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"Fälle zum Wettbewerbsrecht" von Volker Emmerich    Bestellen Sie ohne Login & einfach per Rechnung! Onlinebestellung bei der Fachbuchhandlung Zeiser-Ress e.K.
Ralf Hansen
Wettbewerbsrecht in Fällen und Lösungen

Eine Rezension zu:

Volker Emmerich

Fälle zum Wettbewerbsrecht


4. Aufl., München: C.H. Beck, 2000, 184 S., DM 32,-
JuS-Schriftenreihe, Heft 35
ISBN 3-406-45585-9

http://www.beck.de


Fallsammlungen zum Wettbewerbsrecht sind rar. Die Neuauflage dieses wichtigen Bandes ließ zehn Jahre auf sich warten. Die Fälle 25, 28, 29 der Vorauflage waren nicht mehr aktuell und konnten entfallen, da sich in diesem Zeitraum die Rechtslage erheblich verändert hat. Der Umfang der Fallsammlung hat sich gegenüber der Vorauflage um 32 Seiten minimiert. Das UWG wurde mehrfach verändert, nicht zuletzt aus europarechtlicher Veranlassung. Das GWB wurde mit der 6. Novelle völlig erneuert. Eine europäische Rechtsvereinheitlichung gelang leider nicht. Auch das EG-Kartellrecht weist erhebliche Veränderungen auf. Zwei Fälle zur europäischen Fusionskontrolle wurden neu aufgenommen. Im übrigen wurden zwar die Sachverhalte weitgehend unverändert beibehalten, die Fallösungen aber erheblich überarbeitet, insbesondere aber auch die Fußnoten durchgehend modifiziert. Vorangestellt ist eine kurze Einführung an die Anforderungen der Wahlfachgruppe, die oftmals mit Handels- und Gesellschaftsrecht gekoppelt ist. Zur Vertiefung wird durchgängig auf die eingeführten Werke des Verfassers zum "Kartellrecht" (8. Aufl., München: C.H. Beck, 1999) und "Das Recht des unlauteren Wettbewerbs" (5. Aufl., München: C.H. Beck, 1998) verwiesen. Die Fallsammlung kann aber auch unabhängig davon zu jedem Lehrbuch des Wettbewerbsrechts oder eigenständig als Einführung benutzt werden. Der Schwerpunkt der Fallsammlung liegt unverändert auf dem Kartellrecht. Die Fälle zum Wettbewerbsrecht sind an die Examensanforderungen im Wahlfach ausgerichtet und konzentrieren sich auf die Materien der §§ 1 und 3 UWG. Leider behandeln die Fälle nur in sehr geringem Maße die prozessualen Besonderheiten des Wettbewerbsprozesses und sind daher für Referendare nur eingeschränkt von Interesse (s. jetzt aber Haberstumpf, Wettbewerbs- und Kartellrecht. Gewerblicher Rechtsschutz, Examenskurs für Rechtsreferendare, München: C.H. Beck, Dezember, 1999). Die Fälle sind - mit didaktisch gebotenen Abweichungen - sämtlich Grundsatzentscheidungen des BGH und des EuGH nachgebildet.

Die Fallbearbeitungen sind im Stile kleiner Essays gehalten und meiden jede Form von überflüssigem Schematismus, sind aber gleichwohl sehr strukturiert. Die erste Fallösung zum "Benrather Tankstellenfall" (Benrath ist ein südlich gelegener Stadtteil von Düsseldorf) aus dem Jahre 1929 behandelt die ungebrochen aktuelle Frage, bis zu welcher Lauterkeitsgrenze Preisunterbietung im Wettbewerb ("Dumping") zulässig ist. Didaktisch geschickt wird gezeigt, wie eine Fallprüfung des § 1 UWG aufzubauen ist. Gleichzeitig werden die Zusammenhänge und Abgrenzungen zwischen Wettbewerbs- und Kartellrecht transparent gemacht, die durchaus in einem Gutachten gleichermaßen relevant werden können. Das GWB enthält mit § 33 zudem auch einen privatrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Konkurrenten, die gegen kartellrechtliche Verbote verstoßen haben.

