Ralf Hansen
Eine kritische Darstellung des Ordnungswidrigkeitenrechts
Eine Rezension zu:
Uwe Thieß
Ordnungswidrigkeitenrecht
Erstauflage
Luchterhand, Neuwied 2002, 270 S., € 19,90
3-472-02061-X
http://www.luchterhand.de
Lehrbücher zum Ordnungswidrigkeitenrecht sind rar. Das Thema spielt im juristischen Studium und im Referendariat eine nur marginale Rolle, obwohl es von erheblicher
praktischer Relevanz ist. Es ist eng verknüpft sowohl mit Verwaltungsrecht als auch mit Straf- und Strafprozeßrecht. Kenntnisse in diesen Bereichen sind daher Voraussetzung
der Lektüre. Die Anzahl der bußgeldbewehrten Normen selbst ist nicht mehr überschaubar und wird selbst in inzwischen vier prall gefüllten Ordnern nur noch schwer erfaßt.
Diese Materie muß sich der Jurist letztlich vom Verfahren her nähern, so daß das OWiG im Zentrum auch der didaktischen Bemühungen stehen muß. Die Darstellung ist sehr
ambitioniert - eine Fallsammlung soll bald folgen - und will den einführenden Charakter einer solchen Darstellung mit eine Analyse der rechtsstaatlichen Defizite verbinden,
die vermutlich auch Rechtsanwälte und Richter interessieren dürfte. Dem Verfasser ist zuzustimmen: "...der kritisch begründete Angriff auf ergangene Bußgeldentscheidungen
(ist) Ausgangspunkt und Endpunkt erfolgversprechende Rechtsbehelfe". Gerade hier liegen auch die Ansatzpunkte einer erfolgversprechenden Verteidigung in Bußgeldsachen, die
oftmals auf schwierigem Terrain erfolgt.
Kritisch ist bereits die Analyse des § 46 OWiG, der gleich mehrere Verweisungen auf andere Verfahrensordnungen für den Fall enthält, daß das OWiG keine Regelung enthalten
sollte: GVG, JGG, VwZG und StPO. Die Anlehnung des Verfahrens an die StPO ist augenfällig, daher auch die erstinstanzliche Zuweisung an die Amtsgerichte, nicht an die
Verwaltungsgerichte. Die Verweisungstechnik nennt der Verfasser treffend rechtsanwenderunfreundlich und spricht von einem "kleinen Strafrecht", wofür auch der
rechtsgeschichtliche Hintergrund spricht, der im nachfolgenden Abschnitt ausgezeichnet skizziert wird. Neben Verbrechen und Vergehen kannte das deutsche Strafrecht des 19.
Jahrhunderts noch die erst 1975 im OWiG aufgegangene "Übertretung" mit bis zu sechs Wochen Haft oder Geldstrafe bis zu DM 500,-. Die Trennung wurde mit der Herausarbeitung
der Kategorie des Verwaltungsstrafrechts möglich, die sich mit der Geschichte des Polizei- und Ordnungsrechts berührt, eine Materie, die ohnehin oftmals zum
Ordnungswidrigkeitenrecht parallel läuft. Sehr gut herausgearbeitet wird die gesellschaftliche Notwendigkeit der Ausdifferenzierung bestimmter sanktionsbedürftiger
Handlungsmuster, die zwar als Unrecht gelten sollen, die aber nicht strafrechtlich abgearbeitet werden sollen. In diesem Zusammenhang wirft der Verfasser der
bundesrepublikanischen Entwicklungslinie vor, daß die Ablösung vom Strafrecht nur halbherzig erfolgte und letztlich sachlich grundsätzlich mißlang. Diese
rechtshistorisch-rechtssoziologische Skizze dürfte einer der gegenwärtig interessantesten ihrer Art sein und zeichnet die Defizite der Entwicklung gemessen an den
Zielvorgaben der Schaffung eines nicht strafrechtlichen Verwaltungsunrechtes deutlich auf. Es werden sehr interessante Kritikpunkte entwickelt, um eine Reform des
Ordnungswidrigkeitenrechts einzuleiten, die zu einer positiveren Bewertung der bürgerlichen Freiheitsräume gegenüber der Macht des Staates führen soll. Tatsächlich ist das
Raster der Ordnungswidrigkeitstatbestände, um Verhalten zu regulieren, eng geknüpft, in einem "weitmaschigen Teppich" von Ordnungswidrigkeitsttatbeständen, die von
kommunalen Satzungen über Rechtsverordnungen bis hin zu Bundesgesetzen reichen. Vieles steht und fehlt mit der Einschätzung der Generalprävention. Auf der anderen Seite
besteht bei einer Angleichung der Normativität an die Rechtswirklichkeit die Gefahr, Normativität in Faktizität aufzulösen.
Der Leitfaden einer Kritik des Ordnungswidrigkeitenrechts wird entlang der Diskussion der verfassungsrechtlichen Vorgaben weitergeführt, denn unter "Strafrecht" wird bei
Art. 72, 74 I GG auch das Ordnungswidrigkeitenrecht verstanden, so daß eine umfassende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes entstand, die Thieß für nicht mehr
vertretbar hält, da das Ordnungswidrigkeitenrecht sich vom Strafrecht abgelöst hat, so daß eine solche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach seiner interessanten
Argumentation nicht (mehr) besteht, sondern den Ländern obliegt. Ebenso scharfsinnig werden Probleme des Gesetzesvorbehalts, des Bestimmtheitsgebots und insbesondere auch
Fragen der Bußgeldnormsetzung kritisch hinterfragt sowie die notwendigen Abgrenzungen zum Zwangsgeld und zur Ordnungsstrafe vorgenommen. Da dieses Buch nicht nur ein
kritischer Essay ist, sondern auch ein - sehr systematisches - Lehrbuch bietet es zudem ein glänzendes Aufbauschema zum Ordnungswidrigkeitenrecht (Rdnrn.118 ff), das auch in
der Praxis als Checkliste gut verwendbar ist.
