Jurawelt

"Recht der Ordnungswidrigkeiten" von Wolfgang Mitsch
Jan Kaiser
16.07.2007

Empfehlenswert

Eine Rezension zu:

Wolfgang Mitsch

Recht der Ordnungswidrigkeiten


2. Auflage

Springer, Berlin 2004, 312 Seiten, 19,95 €
ISBN 3-540-00026-7

http://www.springer.de



Das Bußgeldrecht ist sicherlich nicht die erste Materie, die einem in den Sinn kommt, wenn man nach examensrelevanten Rechtsgebieten gefragt wird. Im Gegensatz dazu steht die Erkenntnis, dass das Ordnungswidrigkeitenrecht zu den Bereichen unserer Rechtsordnung gehört, mit denen wir am meisten (ungewollte) Berührungspunkte haben, sei es beim Falschparken, beim Geschwindigkeitsverstoß, wenn wir vergessen unseren Personalausweis zu verlängern oder wenn unsere Kinder die Schule "schwänzen". Dies erklärt die nicht unerhebliche praktische Bedeutung des Bußgeldrechts, das an den Amtsgerichten, den Ordnungsbehörden und in der anwaltlichen Praxis zum "täglich Brot" gehört.

Wer das "Rezept" hierfür kennen lernen möchte, etwa als Student in der einschlägigen Wahlfachgruppe oder als Berufseinsteiger, und wem Kurzleitfäden wie der von Bohnert, Ordnungswidrigkeitenrecht, zu knapp gefasst sind, dem kann die Darstellung von Mitsch sehr empfohlen werden. Sie vereint alle Vorzüge eines verständlichen, übersichtlichen und, was die wesentlichen Grundlagen der Materie anbelangt, erschöpfenden Werks.

Im ersten Teil des Buches widmet sich Mitsch zunächst den Grundlagen des Ordnungswidrigkeitenrechts. Er erläutert seine Stellung innerhalb der Rechtsordnung, skizziert die Gesetzgebungskompetenz und stellt seine Struktur und Systematik dar. Anschließend geht es um die Abgrenzung von Ordnungswidrigkeit und Straftat, eine Frage, die die Wissenschaft lange beschäftigt hat (rein quantitative oder auch qualitative Unrechtssteigerung?), nunmehr aber an Bedeutung verloren hat, die ihr in der Praxis ohnehin niemals beigemessen wurde. Schließlich kann der Rechtsanwender ohne Weiteres anhand der gesetzlichen Rechtsfolge erkennen, ob es sich um eine Straftat (Geld- oder Freiheitsstrafe) oder eine Ordnungswidrigkeit (Geldbuße) handelt. Der erste Teil schließt mit einigen Ausführungen zur Geschichte des Rechts der Ordnungswidrigkeiten.handelt Der zweite und dritte Teil behandeln das "Allgemeine Ordnungswidrigkeitenrecht". Hier vermittelt Mitsch das maßgebliche Wissen über das auch für Bußgeldtatbestände geltende Gesetzlichkeitsprinzip, den sachlichen, persönlichen, zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich unseres Ordnungswidrigkeitenrechts sowie den Aufbau des Delikts (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Vorwerfbarkeit). Anschließend stellt er im Einzelnen den objektiven und subjektiven Tatbestand, die Rechtswidrigkeit und die Vorwerfbarkeit der Handlung dar, um sodann die Unterlassungstat, die versuchte Ordnungswidrigkeit und die Beteiligung an ihr zu erörtern. Sodann widmet sich der Verfasser den Sanktionen der Ordnungswidrigkeit, also der Geldbuße, der Verbandsgeldbuße, dem Verfall und der Einziehung sowie dem äußerst praxisrelevanten Fahrverbot. Hier hätte es sich jedoch durchaus gelohnt, die in den gerichtlichen Bußgeldverfahren in aller Regel höchst streitige Frage des Absehens vom Fahrverbot zu beleuchten. Eine Vielzahl der Einsprüche gegen Bußgeldbescheide wird nur mit dem Ziel eingelegt, ein angeordnetes Fahrverbot zu "kippen".

Ein weiterer wichtiger Schritt zum Verständnis des Bußgeldrechts ist die Kenntnis vom Ablauf des Bußgeldverfahrens. Dieses unterscheidet sich nämlich in vielerlei Hinsicht vom Strafverfahren (z. B. Opportunitätsprinzip, Einheitstäterbegriff, Rechtsbeschwerde als einziges Rechtsmittel), lässt aber an ebenso vielen Stellen deutliche Parallelen erkennen. Diese Dualität zu beherrschen, ist das Geheimnis! Die Darstellung des Verfahrensrechts in dem vorliegenden Werk lässt insoweit nichts zu wünschen übrig.

Gesamteindruck:
Das Lehrbuch von Mitsch eignet sich hervorragend für einen genauso raschen wie gründlichen Einstieg in das Recht der Ordnungswidrigkeiten, wobei die Kontrollfragen am Ende eines jeden Kapitels hierbei einen guten Dienst tun, indem der Leser verpflichtet wird, nicht bloß mitzulesen, sondern mitzuarbeiten. Es wäre indes wünschenswert, wenn der Verfasser auch die wichtigsten Tatbestände aus dem "Besonderen Bußgeldrecht", insb. dem Straßenverkehrsrecht, in seine Darstellung einbeziehen würde. Dies wird im Vorwort des Werks für die kommende Auflage bereits angekündigt, ebenso ein Blick auf das "Europäische Bußgeldrecht". Wenn das nicht viel versprechend klingt...
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