Besonders aktuell ist jetzt Fall 3, bei dem es um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der kostenlosen Verteilung von Anzeigenblättern geht, die Emmerich zutreffend für wettbewerbsrechtlich unbedenklich hält, solange die Institution Tagespresse nicht beschädigt wird. Der Lösungsansatz liegt hier richtigerweise im Kartellrecht (§§ 19 Abs.4, 20 Abs.1 GWB), nicht im Lauterkeitsrecht, da § 1 UWG nicht für den Zweck der Verhinderung unliebsamer Konkurrenz instrumentalisiert werden sollte. Die Problematik stellt sich in weiter entwickelter Konzeption bei der kostenlosen Verteilung von Tageszeitungen, die nur durch Anzeigen finanziert werden, nicht mehr aber durch einen Verkaufspreis. Der Lösungsansatz ist im Grundsatz übertragbar auf diese Fallgestaltung. Die Beibehaltung der nicht mehr ganz neuen Sachverhalte zeigt zudem deutlich, daß "klassische" Fälle im neuen Gewand immer wieder auftauchen und die Lösung derartiger Fälle auf der Modifikation bereits bekannter Strukturen beruht. Auch wenn Internetrecht in keiner Hinsicht Gegenstand dieser Fallsammlung ist, gilt insoweit im Grundsatz nichts anderes. Fallsammlungem, über deren Auswahl sich stets streiten ließe, können nichts anderes unterstützen, als exemplarisches Lernen. Dies gelingt dieser Auswahl von Fällen und Lösungen in hohem Maße. Es ist überaus bedauerlich, daß im Programm der JuS-Schriftenreihe eine vergleichbare Fallsammlung zum Urheber- und Leistungsschutz-, sowie Markenrecht fehlt.

Gegenüber der Vorauflage fällt angenehm auf, das die Problemkonstellationen der Fälle im Inhaltsverzeichnis im Untertitel genannt sind, was die Problemsuche erleichtern kann. Teil 2 des Bandes behandelt das Kartellrecht, einsetzend mit der horizontalen Kartellbildung nach § 1 GWB. Fall 9 strukturiert daher zunächst einmal den Aufbau einer Fallprüfung nach § 1 GWB, dessen Tatbestandsmerkmale nicht in jeder Hinsicht ("Spürbarkeit") aus dem gesetzlichen Tatbestand herausgelesen werden können, was aber auch für § 1 UWG zutrifft. § 1 GWB ist mit Wirkung vom 01.01.1999 erheblich verändert worden, weshalb die Fallösungen angepaßt werden mußten. Neben § 1 GWB ist dabei stets auch immer - bei der Vorprüfung - an Art. 81 EG zu denken, dessen von deutschem Recht abweichende Strukturen Gegenstand mehrerer Fallbearbeitungen ist, wie insbesondere Fall 12 zeigt, der die Unterschiede zwischen horizontaler und vertikaler Kartellbildung aufzeigt. Etwas stärker in das Blickfeld genommen werden könnten die Ausnahmen der §§ 2 - 8 GWB, die erhebliche Praxisrelevanz haben. Auch der Kartellrechtsprozeß dürfte schon für Studenten interessant sein. Die Wahlfachgruppe Wirtschaftsrecht wird wohl kaum jemand aus reiner Prüfungsopportunität, ohne Interesse für die Materie wählen.

Demgegenüber werden die Vertikalvereinbarungen in §§ 14 - 18 GWB pönalisiert, ohne daß eine einheitliche Regelung existiert. Beim "Context-Fall" geht es um die Verwendung gleichartiger Preislisten durch zahlreiche Anbieter am Werbemarkt und das Verbot der Provisionsweitergabe in AGB. Die Preisgestaltungsfreiheit ist Kern des Schutzkonzeptes des § 14 GWB, dessen Prüfung hier exemplarisch gezeigt wird. In das Zentrum der Diskussion gerät immer mehr der Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, die etwa Gegenstand des Falles 15 ist, der Auschließlichkeitsvereinbarungen bei der Ersatzteilbelieferung in der Automobilbranche zum Gegenstand hat. Dabei wird insbesondere die Struktur der Mißbrauchsaufsicht des § 16 GWB transparent gemacht. Die vier Fälle zum Behinderungswettbewerb können ohne weiteres als die Krönung dieser herausragenden Fallsammlung bezeichnet werden. Sie umkreisen den Brennpunkt der kartellrechtlichen Diskurse der Gegenwart. Etwas kurz kommen allerdings in diesem Band die internationalrechtlichen (kollisionsrechtlichen) Relevanzen des Kartellrechtes, obwohl es ein internationales Kartellrecht auf völkerrechtlicher Ebene immer noch nicht gibt. Fall 17 zeigt den geeigneten Prüfungsaufbau bei §§ 19, 20 GWB. § 19 Abs.2 GWB folgt dem Marktmachtkonzept, demzufolge sich eine beherrschende Machtposition stets nur auf einem jeweils relevanten Markt bilden kann. Eine derartige Machtposition allein reicht für ein Verdikt nicht aus, es muß zusätzlich ein Mißbrauch dieser Machtstellung vorhanden sein. Das deutsche Recht kennt im Gegensatz zum US-Kartellrecht keine Entflechtungsregeln (wie sie jetzt für Microsoft diskutiert werden), sondern hat gesetzlich normierte Fallgruppen ausdifferenziert, die von Reform zu Reform ergänzt werden.

