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Artikel 7494
Ralf Hansen

Eine Einführung in das Verfahren nach der ICANN-Schiedsgerichtsordnung

Eine Rezension zu:

Tobias H. Strömer

Das ICANN-Schiedsverfahren

Reihe: Schriftenreihe Kommunikation &Recht

Erstauflage

Heidelberg: Verlag Recht und Wirtschaft, 2002, 120 S., E 29,-

ISBN 3-8005-1311-0

http://www.netlaw.de

Insbesondere das Domain – Grabbing entfaltet international erhebliche Behinderungen für die Durchsetzung der wirtschaftlichen Interessen von Kennzeicheninhabern. Es war und ist keine Seltenheit, das professionelle Grabber wirtschaftlich interessante Domains in der Hoffnung „besetzen„, daraus Gewinn schlagen zu können. Eine Parallele zu entsprechenden Markenanmeldungen, zumal dies durchaus konform gehen kann. Da dies in internationalem Maßstab geschieht, ist diesen Entwicklungen durch nationale Rechtsanwendung kaum angemessen zu begegnen. Zu schwierig ist insbesondere die Durchsetzung entsprechender Titel in ausländischen Rechtsordnungen, mögen nationale Gerichte auch international zuständig sein. Der Ruf nach einer internationalen Regelung wurde früh laut. Zum 01.12.1999 beschloss die Internet Coproration for Assigned Names and Numbers, kurz: ICANN, die „Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution„, kurz: RUDRP, um insbesondere dem Domain - Grabbing und der Cyper – Piraterie Einhalt zu gebieten. Schätzungsweise 6000 Schiedsverfahren wurden bisher nach dieser Verfahrensordnung durchgeführt, die selbstredend auch deutsche Interessen betrifft.

Der Verfasser, Rechtsanwalt in Düsseldorf, gibt in dieser Schrift eine knappe für die Praxis bestimmte Einführung in dieses Schiedsverfahren, das insbesondere dann von Interesse ist, wenn die erwähnte Durchsetzung von Rechtsansprüchen auf Löschung einer Domain von Deutschland aus sehr fragwürdig ist. Merkwürdigerweise ist das Verfahren in Deutschland noch wenig transparent. Das Verfahren nach dieser Schiedsordnung richtet sich nicht gegen den Domain-Inhaber, sondern gegen die Registrierungsstelle, die sich der Policy unterworfen haben, die veranlasst werden soll, die Domain auf den Kennzeichenrechtsinhaber umzuschreiben. Für die 2001 hinzugekommen Top - Levels - Domains gelten besondere Schiedsordnungen nach dem Vorbild dieser Policy, sie werden kurz gestreift. Der Text bietet zunächst eine kurze Übersicht über die vier akkreditierten Schiedsgerichte, von denen die WIPO - Panel die wichtigsten sind. Über die Entscheidungen unterrichtet ein täglich erscheinender Newsletter: http://arbiter.wipo.int. Es ist übrigens sehr erfreulich, dass der Verfasser fast nur Fundstellen aus dem WWW und vergleichbaren Datennetzen zitiert.

Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Darlegungen zum Verfahren zu richten. Der Gang des Verfahrens wird chronologisch von der Abfassung der Antragsschrift bis hin zur Vollstreckung entwickelt. Hinsichtlich der Formalien ist auf das ausgezeichnete Muster einer Antragsschrift im Anhang hinzuweisen, der auch die Schiedsordnung (und deren Vorgängerregelung) in der englischen Fassung sowie in einer nicht amtlichen deutschen Übersetzung beinhaltet. In diesem Kapitel finden sich interessante Informationen über die Zusammensetzung der Spruchkörper, über die Entscheidungsfindung, die Kosten und selbstverständlich auch die Vollstreckung, die eine Übertragung der Domain und nicht lediglich eine Löschung ermöglicht.

Der letzte Abschnitt der Darstellung bietet eine profunde Übersicht über die Anspruchsvoraussetzungen, die in der Antragsschrift detailliert darzulegen und ggf. zu beweisen sind. Der streitgegenständliche Domain-Name muss identisch oder verwechselungsfähig sein mit einem dem Antragssteller zustehenden Kennzeichenrecht, an dem der Antragsgegner keinerlei Rechte oder gar berechtigte Interessen besitzt und den der beim Antragsgegner missbräuchlich angemeldet und benutzt wird. Darin liegen einige Schwierigkeiten, die kurz und bündig, aber sehr informativ dargelegt werden, da schon fraglich sein kann, was unter „trademarks and service marks„ zu verstehen ist, da die markenrechtlichen Voraussetzungen international durchaus verschieden ausgestaltet sind. Dies betrifft insbesondere nicht als Marke eingetragene Unternehmenskennzeichen und Namen. Es wäre schlicht unzutreffend, würde man behaupten, die Schiedsgerichte folgten hier einheitlichen Linien. Nicht ganz zufällig wird hier der „Bruce – Springsteen - Case„ in einer wesentlichen Passage wörtlich zitiert. Jedenfalls bietet dieser Abschnitt ausgezeichnete Ansätze zu einer ersten Orientierung.

Die kleine Schrift ist überaus lesenswert und bietet die derzeit wohl kompakteste Grundinformation zum ICANN - Schiedsverfahren in deutscher Sprache.

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