre?". Mit überzeugenden Beispielen skizziert Pawlowski
ein Grundproblem des Rechts in unserer Zeit: der Konsens über das, was man im Recht und mit dem Recht überhaupt tun kann, schwindet mehr und mehr. Genügte früher meist das
durch die juristische Ausbildung intuitiv erworbene Judiz, um vertretbare von unvertretbaren (oder schlicht falschen) Lösungen zu unterscheiden, ist dies heute nicht mehr
ohne weiteres möglich. Durch die Entwicklung der Gesellschaft in Richtung Pluralismus ist der einheitliche Interpretationsrahmen für die Auslegung von Rechtsnormen
weggefallen, der z.B. noch zur Zeit der Entstehung des BGB existierte. Allgemein gültiger Maßstab waren damals die Normen der christlichen Ethik. Sie bildeten den größeren
Rahmen, in dem die Rechtsanwendung stattfand. Auf diesen Rahmen konnte problemlos bei der Ausfüllung von Generalklauseln oder unbestimmten Rechtsbegriffen (z.B. die "guten
Sitten" in § 138 BGB) zurückgegriffen werden. Da dem Juristen heute dieser Weg mangels allgemeingültiger außerrechtlicher Normen nicht mehr offen steht, wird eine rationale
Rechtsanwendung immer wichtiger, die die Gründe für eine Entscheidung und die Abwägungskriterien aufdeckt. Der Weg der rationalen Rechtsanwendung, die sich nicht hinter
pseudo-objektiven Argumentationsfiguren (z.B. der "Natur der Sache") versteckt, führt über die Methodenlehre. Pawlowski beschränkt allerdings seine Darstellung nicht auf die
reine "Rechtsanwendungstechnik". Er will vielmehr die rechtsphilosophischen und rechtssoziologischen Bezugspunkte der Methodenlehre ins Auge fassen. Um das Ziel einer
praxisnahen Darstellung zu erreichen, werden diese Fächer nicht von ihrem eigenen Selbstverständnis her dargestellt, sondern nur insoweit, als ihre Argumente und
Erkenntnisse für die juristische Methodenlehre von Bedeutung sind.
Der erste Teil des Buches ist eine Einführung in die allgemeine Philosophie. Er beginnt mir der Frage: "Was ist das Geschäft der Philosophie?". Hier wird die Frage nach der
Gerechtigkeit aus Sicht der Philosophen gestellt. Was Gerechtigkeit ist, welche Bedeutung sie für die Rechtswissenschaft hat, wird hier nur angedeutet. Es schließt sich ein
Exkurs zum Verhältnis von Philosophie und Wissenschaft an, in der knapp auf unterschiedliche philosophische Fachrichtungen eingegangen wird und die Bezüge der Philosophie zu
den anderen Wissenschaften erläutert werden. Der erste Teil endet mit einer Abhandlung über das Problem der Erkenntnis. Ausgangspunkt ist die Frage: Was können wir wissen?
Fängt man hier an zu fragen, stößt man schnell auf das Problem des "hermeneutischen Zirkels". Pawlowki gibt einen Überblick über verschiedene Denkansätze von Plato bis
Popper, nennt Positivismus, Konventionalismus und kritischen Rationalismus, auch Luhmann und die Theorie der "autopoietischen Systeme" werden behandelt. Zuletzt findet die
"Kritische Theorie" von Habermas ihren Platz.
Der zweite Teil der Buches nimmt den größten Raum ein und bildet den Schwerpunkt der Darstellung. Hier geht es um das "Geschäft der Rechtswissenschaft". Anders als in andern
Darstellungen zur Methodenlehre findet man hier aber nicht die ausführliche Darstellung der Rechtsanwendung im Rahmen der Subsumtion oder eine Behandlung des
Auslegungskanons F.C. v.Savignys. Pawlowski beginnt vielmehr mit einer Untersuchung verschiedener Ansätze der Rechtswissenschaft. Neben einer knappen Darstellung des (auch
heute noch herrschenden) Subsumtionsmodells des Gesetzespositivismus geht Pawlowski auch auf die Rechtsfortbildung durch Richter ein ("Der Richter als Ersatzgesetzgeber").
Im Anschluß findet man dann die Darstellung der sog. "rhetorischen Jurisprudenz". Er schickt dies als Einführung voraus, um das Verständnis für die folgenden Themenkomplexe
zu wecken.
