RA Philipp Regge
02.03.2008
Kommentar zum Jugendstrafrecht
Eine Rezension zu:
Ulrich Eisenberg
Jugendgerichtsgesetz
Beck'sche Kurzkommentare
12. Auflage
C.H. Beck, München 2007, 1.197 Seiten, 98,- €
ISBN 978-3-406-56156-6
http://www.beck.de
Einleitung:
Dieses beliebte Standardwerk zum Jugendgerichtsgesetz, eben „der Eisenberg“, erfreut sich durch die Gleichzeitigkeit von Praxisnähe und Höhe des
wissenschaftlichen Diskurses, die es in überzeugender Weise vorführt, bei allen mit dem Jugendstrafverfahren konfrontierten Richtern, Staatsanwälten, Verteidigern sowie den
Jugend- und Sozialbehörden höchster Akzeptanz. Eine Rezension der 12. Auflage kann sich von daher nur mit der Frage beschäftigen, ob die Neuauflage den hohen Erwartungen
gerecht wird, die auf Grund der Vorauflagen zu Recht in das Werk gesetzt werden.
Diese Frage kann eindeutig bejaht werden, allzumal die umfangreichen Änderungen des JGG durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 im Bereich des
Jugendstrafverfahrens bereits in die Kommentierung eingearbeitet werden konnten. Auch die aktuelle Gesetzgebung zum Jugendstrafvollzug in den Ländern im Zuge der
Föderalismusreform konnte auf dem Stand von April 2007 schon berücksichtigt und die Erläuterungen dazu systematisch fortentwickelt und vertieft werden.
In einer Zeit, in der das Jugendstrafrecht in eine öffentliche kontroverse Diskussion geraten ist und bis in den Wahlkampf der Parteien hinein Emotionen geweckt werden
sollen, ist es vor allem wichtig, dass mit der Dokumentation der rasanten sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Gesetzgebung bemerkbaren Rechtsentwicklung in diesem
Bereich insbesondere den Praktikern immer wieder eine feste Orientierung gegeben wird. So ist es für das Werk selbstverständlich, dass auch diese Neuauflage eine umfassende
Auswertung der gesamten Judikatur einschließlich der unveröffentlichten BGH-Entscheidungen enthält. Daneben sind Praxisberichte und wissenschaftliche Abhandlungen
ausgewertet. Verständnis fördernde Hinweise zu aktuellen Reformvorschlägen sorgen in der gewohnten Objektivität und wissenschaftlichen Fundierung für eine sachliche
Information vor allem der Praktiker des Jugendstrafrechts.
Inhalt:
Da in einem Kommentar zum JGG das gesamte materielle und formelle Jugendstrafrecht erläutert wird, kann hier nur auf besondere Schwerpunkte der Bearbeitung hingewiesen
werden.
Angesichts der zur Zeit – häufig von Nichtfachleuten – geführten überhitzten Diskussion über die jugendstrafrechtliche Verantwortlichkeit und die Beurteilung des
Entwicklungsstandes Heranwachsender sei auf die nüchtern analysierenden Ausführungen Eisenbergs zu § 3 JGG Rn. 1-30 und zu § 105 JGG Rn. 3-33 verwiesen. Natürlich
kommt auch Eisenberg nicht daran vorbei, die erstaunliche Breite und Differenzierung im Meinungsspektrum dieser Bereiche zu dokumentieren. Pauschalierenden Lösungen
steht er aber zu Recht kritisch gegenüber. Das gilt sowohl im Streit über eine generelle Anwendung von allgemeinem Strafrecht auf alle Heranwachsenden einerseits und der
Forderung nach einer generellen Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht andererseits, die wohl der ganz überwiegenden Auffassung innerhalb der Fachliteratur
entspricht. Eine Senkung der zur Zeit bei 14 Jahren liegenden Strafmündigkeitsgrenze hält er mit der überwiegenden Meinung weder für präventiv vorteilhaft noch mit dem
Argument einer partiellen Herabsetzung des aktiven Wahlrechts für begründbar.
Ein weiterer Schwerpunkt der Darstellung liegt naturgemäß im Bereich des Rechtsfolgensystems unter Berücksichtigung der Prognosestellung im Allgemeinen sowie der Weisungen
und der Drogenproblematik im Einzelnen. Auch hier bezieht Eisenberg klare Positionen. Die Forderung nach einer Anhebung der zulässigen Höchstdauer der Jugendstrafe
über die jetzigen zehn Jahre hinaus geschehe ohne rechtstatsächliche oder kriminalpolitisch vertiefte Begründung. Die Jugendstrafjustiz ihrerseits habe keinerlei
Änderungsbedarf. Die in den USA betriebenen „bootcamps“ hält er in Übereinstimmung mit dort durchgeführten neueren Studien für unergiebig. Ein Nachweis der
intendierten Senkung von „Rückfälligkeits“-Quoten und Kosten sei ausgeblieben.
Im Jugendstrafverfahrensrecht dürften vor allem die zum Teil kritischen Kommentierungen der neu eingefügten Normen Interesse finden. Dies dürfte etwa die so genannte
„bewegliche Zuständigkeit“ betreffen, d.h. die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft durch Entscheidung die erstinstanzliche Zuständigkeit zu bestimmen. Aber auch
die Änderung des § 51 JGG zur zeitweiligen Ausschließung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern ist wichtig, vor allem im Zusammenhang mit der dann u.U.
entstehenden Situation einer notwendigen Verteidigung (§ 68 Nr. 3 JGG).
Lobenswert ist letztlich im EDV-Zeitalter auch die Beibehaltung und Fortführung des ausführlichen Entscheidungsregisters sowie das ergiebige Stichwortverzeichnis, das dem
Leser eine schnelle Erschließung der Kommentierung ermöglicht.
Gesamteindruck:
Eisenberg setzt bei seiner Kommentierung auf eine dogmatische Durchdringung der Normen des JGG sowie auf eine rechtstatsächliche und kriminologische Absicherung
seiner Erläuterungen. Dies ist wohl auch bei dem gleichzeitigen Verfasser eines Lehrbuchs zum „Beweisrecht der StPO“ und eines Lehrbuchs zur
„Kriminologie“ nicht anders zu erwarten. Studenten, Theoretiker wie Praktiker sind daher gut beraten, wenn sie zu diesem Werk greifen.
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