Ralf Hansen
Römisches Recht in kompakter Form
Eine Rezension zu:
Heinrich Honsell
Römisches Recht
5. Auflage
Heidelberg: Springer - Verlag, 2002, 233 S., € 24,95,-
ISBN 3-540-42455-5
http://www.springer.de
Das deutsche bürgerliche Recht hat mit der Schuldrechtsreform weitere Verbindungslinien zum römischen Recht gelöst und sich verstärkt der Rezeption anglo-amerikanischen
Rechts verpflichtet, in Abkehr von kontinental-europäischen Traditionen. Weitgehend ignoriert wurden dabei die Ergebnisse der Lando - Kommission. Damit droht die
Wissenschaft vom römischen Recht in einer langfristigen Perspektive weithin zu einer Art Traditionspflege zu werden, nachdem ihr nach Verabschiedung des BGB die
Aufrechterhaltung der römisch-rechtlichen Spuren oblag, die das BGB enthielt und in erheblichem Umfang immer noch enthält. Um ein deutsches Examen zu bestehen, sind
jedenfalls nähere Kenntnisse des römischen Rechts kaum mehr nötig. Nichtsdestoweniger ist das römische Recht weiter und immer noch für jene von Interesse, die sich für die
Grundlagen der kontinentaleuropäischen Rechtskultur interessieren, nicht zuletzt in rechtsvergleichender Absicht. Wer etwa die spanische Zivilrechtsdogmatik näher verstehen
will, tut gut, sich mit dem römischen Recht zuvor auseinandergesetzt zu haben. Der Verfasser bietet seit der Erstauflage von 1992 Studenten des deutschprachigen Raumes eine
ausgezeichnete Möglichkeit, sich diese Grundlagen in kompakter Form anzueignen, ein wenig parallel zum österreichischen Versuch von Mayer-Maly im gleichen Verlag. Das Buch
ist überdies sehr flüssig geschrieben und setzt keine Vorkenntnisse voraus. Es beschränkt sich in der Tat auf das Wesentliche, so daß die Schwerpunkte ausgezeichnet gesetzt
sind. Erfreulich ist auch - im Vergleich zu manchen anderen Lehrbüchern - das die neuere (und ältere) Literatur eingehend in den Fußnoten berücksichtigt ist, soweit sie für
Studenten von Interesse sein kann.
Der Aufbau folgt - wie das BGB - im wesentlichen dem Aufbau des Pandektenlehrbuches von Heise, setzt allerdings mit einem interessanten Abriß der Geschichte des römischen
Rechts ein, um die Herkunft verständlich zu machen, da sich die Kulturleistung der römischen Juristen nur in historischer Perspektive wirklich erschließt. Die kurze
Einführung betont den Bildungswert des römischen Rechts gerade auch im Hinblick auf die klaren Begrifflichkeiten und der Herstellung sachgerechter Entscheidungen, die einer
Heranziehung von Gesetzesrecht weitgehend entbehren mußte. Das Buch versteht sich daher auch völlig zu Recht als Warnung vor einem bildungsarmen Dogmatismus, der sich
wesentlich im sinnentleerten Abklappern von Schemata zeigt. Herausgearbeitet werden hier nur Grundlinien, die vom altrömischen Zwölftafelrecht hin zur justianischen
Kodifikation reichen. Wie entfernt dies alles von der Gegenwart ist, zeigt das schöne Tacitus - Zitat auf S.6: "corruptissima res publica, plurimae legis" aus Annales 3.27,
das einen interessanten Maßstab für die Komplexitätsbewältigung durch Recht setzt. Wo alles zum Gesetz erstarrt, sind Gesetze letztlich nur mehr eine Form, die dem
Steuerungsanspruch, die dem Recht von Haus aus zukommt, nicht mehr gerecht wird und im Ritual der Formgebung erstarrt. Etwas kurz sind die Hinweise zum römischen Fallrecht,
da diese Methodik für das rechtvergleichende Studium auch des anglo-amerikanischen Rechts als Grundlage sehr nützlich ist, worauf auch treffend hingewiesen wird. Es wäre
indessen ein grober Irrtum zu glauben, das kontinentale Recht - auch der Bundesrepublik Deutschland - würde derartigen Strukturen völlig entbehren. Ein Blick auf bestimmte
Bereiche des Arbeits- und Gesellschaftsrechts etwa, widerlegt diese Annahme recht schnell, von bestimmten Bereichen des Internetrechts ganz zu schweigen, bei dem man sich
letztlich nur von Fall zu Fall weiter vorantastet, so daß die ratio decidendi auch hier das tertium comparationes ist. Die Struktur derartiger Regelbildungen könnte noch
etwas schärfer herausgestellt werden, zumal die mitgeteilten Digestenstellen auch als Warnung vor zu starrer Dogmatik dienen können. Auch die Entwicklung der römischen
Rechtswissenschaft wird kurz vorgestellt.
