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"Dragon NaturallySpeaking 10 Legal" von Nuance
Stefanie Kleinmanns
20.07.2009


Zurücklehnen und Diktieren

Eine Rezension zu:

Nuance

Dragon NaturallySpeaking 10 Legal


Systemvoraussetzungen:
Prozessor ab 1,5 GHz, Arbeitsspeicher ab 1 GB,
ab Windows 2000, 2 GB freie Festplatte,
DVD-Laufwerk für die Installation,
Internetzugang für die Produktaktivierung


999,- € netto

http://www.abitz.com/spracherkennung

Texte zu diktieren statt sie selbst zu schreiben, ist keine neue Erfindung. Anwälte diktieren seit langer Zeit. Möglicherweise werden die Diktate von Sekretärinnen oder Rechtsanwaltsfachangestellten abgetippt. Dies nimmt einige Zeit in Anspruch, anschließend muss der Anwalt den Text noch einmal Korrektur lesen. Mit Spracherkennungssoftware wird dies anders. Die marktführenden Programme inzwischen spezielle Editionen für den juristischen Bereich an. Anwalt und Sekretärin freut es, denn Ersterer hat seinen diktierten Text sofort vor sich, Letztere kann ihre Zeit den anderen anstehenden Aufgaben widmen.

Doch wie erfolgreich ist der Einsatz von Spracherkennungssoftware wirklich? Der nachfolgende Test beschäftigt sich mit der aktuellen Version 10 von Dragon NaturallySpeaking Legal aus dem Hause Nuance.

Installation
Die Systemvoraussetzungen von Spracherkennungssoftware sind üblicherweise sehr hoch, da diese Programme eine echte Herausforderung für den PC darstellen. Dragon NaturallySpeaking benötigt nach Angaben des Herstellers einen Prozessor mit mind. 1,5 GHz und 1 GB Arbeitsspeicher. Damit läuft es auf allen aktuellen Rechnern, insbesondere ist es im Vergleich zum Konkurrenzprodukt§ "Voice Pro 12 Legal" von linguatec auch mit Windows XP kompatibel. Der Lieferumfang umfasst ein Headset, welches an den Mikrofon-Anschluss angeschlossen wird.

Die Installation wird nach Einlegen der DVD automatisch gestartet und lässt sich problemlos ausführen. Der Nutzer wird durch die erforderlichen Einstellungen geführt. Auch kann er an dieser Stelle bereits ein erstes kurzes Training von 5-10 Minuten durchführen. Dies lässt sich aber auch später nachholen. Zusätzlich kann das Vokabular des Sprachprofils nachträglich noch durch eine Analyse eigener Dokumente weiter ergänzt werden.

Die Arbeit mit dem Produkt
Der gespannte Erstnutzer möchte natürlich sofort loslegen. Die ersten Versuche im Diktieren weisen jedoch noch häufig Fehler auf. Auffällig ist jedoch bereits jetzt, dass die Erkennungsrate im längeren Kontext deutlich besser ist als bei kurzen Wortgruppen oder einzelnen Wörtern. Ebenso auffällig ist, dass das Vokabular im juristischen Bereich sehr umfangreich ist, so erkennt Dragon NaturallySpeaking Legal Edition komplizierte juristische Wörter (z.B. Nichtleistungskondiktion), während es ungewöhnliche Wörter im allgemeinsprachlichen Bereich erst lernen muss. Der Lernvorgang erfolgt dadurch, dass der Nutzer jeden Fehler sogleich korrigiert, indem er es trainiert und es so dem Vokabular von Dragon NaturallySpeaking hinzufügt. Es ist gerade am Anfang sehr mühsam, zeigt aber schnell Wirkung. Mit jedem diktierten und sorgfältig korrigierten Text verbessert sich die Erkennungsrate merklich. Nachdem die Rezensentin das Produkt etwa 10 bis 15 Stunden genutzt hatte, wies das Diktat eines kurzen juristischen Textes von 365 Wörtern lediglich fünf kleinere Fehler auf (siehe unten). Dies entspricht einer Erkennungsrate von mehr als 98 %.

Möchte der Nutzer häufig die gleichen längeren Begriffe oder sogar ganze Textpassagen oder Signaturen benutzen, kann er diese auch als Sprachbefehle definieren. Etwa kann die Wiedergabe einer E-Mail-Adresse durch den Befehl "Max E-Mail" oder einer längeren Signatur durch den Befehl "Bitte Signatur einfügen" erreicht werden, wenn beides vorher vom Nutzer definiert wird.

Dragon NaturallySpeaking kann jedoch nicht nur Texte umsetzen. Auch Formatierungen können diktiert werden, z.B. fett oder kursiv. Ebenso interessant für den Nutzer ist das Diktieren von Befehlen. So kann in Word die gerade geöffnete Datei durch den Befehl "Datei speichern" mitten im Diktat gespeichert werden. Im Text-Editor klappt das zwar nicht, dennoch können die Befehle über das Menü einzeln mit der Ansage "Klick ..." aufgerufen werden. Ebenso ist z.B. im Internet-Browser der Aufruf bestimmter Links möglich, gleich lautende Links werden nummeriert und können durch Nennen der Nummer aufgerufen werden. Allerdings tut sich das Programm mit englischsprachigen Begriffen schwer, was vor allem beim Surfen im Internet auffällt.

