
Das Lehrbuch richtet sich laut Seitenumschlag hauptsächlich an Jurastudenten und
Referendare mit Schwerpunkt "Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzug", sei aber ebenso für Sozialpädagogikstudenten geeignet. Eine schnelle Einarbeitung soll es
Jugendrichtern, Jugendstaatsanwälten und Mitarbeitern der Jugendgerichtshilfe dienen.
Die Tatverdächtigenbelastungsziffer (= Verdächtige pro 100.000 Einwohner der entsprechenden Wohnbevölkerung) bei Jugendlichen von 14 bis 18 liegt bei 7416, bei den
Heranwachsenden von 18 bis 21 Jahren bei 7440. Im Jahr 2001 stellten auch 14% Jugendliche und 11,5% Heranwachsende strafmündige Tatverdächtige. Das bedeutet einen
Arbeitsanteil der Staatsanwaltschaft von einem Viertel. Die hierunter verurteilten Straftäter bilden schließlich einen Anteil von 20%. Diese Zahlen sind seit geraumer Zeit
stetig am steigen, was das Jugendstrafrecht immer wichtiger werden lässt.
Das deutsche Jugendstrafrecht wird vom Erziehungscharakter dominiert. Dennoch ist es ein echtes Strafrecht, es will also auch den Rechtsfrieden verteidigen. Problematisch an
der Erziehungsorientierung ist, dass sich kein eindeutiges, zeitüberdauerndes Erziehungskonzept entwickelt hat. Die Stichworte "Erziehung statt Strafe" und "Erziehung durch
Strafe" mögen darauf bereits einen Hinweis geben.
Nach einer kurzen Einführung durch den Autor folgt ein Überblick hin zu einem einheitlichen Jugendstrafrecht. Nachfolgend wird der Geltungsbereich des JGG beschrieben.
Sachlicher Anwendungsbereich sind rechtswidrige Taten, also Verbrechen und Vergehen von Jugendlichen und Heranwachsenden. Zwar gilt das JGG in der Regel nicht für
Erwachsene, dennoch stehen diese oft vor dem Jugendgericht, z.B. wenn sie zum Tatzeitpunkt nicht älter als 21 Jahre alt waren, oder gemäß § 103 JGG Verfahren gegen
Jugendliche und Erwachsende verbunden werden. Auch gilt das JGG für die Soldaten der Bundeswehr, wobei aber die §§ 112 a bis 112 e JGG zu beachten sind.
Jugendliche sind nach § 3 JGG nur bedingt strafmündig. Die Strafmündigkeit setzt Einsichtsfähigkeit voraus. Fehlt sie, wird das Verfahren gemäß § 203 f. StPO eingestellt.
Ein weiterer Abschnitt befasst sich mit der Anwendung des JGG auf Heranwachsende.
Der nächste Teil des Buches handelt von der Jugendgerichtsverfassung und Verfahrenbeteiligten. Im Gegensatz zum Strafverfahren gibt es im Jugendstrafverfahren einige
Besonderheiten, z.B. die Jugendgerichtshilfe, die Stellung des Staatsanwaltes im Jugendstrafprozess oder die Polizei.
Der vierte Teil des Buches befasst sich mit der Sanktionierung im Jugendstrafrecht, während im 5. Teil einzelne Sanktionen näher beleuchtet werden. Zu unterscheiden sind
Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafen und Bewährungssanktionen. Im 6. und letztem Teil des Buches bespricht Streng Rechtsmittel im Jugendstrafrecht.
Gesamteindruck:
Streng schildert in diesem Werk ausführlich das Jugendstrafrecht. Dabei bedient er sich einer leicht verständlichen Sprache. Er spart, wo angemessen, auch nicht mit
kritischer Betrachtung des Systems. Was leider so gut wie gar nicht im vorhanden ist, sind Beispielsfälle. Lediglich ein Fall zur Strafmündigkeit findet sich. Trotzdem ist
das Buch empfehlenswert. Es liest sich wirklich gut, zumal hier das Wichtige kompakt dargestellt wird. Es ist an keiner Stelle langatmig. Alle relevanten Bereiche werden
angesprochen.