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Artikel 7954
Stefanie Samland

Probleme von Software, Multimedia und Datenschutz

Eine Rezension zu:

Rainer Koitz

Informatikrecht

Schnell erfasst

Springer, Berlin/Heidelberg 2002, 314 Seiten, 16,95 €
ISBN 3-540-65290-6

http://www.springer.de/rechtschnellerfasst


Wie auch die anderen Werke der Recht schnell erfasst - Reihe von Springer richtet sich das vorliegende Werk vordergründig an Nichtjuristen, insb. an Informatiker und andere Beschäftigte der Kommunikationstechnologie. Dies äußert sich darin, daß wichtige verwendete Normen direkt zitiert, Schemata abgedruckt und die Schlüsselbegriffe in einer Seitenspalte hervorgehoben werden. So gestaltet sich das Lesen überaus einfach und erfordert keine Vorkenntnisse. Die für das Verständnis notwendigen Begriffe sind im Glossar hinten im Buch erläutert.

In der Einleitung macht Koitz deutlich, daß das Informatikrecht, welches durch die immer mehr fortschreitende digitale Revolution immer komplexer wird, sowohl speziellgesetzliche Regelungen hervorgerufen hat als auch herkömmliche Rechtsvorschriften berührt. So bedarf es für Schuldnerverzug im Rahmen eines kommunikationstechnischen Vertrages keiner Spezialgesetze, hier sind die Regelungen des BGB ausreichend. Nach knappen Hinweisen zur Fallbearbeitung werden die strafrechtlichen Normen aufgezählt, die im Informatikrecht Bedeutung erlangen.

Das 1. Kapitel beschäftigt sich zunächst mit den schuldrechtlichen Grundlagen, die auch auf das Informatikrecht Anwendung finden. Selbstverständlich soll dieses Kapitel kein BGB-Lehrbuch ersetzen, vielmehr werden die Bestimmungen schemataartig zusammengefaßt und mit Beispielen aus der Informatik versehen. Dem Leser wird also gezeigt, in welcher Situation er welche Norm wie prüfen muß. Etwas befremdlich ist die Bezeichnung der neuen Normen des BGB nach der Schuldrechtsreform mit "BGBM", hier wäre die übliche Kennzeichnung mit "n.F." einleuchtender gewesen. Inhaltlich werden vor allem der Vertragsabschluß inkl. AGB, die Anfechtung, die für das Informatikrecht bedeutenden Vertragsarten sowie Haftungsfragen behandelt.

Mit "Grundzüge des Rechtsschutzes" ist das 2. Kapitel überschrieben. Hierein fallen der urheberrechtliche Schutz für Software u.ä., wettbewerbsrechtliche Schutznormen oder das Patentrecht. Gerade die ersten beiden Bereiche werden umfassend behandelt. Der nicht juristisch vorgebildete Informatiker wird hier eine gute Leitung durch die Gesetze und die einzelnen Tatbestandsmerkmale erläutert finden.

Es folgen drei längere Kapitel zu den Hauptproblemen des Informatikrechts: "Software-Recht", "Multimedia- und Datenkommunikationsrecht" sowie "Datenschutz". Mit allen drei Themenbereichen sollten sich (angehende) Informatiker oder benachbarte Berufsgruppen unbedingt beschäftigen. Während sich die Ausführungen bei einzelnen Büchern der Recht schnell erfasst - Reihe auf die Darstellung der Gesetzeslage beschränken, bietet Koitz seinen Lesern längere Kommentierungen und zahlreiche Beispiele für das Gesagte. Vorbildlich sind auch die zahlreichen Übersichten, die z.B. einzelne Software-Leistungen den entsprechenden Vertragstypen gegenüberstellen oder Vertragsklauseln auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen. Im Kapitel zum Multimedia- und Datenkommunikationsrecht geht der Autor u.a. auf Datenbanken und den elektronischen Geschäftsverkehr ein. Außerdem werden die rechtlichen Probleme, die Anbieter von Online-Diensten betreffen, durchleuchtet. Dem Datenschutz, einem der wichtigsten Probleme, gerade im Online-Bereich, werden 60 Seiten gewidmet. In diesem Kapitel findet eine Einführung in das Bundesdatenschutzgesetz statt und es werden Fragen wie die nach der Zulässigkeit der Speicherung personenbezogener Daten zum Zweck geschäftsmäßiger Übermittlung beantwortet.

Gesamteindruck:
Durch die Lektüre dieses Buches wird man nicht zum Rechtsexperten im Recht der neuen Medien. Jedoch ist das Buch für die angestrebte Zielgruppe der Informatiker und anderer im Informatikbereich Tätigen eine wertvolle Hilfe bei der Beantwortung rechtlicher Fragen in ihrem Tätigkeitsbereich. Für diese Leser sind die Ausführungen ein absolutes Muß.

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