Hier findet die Darstellung der Wertungsjurisprudenz ihren Platz. Um die Entwicklung der Wertungsjurisprudenz nachvollziehbar zu machen, gibt Pawlowski einen Abriß der
Entwicklungsgeschichte der Begriffsjurisprudenz bis zu deren Kritik durch Rudolf von Ihering. Dann wendet er sich Philipp Hecks "Interessenjurisprudenz" zu und schildert
deren Ansatz, ihre Probleme und die Weiterentwicklung zur Wertungsjurisprudenz. Im folgenden Kapital bekommt der Leser eine Einführung in die verschiedenen Ansätze der
Wertungsjurisprudenz. Hier werden nun Themen angesprochen, die bei der praktischen Rechtsanwendung eine große Rolle spielen können. Genannt seien nur das Verfahren der
teleologischen Reduktion, extensive und restriktive Auslegung oder das sog. Lückenproblem. Vor dem Ansatz der Wertungsjurisprudenz lassen sich diese juristischen
Arbeitsmittel besser beschreiben und verständlich machen, als dies in anderen Lehrbüchern der Methodenlehre der Fall ist. Gut gelungen ist an dieser Stelle die
Verdeutlichung der Theorie mit Beispielen, die leicht nachvollziehbar sind. Auch die Erläuterungen zur Terminologie der Rechtsprechung bei extensiver oder restriktiver
Auslegung und Analogiebildung sind eine Erwähnung wert, da der Leser damit in anderen Lehrbüchern oft allein gelassen wird. Den Abschluß dieses Hauptteils bilden die Frage
nach der Bindung des Rechts an die Moral der Mehrheit und Ausführungen zum Verhältnis von Methodenlehre und Rechtsbegriff.
Der dritte und letzte Teil des Buches ist überschrieben mit der Frage: Was ist Recht? Diese Frage bildet den Einstieg in die Rechtsphilosophie. Pawlowski schickt voraus, was
die Rechtsphilosophie seiner Meinung nach für die Rechtswissenschaft leisten kann: sie kann das Selbstverständnis des Juristen prägen und ideologische Kurzschlüsse ausräumen
- aber keine unmittelbaren Direktiven für die juristische Arbeit geben. Von diesem Standpunkt aus wird dann Recht als "technisches Mittel" zur Abgrenzung von Freiheitsräumen
beschrieben, der sog. "Kommunitarismus" nach A. MacIntyre und Ch. Taylor dargestellt und der Themenkomplex "Recht und Werte" behandelt.
Im Anschluß wendet sich Pawlowski dem Verhältnis von Recht und Rechtssoziologie zu. Hier beginnt die Darstellung mit Luhmanns systemtheoretischen Ansatz in seinen
Grundzügen. Pawlowski beschränkt die Darstellung hier auf das notwendigste und wird daher etwas zu knapp, eine Vertiefung dieser interessanten Materie wäre in der nächsten
Auflage des Buches durchaus wünschenswert. Der Rahmen des Buches und die komprimierte Darstellung würden darunter sicher nicht leiden. Pawlowski beschränkt sich aber nicht
auf Luhmann, sondern geht auch auf andere (rechts-)soziologische Ansätze ein, z.B. auf Theodor Geiger und die Upsala-Schule. Auch hier faßt er sich wieder sehr kurz. Es gilt
das schon für die Darstellung von Luhmann gesagte: eine weitere Vertiefung in der nächsten Auflage könnte weiter dazu beitragen, die unterschiedlichen Ansätze der Soziologen
für die Rechtswissenschaft fruchtbar zu machen. Denn im Studium kommt dieser Bereich immer noch zu kurz, er findet meist noch weniger Beachtung als die Rechtsphilosophie.
Dieses Buch bietet eine gute Möglichkeit, das zu ändern. Es schließt mit einem Fazit unter der Überschrift "Recht als Erfahrungswissenschaft". Hier faßt Pawlowski noch
einmal zusammen, wie die Erkenntnisse der Sozialwissenschaft die Jurisprudenz seiner Meinung nach beeinflussen könnten und sollten.
Pawlowskis "Einführung in die juristische Methodenlehre" sollte sich jeder Student zulegen, dem die Beschäftigung mit der bloßen Rechtsanwendungstechnik nicht genug ist. Wer
die juristische Arbeit mit Ergebnissen der Rechtsphilosophie und -soziologie untermauern möchte, ist mit diesem Buch gut bedient.
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