Ralf Hansen
Die Neuauflage bringt den Kommentar auf den Stand von November 2001. Die Überarbeitung ist sehr umfassend. So wurden etwa 450 Urteile aus der obergerichtlichen
Rechtsprechung eingearbeitet. Dies macht verständlich daß neben den Erstverfasser - OStA beim BayObLG - inzwischen eine Zweitverfasserin getreten ist, die StA’in beim
Landgericht München ist. Neu ist auch der Ergänzungsservice im Internet unter der o.g. URL, der die Zeitspanne bis zum Erscheinen der Neuauflage überbrücken soll. In dieser
Auflage werden auch erstmals Internetfundstellen als Belege herangezogen. Dies ist sehr zu begrüßen.
Auffallend kurz ist die Einleitung, die lediglich die Gesetzgebungsgeschichte referiert, allerdings keine zusammenfassende Einführung in die Materie bietet. Dies ist
angesichts der Klarheit der Kommentierung auch weithin entbehrlich. Die Übersicht über die Änderungen des Gesetzes seit 1984 zeigt, wie sehr dieses Gesetz zum
Experimentierfeld des Gesetzgebers geworden ist. Die Kommentierung des § 1 BtMG bezieht in überzeugendem Aufbau die Anlagen I - III zum BtMG in die Begriffsklärung ein und
bietet einen ausgezeichnet kommentierten Katalog der Suchtstoffe, mit vielen weiterführenden Hinweisen auch auf medizinisch-pharmakologische Fachliteratur. Eine sehr
sorgfältige Kommentierung erfahren die verwaltungsrechtlichen Vorschriften des BtMG. Etwa für Ärzte besonders wichtig ist die Kommentierung des § 13 BtMG, der unter
bestimmten Voraussetzungen eine Verschreibung von Suchtstoffen ermöglicht. Hier wie sonst in dieser Kommentierung ist zu begrüßen, daß die Vorschriften exakt
Tatbestandsmerkmal für Tatbestandsmerkmal erläutert werden, so daß die rechtliche Einordnung der Probleme leicht gelingt.
Es liegt auf der Hand, daß der Schwerpunkt der Kommentierung auf den §§ 29 ff BtMG liegt, die eine besondere nebenstrafrechtliche Struktur aufweisen, die gegenüber den
vergleichbaren Rechtsinstituten des StGB erhebliche Besonderheiten aufweist, deren Erarbeitung anhand der Kommentierung aber leicht gelingen wird, wenn diese Strukturen
bekannt sind. Etwa im Falle der Einarbeitung in ein neues Dezernat mit Schwerpunkt auf dem BtMG. Was insbesondere bei § 29 BtMG freut, ist der Umstand, daß der Kommentierung
eine alphabetische Übersicht der Erläuterungen vorangestellt ist, die eine rasche Orientierung ermöglichen. Dies erleichtert es, sich schnell in diesem sehr schwierigen und
weitverzweigten Tatbestand zu bewegen, der zahlreiche Tathandlungsalternativen aufweist, deren klare Abgrenzung voneinander nicht eben leicht fällt. Von Konkurrenzproblemen
ganz abgesehen. Aber auch diese Probleme werden hier sehr praxisnah aufbereitet. Dies zeigt sich etwa beim Tatbestandsmerkmal “Besitz” als einer Herbeiführung
und Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses im Sinnes Gewahrsamsverhältnisses, das mit der Begriffsbildung in § 854 BGB nicht übereinstimmt.
Tatbestandsmerkmal für Tatbestandsmerkmal wird die Rechtsprechung nahezu erschöpfend ausgewertet, so daß der Nutzen für die Praxis groß ist. Eine besondere Bedeutung haben
in diesem Zusammenhang Irrtumsfragen. Hier bieten die Autoren ein überzeugendes Prüfschema. Sehr gut aufgearbeitet ist die Kasuistik zu § 31 BtMG, der in zahlreichen
Verfahren eine Rolle spielt. Nicht zuletzt Strafrichter werden in der Kommentierung zu § 35 BtMG Anhaltspunkte für eine angemessene Entscheidung finden, da Anwälte oftmals
einen Antrag nach dieser Norm stellen. Die beigegebenen Anlagen enthalten die maßgeblichen Verordnungen aus dem BtMG - Bereich.
Der Kommentar bietet insbesondere für Richter, Staatsanwälte und Strafverteidiger - auch als Ratgeber in der Verhandlung - eine hervorragende Informationsmöglichkeit und
dürfte alle Praktiker ansprechen, die mit dieser Materie befaßt sind.
|