Soll in Anwendungen diktiert werden, die das Programm nicht unmittelbar unterstützt, ist dies dennoch möglich. Dragon NaturallySpeaking bietet hierfür ein eigenes Diktierfenster, aus dem der diktierte Text schließlich in die Anwendung eingefügt werden kann.

Als besondere Funktion enthält Dragon NaturallySpeaking das Menü Audio. Dieses enthält zwei Funktionen: Zum einen können die vom Nutzer eingegebenen Befehle abgespielt werden, zum anderen kann der diktierte Text auch im ganzen von einer Computerstimme vorgelesen werden. Allerdings ist nicht intuitiv ersichtlich, wie der Lesevorgang vorzeitig beendet werden kann. Selbst nach Schließen des Dokuments wird weiter vorgelesen, ein neues Diktat kann in dieser Zeit nicht begonnen werden. Auch das Anwenderhandbuch schweigt zu dieser Funktion.

Gesamteindruck:
Dragon NaturallySpeaking ist sowohl für den Einsteiger als auch für den professionellen Nutzer eine hervorragende Wahl. Die Erkennungsrate ist nach kurzer Zeit sehr hoch, immer wiederkehrende Fehler zeigen sich lediglich bei der Großschreibung nach Doppelpunkten oder ab und an am Anfang neuer Zeilen. Dies lässt sich ohne große Umstände schnell korrigieren oder im Vorfeld vermeiden, indem man dem Programm angesagt, dass es groß schreiben soll. Im übrigen wird dieses Manko ausgeglichen durch ein positives Beispiel – so wird ein diktiertes "StPO" von Dragon NaturallySpeaking stets richtig umgesetzt und der Nutzer erspart sich die Korrektur dieser Abkürzung, die in Word gern in "Stopp" umgewandelt wird. Gerade Anwalt und Sekretärin werden über das umfangreiche Vokabular im juristischen Bereich glücklich sein, die tägliche Arbeit lässt sich mit diesem Programm deutlich effektiver gestalten. Wer jetzt seine Diktate noch abtippen lässt, vergeudet Ressourcen.


Fiktiver Test-Text, in dem die von Dragon verursachten Fehler unterstrichen sind:

Ich berichte heute über einen Rechtsstreit, der im Jahr 2009 vor dem Amtsgericht Entenhausen anhängig war. Kläger ist Herr Max Geiger, Beklagte Frau Petra Ruhe. Beide Parteien wohnen in Entenhausen und sind anwaltlich vertreten. Der Kläger begehrt die Herausgabe seiner Geige. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde.

Der Kläger ist Musiker. Die Beklagte ist eine [seine] Nachbarin. Während der Kläger sich auf einer Konzertreise befand, erklärte sich die Beklagte bereit, seine Blumen zu gießen. Bei dieser Gelegenheit nahm sie die Ersatzgeige des Klägers aus dessen Wohnung und versteckte diese in ihrer eigenen Wohnung.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
§§§ die Beklagte zu verurteilen, ihm seine näher bezeichneter [bezeichnete] Geige herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
§§ §die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, sie habe dem Kläger die Geige wegnehmen dürfen. Sie behauptet, dieser habe ständig zur Nachtzeit laut geübt. Mehrfache Beschwerden seien erfolglos geblieben. Der Beklagte meint, sich gegen diese Art der Ruhestörung wehren zu dürfen.

Ich schlage vor, der Klage stattzugeben, und zwar aus folgenden rechtlichen Erwägungen.

Die Klage ist zulässig. Sie ist zudem begründet.

Dem Kläger steht ein Herausgabeanspruch gegen die Beklagte aus § 985 BGB zu. Er ist Eigentümer der Geige. Diese befindet sich im Besitz der Beklagten. Ein Recht zum Besitz der Geige steht der Beklagte [Beklagten] nicht zu. Sie hat dem Kläger die Geige in rechtswidriger Weise entwendet. Das ihr eingeräumte Recht, die Wohnung des Klägers in dessen Abwesenheit zu betreten, umfasst nicht das Recht, Gegenstände des Klägers an sich zu nehmen. Ein Recht zur Wegnahme der Geige ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Besitzstörung. Selbst wenn man nach dem Vortrag der Beklagten eine solche Störung annehme [annähme], ist ihr Verhalten nicht von dem Selbsthilferecht in § 859 BGB gedeckt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Ich schlage abschließend folgenden Tenor vor:

die [Die] Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Geige… herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 880 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Vielen Dank für Aufmerksamkeit.

(365 Wörter, fünf Fehler)

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