Angesichts der Präzision der bisherigen Darstellung verwundert es nicht, daß auch die Grundstruktur des Ordnungswidrigkeitenrechtstatbestandes sehr eingehend unter die Lupe
genommen wird. Dieses Kapitel zeigt sehr deutlich wie eng die Anlehnung an das Strafrecht durchgeführt wurde. Im Ordnungswidrigkeitstatbestand kehren die aus dem Strafrecht
nur zu bekannten Fragen der Einteilung in Begehungs-, Erfolgs - und Sonderdelikte auf der Tatbestandsebene ebenso wieder, wie die insoweit bereits vertrauten
Rechtsfertigungsgründe und auch die Vorwerfbarkeit ist der Schuld nachgebildet, ohne Schuld im strafrechtlichen Sinne zu sein. Die Differenzierung in Täterschaft- und
Teilnahme ist zugunsten einer Einheitstäterkonzeption aufgegeben, die jede Form der Teilnahme in Beteiligung auflöst. Eine Konzeption, die in anderen europäischen Ländern
auch aus dem Strafrecht vertraut ist, etwa in Österreich. An diese Erörterungen schließt sich eine Darstellung der Rechtsfolgen Geldbuße, Verwarnung/Verwarnungsgeld und
Nebenfolgen an, die ebenfalls aus dem Strafrecht vertraut sind, wobei allerdings die Zumessungsregeln des § 17 III OWiG gegenüber den Strafzumessungsregeln erheblich
vereinfacht und auch leichter zu handhaben sind. Insbesondere die Nebenfolgen, etwa das Fahrverbot des § 25 OWiG, haben schon einen sehr einschneidenden Sanktionscharakter,
der im Zusammenhang mit der Geldbuße einen deutlich belastenden Charakter haben kann. Der Verfasser zeigt dies auch sehr plastisch anhand eines Exkurses zu den spezifischen
Rechtsfolgen im Straßenverkehrsrecht. Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht bilden den häufigsten Gegenstand von Ordnungswidrigkeitenverfahren und müssen etwa von jedem
Strafverteidiger "mitbeherrscht" werden. Wenigstens kurz angerissen werden Fragen des Flensburger Zentralregisters. Eine besonders kritische Darstellung findet sich zur
Fahrtenbuchauflage. Kurz, sehr kurz hingegen ist die knappe Skizze zum besonderen Ordnungswidrigkeitenrecht. Der Verfasser spricht hier selbst von einem "Abriß". Hierbei ist
zu bedenken, daß sich diese vielschichtige Materie letztlich gar nicht darstellen läßt, da sich letztlich nur noch Normengruppen angeben lassen. Praktisch wird stets der
einschlägige Tatbestand aufzusuchen sein, was die Behörden dem Rechtsanwender meist "abnehmen", um sodann nach Art des mitgeteilten Aufbauschemas den Bußgeldbescheid einer
kritischen Prüfung nach der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfes und formeller und materieller Begründetheitsprüfung zu unterwerfen.
Im zweiten Teil wird in einer sehr kompakten, übersichtlichen Form das formelle Ordnungswidrigkeitenrecht behandelt, einsetzend mit den allgemeinen Voraussetzungen des
Bußgeldverfahrens. Sehr lesenswerte Ausführungen finden sich in diesem Zusammenhang zum Recht auf Akteneinsicht und zum Recht auf Verteidigung. Bereits der Verweis des § 46
I OWiG auf § 137 I StPO zeigt die enge Einbindung in die Mechanismen des Strafprozesses, zumal es an den Amtsgerichten oft auch so ist, daß Ordnungswidrigkeitsverfahren
wegen der Sachnähe von Strafrichtern "miterledigt" werden. Hingewiesen wird etwa auf die deutlich geringen Möglichkeiten der Pflichtverteidigerbestellung. Hinsichtlich des
Ermittlungsverfahrens wird insbesondere die hehre behördliche Aufklärungspflicht einer überaus realistischen Betrachtung unterworfen, da das Ermittlungsverfahren oftmals
sehr summarisch erfolgt. Die wesentlichen Strukturen sind auch hier aus dem Strafprozeßrecht her bekannt. Umfassende Aufklärung erhält der Leser über den möglichen
Rechtsschutz, auch über Einstellungsmöglichkeiten. Bußgeldbescheide werden mit dem Einspruch angefochten. Die Verwarnung ist mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht angreifbar,
allerdings kann die Behörde von sich aus die Entscheidung wieder ändern. Die Grundsätze des Verschlechterungsverbotes gelten in diesem Verfahren nicht. Rechtsmittel ist nach
Verlust der ersten Instanz uU die Rechtsbeschwerde, die der Revision nachgebildet ist, sofern der Beschwerdewert erreicht wird. Dies alles wird sehr anwendungsorientiet
dargelegt, gefolgt von einer ausgezeichneten Darstellung der Kosten und des spezifischen Vollstreckungsrechts. In seinem Ausblick führt der Verfasser die Stränge der von ihm
entwickelten Kritik zusammen und bündelt sie thesenartig. Er favorisiert etwa eine Ausweitung der Ersatzvornahme im Wege des Sofortvollzuges und will diesen Bereich
insgesamt "zurückstutzen" auf Zuwiderhandlungen, die wirkliche Gefährdungen hervorrufen.
Das neue Werk ist durchgehend interessant und überaus anregend, auch für Praktiker.
|