Ralf Hansen
Betäubungsmittelrecht kompakt
Eine Rezension zu:
Hügel - Junge (Hrsg.)
Deutsches Betäubungsmittelrecht
Kommentar
7 Auflage
Stand März 2001
Loseblatt, im Ordner
Deutscher Apotheker-Verlag, DM 168,01
ISBN 3-7692-2949-5
http://www.deutscher-apotheker-verlag.de
Die Loseblattausgabe bietet eine kompakte Übersicht über das gesamte deutsche Betäubungsmittelrecht für die Praxis. Die Einleitung zum Kommentar bietet zunächst einmal eine
ausgezeichnete Übersicht über den Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen. Dieser Beitrag bietet auch eine kurze historische Übersicht, etwa zur Verbreitung des
Opiums als Suchtstoff ab dem 16. Jahrh. und eine historische Übersicht über die europäische und internationale Gesetzgebungsgeschichte in diesem Bereich. Der erste Teil des
Kommentars enthält eine umfassende Darstellung des deutschen BtMG. § 1 BtMG enthält insoweit ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Über die Erlaubnis entscheidet
auf Antrag nach § 8 das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Hier finden sich in spezieller Form die gewohnten Institute aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht
wie Befristung, Auflage, Rücknahme und Widerruf, die sehr zuverlässig unter Beachtung der vielfältigen Besonderheiten kommentiert werden. Sehr weitgehend sind die
präventivpolizeilichen Kompetenzen zur Überwachung in § 22 BtMG. Hier erscheint die Kommentierung angesichts der damit verbundenen grundrechtlichen Probleme etwas kurz, da
eine Vorankündigung einer Besichtigung - aus guten Gründen - nicht vorgesehen ist, dennoch aber oft Fragen der Verhältnismäßigkeit aufwirft. Sehr umstritten ist die
medizinische Nutzung des Hanfanbaues, der nach § 24 a BtMG anzeigepflichtig ist.
Von besonderer praktischer Bedeutung sind die §§ 29 ff BtMG, die Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände enthalten. Dabei handelt es sich in der Strafgerichtspraxis um
“Massendelikte”, da die Drogendelinquenz ein Ausmaß angenommen hat, das strafrechtlich nicht mehr in den Griff zu bekommen ist, auch wenn die
“Lösung” politisch auf den strafrechtlichen Bereich mehr oder weniger übertragen worden ist und dort nicht geleistet werden kann, wie sich inzwischen
herumgesprochen haben dürfte. Die Einleitung bietet eine sehr zuverlässige kriminologische Information über die Problematik in ganz Europa. Besonders hinzuweisen ist auf die
nahezu vollständigen Literatur- und Rechtsprechungsnachweise, die insbesondere der Kommentierung des § 29 BtMG vorangestellt sind. Sie weisen eine vorbildliche
bibliographische Dichte auf. Dies gilt indessen auch für die anderen Normen der ausgezeichneten Kommentierung. Die Kommentierung der umfassend erfaßten
Tathandlungshandlungen beim strafbaren Drogenmißbrauch sehr verzweigte § 29 BtMG wird entlang der verschiedenen Tathandlungsalternativen unter sehr eingehender Auswertung
der Rechtsprechung vorgenommen. Hierbei legen die Verfasser besonderen Wert auf die Einbeziehung der verwaltungsakzessorischen Fassung dieser Norm, die in Grenzbereichen
Probleme bereitet, etwa beim Anpflanzen von Cannabis zur Rübenzüchtung in einem Schutzstreifen. Besondere Probleme bereitet hier der Wegfall des Fortsetzungszusammenhangs
aufgrund der 1994 erfolgten Wende in der Rechtsprechung des BGH, der sorgfältig aufgearbeitet wird. Gerade die Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bereitet hier
Schwierigkeiten, wenn - wie so oft - mehrere Alternativen dieser Norm verwirklicht werden und gleichzeitig verschiedene Zwecke verfolgt werden. Auch wird kurzgefaßt die
maßgebliche Rechtsprechung des BGH, der eher zur Annahme von Tateinheit neigt, zuverlässig referiert. Gegenüber dem Strafrecht des StGB gelten diverse Besonderheiten, etwa
beim Rücktritt nach § 31 BtMG. Für die Strafvollstreckung gelten die Besonderheiten des § 35 BtMG, wenn der Delinquent sich einer drogenentziehenden Behandlung unterzieht,
was regelmäßig zwar zugesagt, aber oft nicht eingehalten wird, da Rückfälle eher den Regelfall und erfolgreiche Therapien leider die Ausnahme darstellen. Gerade die für die
forensische Praxis sehr bedeutsame Norm wird in allen Facetten dargestellt. Beigegeben sind der Kommentierung alle maßgeblichen Texte einschlägiger Verordnung, die ebenfalls
sehr zuverlässig erläutert werden.
Obwohl der Titel eine Beschränkung auf das deutsche Betäubungsmittelrecht naheliegt, bietet die Kommentierung eine sehr sorgfältige Erfassung auch der internationale
Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge. Teil 2 bietet die Aufbereitung insbesondere des europäischen Rechts des Verkehrs
mit Grundstoffen unter Einbeziehung der einschlägigen EG-VOen. Der vierte Teil enthält einen interessanten Anhang. Hier finden sich insbesondere auch die Stellungnahmen von
Ärzteverbänden. Ein ausführliches Stichwortverzeichnis rundet die Darstellung ab.
Wer in irgendeiner Form mit Suchtstoffen in rechtlicher Hinsicht in der täglichen Praxis zu tun hat, wird in diesem ausgezeichneten Kommentar alle nötigen Informationen aus
einer Hand finden, so daß es sich um eine der maßgeblichsten Darstellung für die Praxis handelt.
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