Ralf Hansen
Eine Einführung in das Verfahren nach der ICANN-Schiedsgerichtsordnung
Eine Rezension zu:
Tobias H. Strömer
Das ICANN-Schiedsverfahren
Reihe: Schriftenreihe Kommunikation &Recht
Erstauflage
Heidelberg: Verlag Recht und Wirtschaft, 2002, 120 S., E 29,-
ISBN 3-8005-1311-0
http://www.netlaw.de
Insbesondere das Domain – Grabbing entfaltet international erhebliche Behinderungen für die Durchsetzung der wirtschaftlichen Interessen von Kennzeicheninhabern. Es
war und ist keine Seltenheit, das professionelle Grabber wirtschaftlich interessante Domains in der Hoffnung „besetzen“, daraus Gewinn schlagen zu können. Eine
Parallele zu entsprechenden Markenanmeldungen, zumal dies durchaus konform gehen kann. Da dies in internationalem Maßstab geschieht, ist diesen Entwicklungen durch nationale
Rechtsanwendung kaum angemessen zu begegnen. Zu schwierig ist insbesondere die Durchsetzung entsprechender Titel in ausländischen Rechtsordnungen, mögen nationale Gerichte
auch international zuständig sein. Der Ruf nach einer internationalen Regelung wurde früh laut. Zum 01.12.1999 beschloss die Internet Coproration for Assigned Names and
Numbers, kurz: ICANN, die „Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution“, kurz: RUDRP, um insbesondere dem Domain - Grabbing und der Cyper – Piraterie
Einhalt zu gebieten. Schätzungsweise 6000 Schiedsverfahren wurden bisher nach dieser Verfahrensordnung durchgeführt, die selbstredend auch deutsche Interessen
betrifft.
Der Verfasser, Rechtsanwalt in Düsseldorf, gibt in dieser Schrift eine knappe für die Praxis bestimmte Einführung in dieses Schiedsverfahren, das insbesondere dann von
Interesse ist, wenn die erwähnte Durchsetzung von Rechtsansprüchen auf Löschung einer Domain von Deutschland aus sehr fragwürdig ist. Merkwürdigerweise ist das Verfahren in
Deutschland noch wenig transparent. Das Verfahren nach dieser Schiedsordnung richtet sich nicht gegen den Domain-Inhaber, sondern gegen die Registrierungsstelle, die sich
der Policy unterworfen haben, die veranlasst werden soll, die Domain auf den Kennzeichenrechtsinhaber umzuschreiben. Für die 2001 hinzugekommen Top - Levels - Domains gelten
besondere Schiedsordnungen nach dem Vorbild dieser Policy, sie werden kurz gestreift. Der Text bietet zunächst eine kurze Übersicht über die vier akkreditierten
Schiedsgerichte, von denen die WIPO - Panel die wichtigsten sind. Über die Entscheidungen unterrichtet ein täglich erscheinender Newsletter: http://arbiter.wipo.int. Es ist
übrigens sehr erfreulich, dass der Verfasser fast nur Fundstellen aus dem WWW und vergleichbaren Datennetzen zitiert.
Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Darlegungen zum Verfahren zu richten. Der Gang des Verfahrens wird chronologisch von der Abfassung der Antragsschrift bis hin zur
Vollstreckung entwickelt. Hinsichtlich der Formalien ist auf das ausgezeichnete Muster einer Antragsschrift im Anhang hinzuweisen, der auch die Schiedsordnung (und deren
Vorgängerregelung) in der englischen Fassung sowie in einer nicht amtlichen deutschen Übersetzung beinhaltet. In diesem Kapitel finden sich interessante Informationen über
die Zusammensetzung der Spruchkörper, über die Entscheidungsfindung, die Kosten und selbstverständlich auch die Vollstreckung, die eine Übertragung der Domain und nicht
lediglich eine Löschung ermöglicht.
Der letzte Abschnitt der Darstellung bietet eine profunde Übersicht über die Anspruchsvoraussetzungen, die in der Antragsschrift detailliert darzulegen und ggf. zu beweisen
sind. Der streitgegenständliche Domain-Name muss identisch oder verwechselungsfähig sein mit einem dem Antragssteller zustehenden Kennzeichenrecht, an dem der Antragsgegner
keinerlei Rechte oder gar berechtigte Interessen besitzt und den der beim Antragsgegner missbräuchlich angemeldet und benutzt wird. Darin liegen einige Schwierigkeiten, die
kurz und bündig, aber sehr informativ dargelegt werden, da schon fraglich sein kann, was unter „trademarks and service marks“ zu verstehen ist, da die
markenrechtlichen Voraussetzungen international durchaus verschieden ausgestaltet sind. Dies betrifft insbesondere nicht als Marke eingetragene Unternehmenskennzeichen und
Namen. Es wäre schlicht unzutreffend, würde man behaupten, die Schiedsgerichte folgten hier einheitlichen Linien. Nicht ganz zufällig wird hier der „Bruce –
Springsteen - Case“ in einer wesentlichen Passage wörtlich zitiert. Jedenfalls bietet dieser Abschnitt ausgezeichnete Ansätze zu einer ersten Orientierung.
Die kleine Schrift ist überaus lesenswert und bietet die derzeit wohl kompakteste Grundinformation zum ICANN - Schiedsverfahren in deutscher Sprache.
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