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Artikel 4952
Ralf Hansen

Datenschutz im Bereich Telekommunikation

Eine Rezension zu:

Thomas Königshofen

Telekommunikations-Datenschutzverordnung

Kommentar

Erstauflage

Heidelberg: R. v. Decker, 2002, 152 S., 34,- €
ISBN 3-7685-0447-6

http://www.cfmueller-verlag.de


Bei dem vorliegenden Kommentar handelt es sich um einen Sonderdruck aus der Loseblatt-Sammlung von Wiechert/Schmidt/Königshofen, Telekommunikationsrecht der Bundesrepublik Deutschland - TKR -. Die betreffende Verordnung ersetzt die Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung, die nur für Unternehmen galt, die entsprechende Dienste für die Öffentlichkeit erbrachten. Diese VO galt allgemein als zu eng, um den Schutzauftrag des Datenschutzrechts angemessen zu erfüllen. Nicht zuletzt erheblicher Datenmißbrauch durch massenhafte Datenweitergabe führte zu einer Verschärfung der rechtlichen Grundlage. Die neue Regelung wird diesem Schutzauftrag nunmehr weitgehend gerecht und führt zu einer spürbaren Verbesserung des datenschutzrechtlichen Niveaus der Betroffenen. Dies sind letztlich alle, die Telefonverbindungen zum Zwecke sprachlicher Kommunikation benutzen. Die neue VO erweitert den Anwendungsbereich erheblich, sofern nur etwa Angestellten erlaubt wird, über Nebenstellenanlagen privat zu telefonieren. Etwas mißlich ist das Fehlen eines Stichwortverzeichnisses. Auch hätte die Abgrenzung zum TDDSG etwas stärker in der Darstellung berücksichtigt werden können. Der Kommentar bringt zunächst den Text der VO im Zusammenhang und bietet eine sehr lesenswerte Einführung in die Kernprobleme, die besonders für jene Leser zur Einführung geeignet ist, die sich nicht täglich mit derartigen Problemen beschäftigen. Hier finden sich auch die entsprechenden Herleitungen aus der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, etwa bezüglich der "Fangschaltungsentscheidung". Die Kommentierung berücksichtigt sehr eingehend auch die Gesetzgebungsgeschichte und geht auf die Begründung zum Regierungsentwurf oder auf die amtliche Begründung sehr eingehend ein. Dies ist uneingeschränkt zu begrüßen, da dies gerade bei neueren Gesetzen oftmals sehr hilfreich ist. Die Erläuterungen werden dabei Tatbestandsmerkmal für Tatbestandsmerkmal sehr strukturiert vorgenommen. Bereits § 3 TDSV zeigt hier, daß erhebliche Auslegungsunsicherheiten bestehen, die indessen nicht das Ausmaß des TDDSG erreichen. Etwa § 5 II TDSV zeigt, daß dem Einwilligungsvorbehalt nunmehr eine umfassende Geltung zukommt, um unerwünschte Werbung zu verhindern. Die Kommentierung problematisiert sehr eingehend die Weitergabe an Dritte und zeigt deutlich die Verschärfung gegenüber § 28 BDSG. Die Kommentierung macht auch sehr deutlich, daß den Erfordernissen des Datenschutzes in diesem Bereich gemessen am Erfordernis der Ausgestaltung der wesentlichen Fragen durch Gesetz sehr eingehend Rechnung getragen wurde, so nunmehr auch beim Einzelverbindungsnachweis. Das Datenschutzniveau ist jedenfalls wesentlich verbessert worden, wie in diesem Zusammenhang jetzt § 8 I 6 TDSV zeigt. Sehr interessant ist jetzt etwa der § 10 dieser VO, der einen Ansatz versucht, um Phänomene des "Stalking" gesetzlich annähernd in den Griff zu bekommen. Wird jemand erheblich belästigt, besteht in einem zu dokumentierenden Verfahren nun auch netzübergreifend ein Auskunftsanspruch des Betroffenen. Die Kommentierung stellt klar, daß diese Norm nur auf Sprachtelefonate anwendbar ist, nicht jedoch auf Bedrohung per E-Mail, eine praktisch zunehmende Variante. Auch gebietet der Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dem Anrufenden, daß grundsätzlich nur sein Name und seine Anschrift mitgeteilt werden, nicht aber seine Rufnummer. In krassen Fällen mag dies anders sein. Die Kommentierung erfaßt hier alle praxisrelevanten Fragen. Ebenso eingehend werden Fragen der Möglichkeit der Rufnummernunterdrückung und deren Abwehr behandelt. Selbstredend finden sich eingehende Erörterungen rund um öffentliche Telefonverzeichnisse. Wie die Rechtsprechung diese Normen handhabt, läßt sich noch nicht klar prognostizieren. Indessen wird sie diese Kommentierung sicher angemessen berücksichtigen.

Die Kommentierung bringt in sehr praxisrelevanter Form alle entscheidenden Fragen zur Sprache und stellt diese auch für den nicht spezialisierten Juristen leicht verständlich dar.

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