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"Multimediarecht für die Praxis" von Oliver Merx / Ernst Tandler / Heinfried Hahn (Hrsg.)
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Ralf Hansen

Recht und Multimedia

Eine Rezension zu:

Oliver Merx / Ernst Tandler / Heinfried Hahn (Hrsg.)

Multimediarecht für die Praxis

Erstauflage

Heidelberg: Springer - Verlag, 2002, 289 S., € 44,95,-
ISBN 3-540-66974-4

http://www. springer.de


Der Band eröffnet die neue Verlagsreihe der X.media.press zur praxisorientierten Gestaltung von Digital- und Printmedien. Auch wenn der Begriff "Multimedia" weit über das Internet hinausgreift, sind die Beiträge hier weitgehend auf das Internetrecht focussiert. Die Beiträge versuchen ein Kommunikationsproblem zu lösen, das nicht zuletzt auch und gerade das Internetrecht betrifft. Es geht um die Verständigung (oder Nichtverständigung) zwischen Web-Technikern, Web-Hostern, Web-Usern und Juristen. Enthalten sind 13 Kapitel, die sich dem Gegenstand aus unterschiedlicher Perspektive nähern, um dieses Defizit abzubauen. Walter versucht zunächst einmal eine rechtliche Einordnung der Multimedia-Dienste zwischen Rundfunk und Teledienst. Interessant sind hier etwa die Ausführungen zum Teledienst, die aber letztlich auf die Diskussion der brisantesten Abgrenzungsfragen zur privaten Homepage als weder Teledienst noch Mediendienst und zur Abgrenzung von letzterem weitgehend verzichtet. Grieger gelingt eine allgemeinverständliche Einführung in das Domainrecht. Die möglichen Freigabeansprüche werden gut erklärt, die sich aus marken- und wettbewerbsrechtlichen wie auch aus namensrechtlichen Ansprüchen ergeben können. Erstgenannte setzen Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus, dessen normative Anforderungen so gering sind, daß man in der Tat die Frage aufwerfen kann, ob es die private Homepage noch geben kann. Bei den markenrechtlichen Ansprüchen wird den Unternehmenskennzeichen recht wenig Beachtung gewidmet. Auch die Probleme der Gattungsbegriffe werden nur gestreift. Luhmer widmet sich Fragen des elektronischen Handels, beleuchtet sehr intensiv die Vorteile, schweigt aber zu den Nachteilen und Restriktionen, die sich bisher im Absatzbereich gezeigt haben. Die möglichen Marketinginstrumente und damit verknüpfte Rechtsfragen werden aber sehr übersichtlich abgehandelt. Hahn beschreibt die verbraucherschutzrechtlichen Anforderungen an Internetprojekte und stellt insbesondere die relevanten Rechtsgrundlagen wie das Fernabsatzgesetz vor. In einem sehr interessanten Beitrag geht Klimek auf die Gestaltung von Providerverträgen ein, der es zunächst einmal erlaubt, die wichtigsten Probleme rechtlich einzuordnen, um sodann auf Einzelprobleme der Vertragsgestaltung einzugehen. Imhof geht auf Rechtsprobleme der Agenturverträge ein. Angesichts der vielschichtigen Probleme etwas kurz geraten ist der Beitrag von Johansson über rechtliche Fragestellungen in der Start-Up-Phase, der im Bereich der Finanzierung ausgereifter sein könnte. Merx geht in einem recht ausführlichen Beitrag näher auf die Organisation von Multi-Media-Agenturen aus rechtlicher Sicht ein, wobei allerdings sehr nachvollziehbar auch auf betriebswirtschaftliche Fragen eingegangen wird, da diese den mit der Organisation verbundenen Rechtsfragen letztlich zugrundeliegen, so daß im Zusammenhang mit diesen Strukturen auf Führungsfragen und arbeitsrechtliche Fragen sehr strukturiert eingegangen werden kann. Jedenfalls wird die Verzahnung dieser Aspekte sehr transparent. Heiderich thematisiert die Kernfragen der Begleitung von Internetprojekten. Der Beitrag ist trotz seiner Kürze recht umfassend und zeigt die möglichen Alternativen auf, die Mediation gerade bei Streitigkeiten im Internetbereich zu bieten hätte, deren Möglichkeiten etwa bei Domainstreitigkeiten viel zu wenig genutzt werden. Unbedingt lesenswert ist der Beitrag von Dressel/Scheffler über möglichen Rechtsschutz gegen Piraterie, wobei die Autoren allerdings einen recht weiten Begriff von digitaler Piraterie verwenden, so daß darunter sniffing, hacking, d.o.s., Angriffe auf Websites und weitere Phänomene fallen, die allerdings sehr kenntnisreich erläutert werden, so daß einerseits das angemessene Gefahrenbewußtsein geweckt wird, andererseits rechtliche Lösungsmöglichkeiten kompetent vorgestellt werden, deren Reichweite indessen begrenzt ist. Kudlich wendet sich anschließend in passendem Kontext dazu strafrechtlichen Fragen im Internet zu, die allerdings im Rahmen der Privilegierungen durch das TDG noch die alte Fassung zugrundelegen, das im Herbst 2001 erheblich verändert wurde. Die Skizze ist knapp, gibt aber einen recht vollständigen Überblick. Recht speziell wird es im letzten Kapitel, in dem Tandler die Vergabe öffentlicher Bauleistungen im Internet behandelt.

Der Band gibt Usern einen recht interessanten Einblick in die Rechtsprobleme des Internets und schafft Problembewußtsein, auch wenn manche Darstellungen dem Zweck der Veröffentlichung entsprechend eher skizzenhaft sind, so daß individuelle Beratung unabdinglich ist.

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