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Artikel 5856
Dr. Martin Bahr

Eine wirkliche Bereicherung der softwarerechtlichen Literatur

Eine Rezension zu:

Christian von Busse

Verträge über Freeware und Shareware



Tenea-Verlag, Berlin 2002, 244 S., 26,- €
ISBN 3-936582-04-1

www.tenea-verlag.de


Die Dissertation von von Busse, die als Band 3 der Juristischen Reihe Tenea / Jurawelt.com erschienen ist, beweist wieder einmal auf besonders beeindruckende Weise, dass Doktorarbeiten keine elfenbeinturmartigen Elaborate sein müssen, sondern vielmehr als Handwerkzeug für die alltägliche Rechtspraxis dienen können.

Der Autor beschäftigt sich in seinem Werk mit einem Gebiet, das trotz seiner in den letzten Jahren zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung immer noch einer gründlichen juristischen Durchleuchtung und Aufarbeitung harrt: Dem Recht von Shareware- und Freeware-Software. Doktorvater dieser Dissertation war Prof. Hoeren von der Universität Münster, ausgewiesener Experte im Recht der Neuen Medien. Hoeren hatte Ende der 80er Jahre mit seiner Dissertation Softwareüberlassung als Sachkauf bundesweit über sich reden gemacht.

Dem vorliegenden Band merkt man schnell an, dass sich hier ein Computer- und Software-Liebhaber mit dem Thema auseinander gesetzt hat. Von Busse entwickelt seit mehr als zehn Jahren Programme, u.a. auch Freeware und Shareware. Ihm sind daher die tatsächlichen Marktverhältnisse, die Vor- und Nachteile in diesem Bereich aus eigener Erfahrung bestens bekannt.

Die Dissertation beginnt mit einer kurzen Klärung der wichtigsten Begrifflichkeiten. Danach beginnt auch schon der erste große Teilbereich der Arbeit: Die rechtliche Einordnung der Überlassungsverträge. Von Busse bestimmt zunächst den Leistungsgegenstand (die alte Frage: Sind Computerprogramme Sachen i.S.d. § 90 BGB?) und geht dann über zu den Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit Software urheberrechtlichen Schutz genießt. Im Rahmen der Erforderlichkeit der Einräumung von Verwertungsrechten wird zwischen den unterschiedlichen Software-Typen (Freeware, Shareware, Public Domain) differenziert.

Auf leicht nachvollziehbare Art und Weise arbeitet der Verfasser dann die rechtliche Einordnung der verschiedenen Überlassungstypen heraus. Aufgrund der systematischen Gliederung kann der Leser den Ausführungen stets gut folgen. Dem Autor ist an einer differenzierten Betrachtung sehr gelegen, so dass er sehr umfassend und sehr tiefgehend die unterschiedlichen Problembereiche und Ansichten herausarbeitet und präsentiert. Diese Ausführungen dürften nicht nur für den Juristen, sondern auch für den Laien, insbesondere für den Urheber eines Programms, außerordentlich interessant sein, zeigen sie doch in anschaulicher Form die möglichen Stolpersteine bei der Vermarktung des eigenen Produktes auf.

Der Autor hat erfreulicherweise - wenn auch nur in editorischen Hinweisen in den Fußnoten - die Änderungen durch die Schuldrechtsreform (weitgehend) mit berücksichtigt.

Nach diesem Bereich beschäftigt sich von Busse mit der Gültigkeit häufig verwendeter AGB-Klauseln. Er konzentriert sich dabei auf die typischen Problemfelder: Weitergabe nur ohne Änderungen, Beschränkung des Wiederverkaufs, Beschränkung auf privaten Gebrauch, Alleinvertriebsrecht, Verbot des Weiterverbreitens auf CD-ROM, Weitergabe nur als Originalarchiv und Open Source.

Ebenso interessant sind die Ausführungen im folgenden, die sich mit dem Aufhebung der Freeware- bzw. Shareware-Eigenschaft eines Programms beschäftigen. Einen breiten Raum nehmen auch die Regelungen zum Leistungsstörungsrecht ein. Hier geht u.a. um die Frage, in welcher Art und Weise der Programmierer für ein Programm haftet, das er unentgeltlich vertreibt.

Gesamteindruck:
Der Band von von Busse stellt eine echte Bereicherung der softwarerechtlichen Literatur dar. Der Autor schneidet nicht durch die gängigen Probleme an, sondern geht in seinen Ausführungen erfreulich in die Tiefe und berücksichtigt zahlreiche Detailfragen (z.B. die urheberrechtliche und gewährleistungsrechtliche Betrachtung von sog. Crippleware). Ein überaus empfehlenswerter Band für alle Software-Interessierten, unabhängig von ihrer juristischen Vorbildung.

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