Die Rechtsfolge ergibt sich aus § 32 GWB. Damit ist das Kartellverfahrensrecht bereits angesprochen, dessen nähere Ausgestaltung Gegenstand des Falles 18 ist. Die Kartellbehörden operieren auf der Basis des in §§ 54 ff GWB normierten Verwaltungsverfahrensrechtes. Verfügungen sind mit der Beschwerde, einem Widerspruch vergleichbar, nach § 63 anfechtbar, gegen den die Rechtsbeschwerde des § 74 GWB grundsätzlich zulässig ist. Auch dieser Fall zeigt, daß der Nachweis der marktbeherrschenden Stellung nicht leicht zu führen ist. Bezüglich der stets gegebenen Unsicherheiten bei der Subsumtion sind die ausführlichen und sehr aktualisierten Fußnoten eine große Hilfe.

Fall 21 thematisiert die deutsche Fusionskontrolle, die in §§ 35 - 43 GWB geregelt ist. Es müssen gewisse Umsatzschwellen erreicht sein, damit diese Kontrolle eingreift. Fusionen sind grds. zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß eine marktbeherrschende Stellung begründet werden soll, § 36 Abs.1 GWB. Dies gilt aber nicht ausnahmslos, zumal diese Prognose nicht leicht zu führen ist und Gegenwehr der fusionswilligen Unternehmen der Regelfall sein dürfte. § 42 GWB läßt zudem eine Ausnahme zu, indem eine Ministererlaubnis beantragt werden kann, wenn die gesamtwirtschaftlichen Vorteile überwiegen. Insgesamt zeigen die Fälle die erheblichen Schwierigkeiten, auf die bereits die Fusionskontrolle nach deutschem Recht stößt. Die Waffen des Kartellrechts sind auch angesichts der Globalisierungstendenzen der internationalen Unternehmenskonzentration bedauerlicherweise de facto relativ stumpf.

Teil 3 beschäftigt sich im Anschuß daran ausführlich mit dem immer wichtiger werdenden europäischen Kartellrecht der Art. 81 ff, wobei die Fälle auch die praxisrelevante Materie der Gruppenfreistellungsverordnungen behandeln. Der abschließende Fall 29 (es sind eigentlich zwei Fälle) ist dem wichtigen Thema der Europäischen Fusionskontrolle nach der FusionskontrollVO gewidmet, die in wesentlichen Zügen mit dem Grundmodell der §§ 35 - 43 GWB übereinstimmen, so daß nach § 2 Abs.3 FKVO Zusammenschlüsse, die eine marktbeherrschende Stellung begründen, verstärken, den Wettbewerb erheblich behindern von der Europäischen Kommission zu untersagen sind, sofern ein Gemeinschaftsbezug gegeben ist.

Die Fallsammlung ist in jeder Hinsicht wieder auf dem aktuellen Stand und dürfte in ihrem Bereich eine fast alternativlose Stellung innehaben. Wer die Fallbearbeitungspraxis insbesondere des Kartellrechts kennen lernen will, kommt an der Lektüre nicht vorbei. Wie alle Bücher von Volker Emmerich, ist auch diese Fallsammlung extrem lesenswert, zumal auch der Stil herausragend ist.

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