Martin Bahr
Grundlagenwerk in Sachen Internet und Wettbewerbsrecht
Eine Rezension zu:
Tino Naumann
Präsentationen im Internet als Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG
Peter Lang-Verlag, Frankfurt a.M. 2001, 154 Seiten, 35,30 €
ISBN 3-631-37317-1
http://www.peterlang.net
Bücher, die sich mit dem Recht der Neuen Medien beschäftigen, haben aufgrund der noch im Fluss befindlichen Rechtsprechung
bekanntlich keine allzu hohe Halbwertszeit. Dies gilt insbesondere für Dissertationen, die sich immer nur mit einem kleinen
Teilbereich der Materie beschäftigen.
Dies gilt auch für das Werk von Naumann. Trotz dieser eben gemachten Einschränkung ist das Buch sehr lesenswert und
gehört wohl mit zu einer der ersten Dissertationen, die sich den wettbewerbsrechtlichen Aspekten des neuen Mediums Internet
auseinandersetzt.
Nach einer kurzen Einführung in den Aufbau und die Organisation des Internets, kommt der Autor erfreulicherweise schnell zu
den Kernproblemen seiner Arbeit. Dabei ist der Band in drei große Bereiche geteilt: (1) Einzelprobleme, (2) Internationales
Zivilverfahrens- und Privatrecht und (3) Werbung der Rechtsanwälte.
Bei den Einzelproblemen hakt Naumann alle bekannten Probleme ab: Domain Namen, Webseiten, Links, Frames, Deep
Links und Inline Links, Meta-Tag, Haftung (§ 5 TDG/MDStV), Spam und Push-Dienste.
Im Bereich der Domain Namen differenziert er zwischen Herkunftstäuschung, Verwässerung und Werbebehinderung auf der einen
Seite und den beschreibenden bzw. gattungsbildenden Namen auf der anderen Seite. Als Beispiel führt er hier richtigerweise
das traurige Urteil des LG Köln in den "D"-Verfahren an und geht dann über zu den Entscheidungen "buecher.de" (OLG München,
MMR 1999, 547) und - natürlich - "mitwohnzentrale.de". Der Band berücksichtigt die Rechtsprechung bis zum Sommer 2000, so
dass die Grundlagen-Entscheidung des BGH (MMR 2001,666) nicht mehr beachtet werden konnte. Dies tut der Qualität des Werkes
keinerlei Abbruch. Denn somit kommt dem Buch, wenn auch ungewollt, neben dem stoffvermittelnden eine zusätzliche,
zeitgeschichtliche Komponente zu: Welche Rechtsunsicherheit in diesem Bereich herrschte und heute nach wie vor herrscht.
Leider geht der Autor nicht - auch nicht in einem Exkurs - auf die in der Praxis häufige Verzahnung zu marken- und
namensrechtlichen Ansprü!
chen ein, was jedoch verständlich ist, da Gang der Untersuchung die rein wettbewerbsrechtliche Betrachtung ist.
Bei der Darstellung der rechtlichen Probleme mit Webseiten bleibt der Autor zwangsnotwendig abstrakt, da es hier kaum oder
gar keine Fälle gibt. Erörtert wird hier vor allem die gebotene Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt.
Der Bereich der Links ist, ähnlich wie der der Domain Namen, in der Praxis einer der schwierigsten und komplexesten.
Dementsprechend ausführlich und umfassend sind hier die Erörterungen. Der Autor stellt anschließend die Frames und
die damit häufig verbundene Problematik der Deep und Inline Links dar.
Die Ausführungen zu den Meta-Tags sind knapp und präzise. Dies ist deswegen möglich, weil die Rechtsprechung und
Lehre schon frühzeitig einen einheitlichen gemeinsamen Weg beschritten hat.
Einen wiederum großen Bereich nimmt die Darstellung der Werbung ein. Nach einer kurzen Einführung in die bis dato geltenden
Grundsätze (Briefkasten-, Telefon-, Telefax- und Telexwerbung) überträgt der Autor diese Prinzipien auf die Werbung per
E-Mail. Er vertritt dabei die zutreffende Ansicht, dass unverlangt zugesandte Werbung grundsätzlich wettbewerbswidrig ist.
Teil 2 ist dem Internationalen Zivilverfahrens- und Privatrecht gewidmet. Naumann versucht Antworten auf die
Frage zu finden, welches Gericht bei Internet-Verletzungen zuständig ist und welchen Staates Recht überhaupt Anwendung
findet. Kritisch setzt er sich dabei mit dem Hang der deutschen Rechtsprechung auseinander, eine Allzuständigkeit zu
bejahen. Erfreulicherweise hat der Verfasser bei den materiell-rechtlichen Erwägungen die am 01.06.1999 in Kraft getretene
IPR-Reform schon berücksichtigt. Dabei lässt er jedoch offen, ob denn nun Art. 40 EGBGB oder die Ausnahmevorschrift des Art.
41 EGBGB die Anknüpfungsnorm für das Internationale Wettbewerbsrecht ist. Bei der Suche nach möglichen sachlichen Kriterien
erörtert er das Herkunftslandsprinzip, die Zielrichtung der Werbung (Sprache, Währung usw.) und die Spürbarkeitsgrenze.
Unzutreffenderweise schließt sich Naumann der weitverbreiteten Ansicht an, dass es einer Spürbarkeitslösung nicht an
der praktikablen!
Lösung fehlt. Leider wird hier nur auf die Tatsache der Page Views und Page Impressions abgestellt, jedoch
ohne näher zu erörtern, ob sich daraus wirklich handfeste Merkmale ergeben. Hier hätte es einer eingehenderen Erörterung der
technischen Seite bedurft.
Der letzte Teil ist knapp 30 Seiten lang und widmet sich der Seite der anwaltlichen Werbung im Netz der Netze. Dabei
wird zwischen den großen Bereichen der Online-Werbung und Online-Rechtsberatung unterschieden.
Gesamteindruck:
Ein Grundlagenwerk in Sachen Internet und Wettbewerbsrecht. Bis zum Jahre 2000 enthält der Band eine sehr gute Aufbereitung
des breiten Problemstoffes. Sprache, Stil und Darstellung sind verständlich und auch für den Laien nachvollziehbar.
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