Jurawelt

"Das Fahrverbot in Bußgeldsachen" von Carsten Krumm
Jan Kaiser
18.08.2007

Hoher Wert für Praktiker

Eine Rezension zu:

Carsten Krumm

Das Fahrverbot in Bußgeldsachen


1. Auflage

Nomos, Baden-Baden 2006, 246 Seiten, 39,- €
ISBN 978-3-8329-1988-7

http://www.nomos.de



Wenn Bußgeldverfahren wegen Verkehrsverstößen besonders streitig werden, dann handelt sich in aller Regel um Bußgeldbescheide mit einem Fahrverbot. Aufgrund seiner einschneidenden wirtschaftlichen und persönlichen Folgen kämpfen die Betroffenen in solchen Fällen oft verbissener und kompromissloser als bei manchen Strafverfahren aus dem Bereich schwerwiegender Kriminalität. Dem gegenüber stehen Verfolgungsbehörden und Gerichte, die das Fahrverbot mitunter als die „heilige Kuh“ des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts betrachten und nur höchst selten von dieser Maßnahme absehen. Folge dieses „Spannungsfelds“ gibt es eine Unmenge an Veröffentlichungen und Gerichtsentscheidungen rund um die Kernfrage, wann ein Fahrverbot anzuordnen ist und unter welchen Voraussetzungen man hiervon absehen kann. Die Tatsache, dass der Instanzenzug in Bußgeldsachen vom Amtsgericht direkt zum Oberlandesgericht führt und dort sein Ende hat, führt außerdem zu einer Vielzahl unterschiedlicher und sich zum Teil widersprechender Judikate, die zusammen mit den regionalen Besonderheiten bei der Handhabung den „Kampf um das Fahrverbot“ nicht gerade einfacher machen.

Vor diesem Hintergrund ist Krumms Neuerscheinung „Das Fahrverbot in Bußgeldsachen“ im höchsten Maße zu begrüßen. Neben Hentschels „Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung und Fahrverbot“ (9. Auflage, 2003) ist dieses Werk erst die zweite Buchveröffentlichung zu diesem Komplex und die erste, die sich allein dem Fahrverbot im Bußgeldverfahren widmet. Höchste Zeit hierfür wurde es allemal.

Krumm hat jedoch nicht nur für die Ausfüllung dieser Lücke in der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Literatur Lob verdient, sein Werk ist auch inhaltlich über jeden Zweifel erhaben. Der Verfasser erörtert eingangs zunächst die rechtlichen Grundlagen sowie Sinn und Zweck des Fahrverbots, wobei er natürlich seine viel zitierte Intention als „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“ nicht unerwähnt lässt. Sodann beleuchtet Krumm das Verhältnis von Geldbuße und Fahrverbot, um sogleich zu einem Schwerpunkt der Darstellung zu kommen, dem Fahrverbot wegen Pflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG. Hierbei nehmen die Ausführungen zu den Geschwindigkeitsverstößen und zum Absehen vom Fahrverbot wegen fehlender Erforderlichkeit und Angemessenheit den meisten Raum ein, was ausdrücklich gutzuheißen ist, da sich die meisten Bußgeldverfahren exakt um diese Fragen „drehen“.

Die restliche Hälfte des Werks widmet sich der Verfasser u.a. dem Fahrverbot wegen Trunkenheit und Drogenfahrt, der „Schonfrist“ aus § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG, dem Umfang und der Dauer des Fahrverbots sowie seiner Vollstreckung. Das Buch schließt mit Ausführungen zum Fahrverbot im Strafverfahren, zum Verkehrszentralregister, zu den Folgen des Fahrens trotz bestehenden Fahrverbots sowie einigen äußerst hilfreichen Anleitungen für Verteidiger in Bußgeldsachen, für die Krumm u.a. eine Checkliste für das erste Mandantengespräch bereithält. Viele Anwälte in Bußgeldverfahren (und ihre Mandanten) werden hierfür sehr dankbar sein, zumal die gerichtliche Praxis zeigt, dass nur wenige Rechtsanwälte im Bußgeldrecht wirklich zu Hause sind. Krumms Stil ist bei alledem erfrischend klar und schnörkellos, Schriftbild und Aufbau sind ebenso übersichtlich und verständlich.

Erwähnenswert sind zuletzt auch die zahlreichen Übersichten und Tabellen, die die Rechtsprechung zu verschiedenen Fragen rund um das Fahrverbot kategorisieren und rasch erfassbar machen (z.B.: Bei welchen Berufsgruppen wurde von einem Fahrverbot wegen Unangemessenheit abgesehen? Welche Einzelfälle des sog. „Augenblicksversagens“ werden anerkannt?). An diesen Übersichten sowie an den zahlreichen Musterschreiben und Prozesshinweisen (Bsp.: "Wird also ein Fahrverbot verhängt, das nicht auf einem Regeltatbestand fußt, so lohnt sich angesichts der hohen Begründungsanforderungen an das tatrichterliche Urteil stets eine Rechtsbeschwerdeeinlegung.“, S. 33) lässt sich der hohe praktische Wert des Buches festmachen, das jedem Strafverteidiger und Bußgeldrichter nur wärmstens ans Herz gelegt werden kann.
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