Der zweite Teil nimmt Abstraktionen vor, die dem römischen Recht so fremd waren wie teilweise heute noch dem US-amerikanischen Privatrecht, indem die grundlegendsten Lehren
dem Aufbau des BGB folgend in einem "Allgemeinen Teil" dargestellt werden. Eine solche Systematik fehlt etwa beim spanischen Còdigo Civil noch heute, der weitgehend der
Struktur der Institutionen des Gaius folgt. Das Studium des römischen Rechts und der Rechtsvergleichung zeigen schnell, das es stets andere Möglichkeiten gibt als jene, die
das heimische Recht bietet. Bereits dem römischen Recht war die Beziehung des Rechts auf das Grundprinzip der Gerechtigkeit eigen, mit dem es sich in einem fortwährenden
Spannungsverhältnis befindet und auf außerjuristische Fragen moralischer Angemessenheit zielt, an deren Beantwortung sich das Recht als "gerechtes Recht" messen lassen muß.
Dieser Teil zeigt sehr deutlich, daß die maßgebliche Leistung der römischen Jurisprudenz nicht in dogmatischer Abstraktionsleistung, sondern in der Herstellung von
Fallgerechtigkeit lag, wie etwa die Ausführungen zur juristischen Person zeigen, von der die römischen Juristen nur ein sehr rudimentäres Verständnis entwickelten. Nichts
anderes gilt für das Rechtsgeschäft und die Vertragslehre oder die direkte Stellvertretung, wie die Ausführungen klar zeigen. Andererseits hatte das römische Recht bereits
spätestens seit der späteren Republik Formen entwickelt, die wirtschaftlich ähnliche Ergebnisse zuließen, die wir heute mit unseren ausgefeilten Rechtsinstituten herstellen.
Gerade angesichts der Schuldrechtsreform ist das negotium nullum interessant, wie es etwa von Cel. D. 50.17.185 statuiert wurde und Eingang in § 306 BGB a.F. fand:
impossibilium nulla obligatio. Demgegenüber sind solche Geschäfte heute grundsätzlich gültig, sofern auf der Ebene des Verschuldens keine Schuldbefreiung eintritt. Ob dies
leichter zu handhaben ist, wird sich noch erweisen müssen. Zweifel sind jedenfalls angebracht.
