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Artikel 7249
Ralf Hansen

Eine Bestandsaufnahme der juristischen Aufarbeitung von NS-Verbrechen in Deutschland

Eine Rezension zu:

Kerstin Freudinger

Die juristische Aufarbeitung von NS-Verbrechen


Mohr Siebeck, Tübingen 2002, 444 S., 69,- €

ISBN 3-16-147687-5

http://www.mohr.de


Über die juristischen Aufarbeitung von NS-Verbrechen ist viel (kontroverses) geschrieben worden. Das Literaturverzeichnis dieser ausgezeichneten Hannoveraner (politikwissenschaftlichen) Dissertation dokumentiert dies eindrucksvoll. Indessen gibt es nur wenige Monographien, die die verschiedenen Stränge der Forschung zusammenführen und eine Gesamtbilanz versuchen. Diese Bestandsaufnahme wird hier vorgenommen. Analysiert werden 142 Urteile, die durchaus repräsentativen Charakter haben, nachdem vom 08.05.1945 bis zum 01.01.1996 von westdeutschen Gerichten 6.494 Personen wegen NS-Verbrechen rechtskräftig verurteilt wurden, wie die Autorin aufgrund ihrer sehr sorgfältigen Recherchen mitteilt. Sie verwendet dabei einen weiten Begriff von NS-Verbrechen, so daß neben den Verbrechen an Menschen jüdischen Glaubens und anderen "Minderheiten" auch NS-Kriegsverbrechen - etwa an Partisanen in Italien, Jugoslawien oder Griechenland - richtigerweise zur Sprache kommen. "Wehrmachtsverbrechen" aus dem Kreis der NS-Verbrechen ausklammern zu wollen ist angesichts des Einsatzes aller Waffengattungen zu verbrecherischen Handlungen absurd. Die Geschichte der strafrechtlichen "Aufarbeitung" in der Ära Adenauer war - wie die Ausführungen klar zeigen - auch eine Geschichte der Verschleierung, Tarnung, Vertuschung, Verbergung von Taten und Tätern, nachdem nur eine unzureichende Entnazifizierung erfolgte und letztlich nahezu der gesamte Verwaltungsapparat des NS-Zeit wieder zu Amt und Würden kam. Die Strafverfolgung von NS-Tätern in dieser Phase stieß auf erhebliche - oft sehr subtile - Hindernisse. Nicht einbezogen wurden Verurteilungen nach den allierten Kontrollratsgesetzen, so daß nur Verurteilungen nach deutschem Strafrecht Gegenstand der Untersuchung sind. Eine Gesamtschau dieser Prozesse auf aktuellem Stand steht indessen nochaus. Die Analyse stützt sich dabei auf die Strukturen der deutschen Strafrechtslehren vom allgemeinen Teil zur Täterschaft und Teilnahme sowie zur Irrtumslehre vom fehlenden Unrechtsbewußtsein. Wie unzureichend diese strafrechtliche Aufarbeitung war, zeigte das späte Eingeständnis dieser Verfehlungen des BGH im zweiten Mauerschützenurteil für die Verfehlungen von Vorgängern insbesondere im Zusammenhang mit der Rechtsprechung zum fehlenden Unrechtsbewußtsein.

Nach einer das Untersuchungsziel umreißenden Einleitung werden zunächst die geschichtlichen Rahmenbedingungen geklärt, ohne deren Kenntnis die Entwicklung der Rechtsprechung nicht verständlich ist. Hier werden zunächst die beiden Amnestiegesetze von 1949 und 1954 dargestellt, die auch NS-Verbrechern zugute kamen. Des weiteren kommt das "131er-Gesetz" zur Sprache, das zahlreichen NS-Beamten die Rückkehr in den Staatsapparat ermöglichte. Schließlich wird insbesondere die Verjährungsdebatte sehr klar dargestellt, die erst 1969 ihr Ende fand. Von den genannten Verurteilungen erfolgten zwei Drittel vor 1949. Zwischen 1954 und 1960 gab es kaum Verfahren. Erst in den 60er - Jahren brach die Mauer des Schweigens, nachdem viele Straftaten - nicht zuletzt angesichts der beiden Amnestiegesetze - bereits verjährt waren, wobei auch die NS-Vergangenheit zahlreicher Richter - auch des BGH - zur Sprache kam.

