Jurawelt

"Jugendgerichtsgesetz" von Ulrich Eisenberg
RA Philipp Regge
02.03.2008

Kommentar zum Jugendstrafrecht

Eine Rezension zu:

Ulrich Eisenberg

Jugendgerichtsgesetz


Beck'sche Kurzkommentare

12. Auflage

C.H. Beck, München 2007, 1.197 Seiten, 98,- €
ISBN 978-3-406-56156-6

http://www.beck.de


Einleitung:
Dieses beliebte Standardwerk zum Jugendgerichtsgesetz, eben „der Eisenberg“, erfreut sich durch die Gleichzeitigkeit von Praxisnähe und Höhe des wissenschaftlichen Diskurses, die es in überzeugender Weise vorführt, bei allen mit dem Jugendstrafverfahren konfrontierten Richtern, Staatsanwälten, Verteidigern sowie den Jugend- und Sozialbehörden höchster Akzeptanz. Eine Rezension der 12. Auflage kann sich von daher nur mit der Frage beschäftigen, ob die Neuauflage den hohen Erwartungen gerecht wird, die auf Grund der Vorauflagen zu Recht in das Werk gesetzt werden.

Diese Frage kann eindeutig bejaht werden, allzumal die umfangreichen Änderungen des JGG durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 im Bereich des Jugendstrafverfahrens bereits in die Kommentierung eingearbeitet werden konnten. Auch die aktuelle Gesetzgebung zum Jugendstrafvollzug in den Ländern im Zuge der Föderalismusreform konnte auf dem Stand von April 2007 schon berücksichtigt und die Erläuterungen dazu systematisch fortentwickelt und vertieft werden.

In einer Zeit, in der das Jugendstrafrecht in eine öffentliche kontroverse Diskussion geraten ist und bis in den Wahlkampf der Parteien hinein Emotionen geweckt werden sollen, ist es vor allem wichtig, dass mit der Dokumentation der rasanten sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Gesetzgebung bemerkbaren Rechtsentwicklung in diesem Bereich insbesondere den Praktikern immer wieder eine feste Orientierung gegeben wird. So ist es für das Werk selbstverständlich, dass auch diese Neuauflage eine umfassende Auswertung der gesamten Judikatur einschließlich der unveröffentlichten BGH-Entscheidungen enthält. Daneben sind Praxisberichte und wissenschaftliche Abhandlungen ausgewertet. Verständnis fördernde Hinweise zu aktuellen Reformvorschlägen sorgen in der gewohnten Objektivität und wissenschaftlichen Fundierung für eine sachliche Information vor allem der Praktiker des Jugendstrafrechts.

Inhalt:
Da in einem Kommentar zum JGG das gesamte materielle und formelle Jugendstrafrecht erläutert wird, kann hier nur auf besondere Schwerpunkte der Bearbeitung hingewiesen werden.

Angesichts der zur Zeit – häufig von Nichtfachleuten – geführten überhitzten Diskussion über die jugendstrafrechtliche Verantwortlichkeit und die Beurteilung des Entwicklungsstandes Heranwachsender sei auf die nüchtern analysierenden Ausführungen Eisenbergs zu § 3 JGG Rn. 1-30 und zu § 105 JGG Rn. 3-33 verwiesen. Natürlich kommt auch Eisenberg nicht daran vorbei, die erstaunliche Breite und Differenzierung im Meinungsspektrum dieser Bereiche zu dokumentieren. Pauschalierenden Lösungen steht er aber zu Recht kritisch gegenüber. Das gilt sowohl im Streit über eine generelle Anwendung von allgemeinem Strafrecht auf alle Heranwachsenden einerseits und der Forderung nach einer generellen Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht andererseits, die wohl der ganz überwiegenden Auffassung innerhalb der Fachliteratur entspricht. Eine Senkung der zur Zeit bei 14 Jahren liegenden Strafmündigkeitsgrenze hält er mit der überwiegenden Meinung weder für präventiv vorteilhaft noch mit dem Argument einer partiellen Herabsetzung des aktiven Wahlrechts für begründbar.

Ein weiterer Schwerpunkt der Darstellung liegt naturgemäß im Bereich des Rechtsfolgensystems unter Berücksichtigung der Prognosestellung im Allgemeinen sowie der Weisungen und der Drogenproblematik im Einzelnen. Auch hier bezieht Eisenberg klare Positionen. Die Forderung nach einer Anhebung der zulässigen Höchstdauer der Jugendstrafe über die jetzigen zehn Jahre hinaus geschehe ohne rechtstatsächliche oder kriminalpolitisch vertiefte Begründung. Die Jugendstrafjustiz ihrerseits habe keinerlei Änderungsbedarf. Die in den USA betriebenen „bootcamps“ hält er in Übereinstimmung mit dort durchgeführten neueren Studien für unergiebig. Ein Nachweis der intendierten Senkung von „Rückfälligkeits“-Quoten und Kosten sei ausgeblieben.

Im Jugendstrafverfahrensrecht dürften vor allem die zum Teil kritischen Kommentierungen der neu eingefügten Normen Interesse finden. Dies dürfte etwa die so genannte „bewegliche Zuständigkeit“ betreffen, d.h. die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft durch Entscheidung die erstinstanzliche Zuständigkeit zu bestimmen. Aber auch die Änderung des § 51 JGG zur zeitweiligen Ausschließung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern ist wichtig, vor allem im Zusammenhang mit der dann u.U. entstehenden Situation einer notwendigen Verteidigung (§ 68 Nr. 3 JGG).

Lobenswert ist letztlich im EDV-Zeitalter auch die Beibehaltung und Fortführung des ausführlichen Entscheidungsregisters sowie das ergiebige Stichwortverzeichnis, das dem Leser eine schnelle Erschließung der Kommentierung ermöglicht.

Gesamteindruck:

Eisenberg setzt bei seiner Kommentierung auf eine dogmatische Durchdringung der Normen des JGG sowie auf eine rechtstatsächliche und kriminologische Absicherung seiner Erläuterungen. Dies ist wohl auch bei dem gleichzeitigen Verfasser eines Lehrbuchs zum „Beweisrecht der StPO“ und eines Lehrbuchs zur „Kriminologie“ nicht anders zu erwarten. Studenten, Theoretiker wie Praktiker sind daher gut beraten, wenn sie zu diesem Werk greifen.
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