Der nächste Abschnitt ist dem Sachenrecht gewidmet. Hier finden sich im Mobilarsachenrecht des BGB noch besonders viele Spuren des römischen Rechts. Besonders interessant
sind in diesem Zusammenhang die ganz ausgezeichnet dargelegten Besitzschutzinterdikte und die Fragen rund um die rei vindicatio - deren maßgebliche Prozeßformel durch Cicero
Ver. II.2.31 überliefert wurde -, die im römischen Recht eine vollständig andere Funktion hatte als heute nach §§ 985 ff BGB, da letztlich nur eine Geldverurteilung erfolgen
konnte (s. etwa auch Art. 348 II span. CC). Diese Zusammenhänge werden klar, durch die Erläuterungen des Erwerbs von Eigentum traditio ex iusta causa oder durch usucapio,
die die Funktion eines Verkehrsschutzes beim Erwerb in gutem Glauben übernahm, den die Römer in dieser Form nicht kannten. Diese ungemein wichtigen Rechtsinstitute werden
sehr plastisch erörtert, auch mit rechtsvergleichenden Hinweisen. Erfreulich ist in diesem Zusammenhang, daß maßgebliche Digestenstellen im Text des gesamten Buches
(lateinisch und deutsch) eingefügt sind und auf diese Art einen deutlichen Eindruck der Leistungen der römischen Juristen geben, deren Entscheidungen allerdings oftmals nur
mit Mühe hinsichtlich der Begründung rekonstruiert werden können. Eine Aufgabe der Digestenexegese, einer aussterbenden Übung. Im Anschluß an diesen Abschnitt gelingt dem
Verfasser eine kurzgefaßte, aber ungemein prägnante Darstellung des römischen Obligationenrechts, die selbstredend auch die Grundbegriffe des römischen
Leistungstörungsrechts rekonstruiert, das einen Erfüllungsanspruch nicht kannte, so daß Ansprüche stets auf Ersatz in Geld lauteten. Der Abschnitt gibt einen zielsicheren
Überblick über auch heute noch vertraute Grundbegriffe des allgemeinen Schuldrechts und skizziert die besonderen Vertragsarten. Die Schwerpunktsetzung erfolgt hier nach der
Bedeutung, so daß etwa das Kaufrecht ausführlicher dargestellt wird als andere Rechtsinstitute des besonderen Schuldrechts. So werden die actio empti und die actio venditi
zwar sehr knapp dargestellt, aber die Strukturen werden ebenso klar wie die Bezüge und Unterschiede (insbesondere) zum alten Kaufrecht des BGB, das aber etwa die
Eviktionsklage aus dem gemeinen Recht schon nicht übernommen hatte. Diese Klage hatte die Besonderheit, daß nur eine Haftung für uti frui habere licere eintreten konnte,
nicht aber für eine ausgebliebene Übereignung. Konnte ein Dritter Rechte an der Kaufsache erfolgreich geltend machen, mußte der Verkäufer dafür einstehen. Es gelingt Honsell
die verschiedenen Schichten der Entwicklung dieses komplizierten Rechtsinstituts in aller Kürze sehr klar nachzuzeichnen. Nichts anders gilt für die ädilizischen
Rechtsbehelfe auf Minderung und Wandlung einer Kaufsache, die aufgrund der üblichen Gemengelage der römischen Rechtsinstitute - auf die immer wieder hingewiesen wird - nicht
mehr völlig klar rekonstruiert werden können. Interessante Ansätze finden sich auch zur societas als der einzigen Gesellschaftsform, die das römische Recht - wenn auch
rudimentär - hervorgebracht hat, deren Überlieferung indessen das Innenverhältnis der Regelung der GbR im BGB stark geprägt, mit vielen ungelösten Problemen in der Folge.
Interessant, gerade auch mit Blick auf die Gegenwartsdogmatik sind die Ausführungen zu GoA, Bereicherungsrecht und Delikt, da sich die Kernprobleme bereits nach römischen
Recht stellten. Dies gilt insbesondere für das Dreipersonenverhältnis. Allerdings entbehrte das römische Recht völlig des deutschen Abstraktionsprinzips, dessen Kreation
aufgrund einer Julian-Stelle wir Savigny verdanken, der damit letztlich auch zum Urheber der betreffenden dogmatischen Probleme wurde. Sicher wider Willen, zumal seine
Interpretation der betreffenden Stelle alles andere als zwingend war. Kurzum: die Darstellung des römischen Schuldrechts ist in dieser Kürze sicherlich eine der besten ihrer
Art. Nur in elementaren Grundzügen werden indessen das Familienrecht und das wichtige römische Erbrecht vorgestellt. Insbesondere das Erbrecht hätte indessen aufgrund des
nach wie vor bestehenden Vorbildcharakters eine intensivere Behandlung verdient. Der Band wird durch ein Glossar zu den wichtigsten Rechtssprüchen und Begriffen
abgerundet.
Die glänzend geschriebene und sehr lesenswerte Einführung in das Römische Recht bietet eine der besten Einstiegsmöglichkeiten in dieses Rechtsgebiet, die gegenwärtig
erhältlich sind. Sie sollte den "Appetit" wecken, auch einen Blick in die große Darstellung zum römischen Recht von Kunkel/Honsell/Mayer-Maly/Selb zu werfen, die im gleichen
Verlag erschienen ist und einer gelegentlichen Neuauflage harrt.
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