Im nächsten Abschnitt werden - in einer überzeugenden Strukturierung - zunächst Verfahren wegen Täterschaft (unter Einschluß der Mittäterschaft) analysiert, deren Anklage auf Mord lautete. Zunächst werden die "Großverfahren" wegen Vernichtung europäischer Juden untersucht, die maßgeblich Massentötungen in Vernichtungslagern zum Gegenstand hatten, wobei sich angesichts fehlender Zeugen und des verstockten Schweigens der Angeklagten - das ihr gutes Recht war - erhebliche Beweisprobleme stellten, so etwa im "Treblinka-Prozeß" vor der Schwurkammer des Landgerichtes Düsseldorf. Diese Fälle weisen sämtlich schwierige Abgrenzungsprobleme zwischen Täterschaft und Beihilfe auf, die die Rechtsprechung lange Jahre nach der subjektiven Theorie des Reichsgerichts zu lösen versuchte, auch wenn nach und nach ergänzend Kriterien der materiell-objektiven Tatherrschaftslehre zur Abgrenzung von der Beilhilfe herangezogen wurden. Völlig zutreffend wird hier gezeigt, daß Einschränkungen des Lösungsansatzes des (dogmatisch mit Recht kritisierten) "Staschynski-Urteils" des BGH von 1962 nicht zur Eingrenzung der Bewertung der Täterschaftseigenschaft führten, sondern insbesondere die Rechtsprechung der Schwurkammern, die etwa den Täterexzess in den Täterbegriff verlegten (so das LG Düsseldorf im "Treblinka-Urteil"). Besonders interessant ist die Aufarbeitung der "Einsatzgruppenrechtsprechung" unter Täterschaftsgesichtspunkten, da die betreffenden Entscheidungen sich eher an materiell-objektiven Bestimmungen der Tätereigenschaft orientierten, aber ebenfalls erhebliche Abgrenzungsprobleme zur Beihilfe aufwiesen. Eine - seinerzeit noch wenig erörterte - Alternative hätte darin bestanden, Kriterien der mittelbaren Täterschaft wegen Einbindung in eine Verbrechensorganisation heranzuziehen, die später als "Täter hinter dem Täter" viel diskutiert wurde. In ähnlich sorgfältiger Weise werden auch die Euthanasieverbrechen aufgearbeitet.

Auch unter rechtsdogmatischen Aspekten besonders interessant ist Teil III, der sich mit der "Beihilfe" zum Mord beschäftigt, der seinerzeit strafrechtlich vorherrschenden Konstruktion zur Lösung derartiger Fälle, auch unter den günstigen Aspekten der Verjährung. Die bereits im vorstehenden Teil II angesprochenen Abgrenzungen werden hier virulent und einer fundierten Kritik unterzogen, da einzelne Entscheidungen - eine dogmatisch nicht haltbare - Trennung zwischen äußerer Einpassung in das System und innerer Einstellung vornahmen, um die Angeklagten auf subjektiver Ebene zu entlasten, obwohl kaum Anzeichen für eine innere Distanz in den mündlichen Hauptverhandlungen nachvollziehbar wurde. Wiederum kommt hier insbesondere die "Einsatzgruppenrechtsprechung" zur Sprache, ohne daß im Rahmen dieser Rezension auf die Fülle der überaus interessanten Einzelheiten eingegangen werden kann. Es macht den eigenen Reiz dieses Werkes aus, die vielschichtigen Details zu einem Gesamteindruck zu verdichten.

Teil IV dieser sehr materialreichen Studie analysiert die Aburteilungen einschlägiger NS-Verbrechen als "Totschlag" anstelle von "Mord", die nicht zu "Lebenslang" im Strafmaß führen mußten. Sehr lesenswert ist übrigens auch der sehr interessante Abschnitt über "Justizverbrechen", insbesondere über "richterliche Todesurteile" und zu den "Denunziantenfällen". Teil V beschäftigt mit der letztlich rechtlich kaum nachvollziehbaren Rechtsprechung wegen des Schuldausschlusses wegen "fehlenden Unrechtsbewußtseins", die insbesondere in "Euthanasieverfahren" eine Rolle spielten. Sie ist heute dogmatisch gänzlich überholt und löst richtigerweise Kopfschütteln aus. Die Autorin kommt zum Ergebnis, daß eine sehr unterschiedliche Sanktionsdichte bei erheblicher ungleicher Behandlung der Täter in vergleichbaren Konfliktlagen bestanden hat, mit teilweise rechtlich unverständlichen Exkulpationen, die dem Ansehen der deutschen Strafjustiz sehr geschadet haben, die eine rechtsstaatlich angemessene Ahnung in weiten Teilen verweigerte, möglicherweise teilweise auch wegen einer Involvierung der Beteiligten in den NS-Apparat, die allerdings nicht Gegenstand dieser Studie ist.

Die interessante Studie enthält eine der seltenen Bestandsaufnahmen der Aufarbeitung der NS-Verbrechen durch die deutsche Strafjustiz, die angesichts ihres Materialreichtums auch rechtsdogmatisch von hohem Interesse ist und intensive Beachtung der Forschung verdient.

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