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Artikel 4458
Ralf Hansen

Öffentlichrechtliches Recht und Internet2nd Edition

Eine Rezension zu:

Patrick G. Mayer †

Das Internet im öffentlichen Recht

Unter Berücksichtigung
europarechtlicher und völkerrechtlicher Vorgaben

Duncker & Humblot, Berlin 1999, 265 Seiten
ISBN 3-428-09751-3

http://www.duncker-humblot.de


Rechtsanwalt Dr. Patrick G. Mayer ist am 26.07.2001 viel zu früh verstorben. Eines seiner Hauptanliegen war der Schutz der Meinungsfreiheit im Internet. Nicht zuletzt deshalb war er Mitglied des „Freedom for Links e.V.“ (http://www.freedomforlinks.de). Damit ist auch der Inhalt seines Internetprojektes http://www.artikel5.de umrissen, das von Teilnehmern seines Stuttgarter Medienrechtsarbeitskreises glücklicherweise weitergeführt wird. Hinterlassen hat er u.a. eine bahnbrechende Dissertation zu den öffentlichrechtlichen Bindungen des Internets, die Maßstäbe gesetzt hat. Diese Dissertation wurde im wesentlichen 1996/1997 geschrieben. Der Inhalt mag zu einem erheblichen Teil veraltet sein. Angesichts der dogmatischen Durchdringung der Materie, die dieses Buch zu einer Pioniertat machten, ist es dennoch auch aus heutiger Sicht noch lesenswert, nicht zuletzt, weil es die Geschichte des Internets zu einem bestimmten Fixpunkt „einfängt“ und Anstöße liefert, die weit über den eigentlichen Untersuchungsgegenstand in die Zukunft hineinreichen. Bezogen auf das Internet handelt es sich um eine zeitgeschichtliche Dokumentation ersten Ranges. In diesem Zusammenhang ist auch das intensive Verständnis für technische Zusammenhänge zu nennen, das den Verfasser auszeichnete, der das Internet von Anfang an begleitet hat. Davon zeugen noch die scharfsinnigen, teilweise hintersinnig - ironischen Mails, die sich im Archiv http://www.listserv.gmd.de/archives/NETLAW-L.html von finden. Gewidmet war dieses Buch tragischerweise dem ebenfalls viel zu früh verstorbenen Jonathan Postels, einem der Pioniere des Internets. Zu den juristischen Pionieren des Internetrechts zählte in Deutschland unbedingt auch Patrick Mayer.

Unabhängig von zahlreichen Veränderungen in der Technik, die den einleitenden, technischen Teil des Buches überholt haben, wirft Mayer schon früh die Frage auf, ob das Internet überhaupt ein Medium ist. Eine Frage von ungebrochener Aktualität, nicht zuletzt angesichts zahlreicher technischer Fehlverständnisses des regulativ für das Netz tätig werdenden nationalen Gesetzgebers. Die Frage stellen, heißt sie zu verneinen, da es sich um eine Vielzahl von Medien handelt, für die das Modell der Massenkommunikation nicht ohne weiteres und durch die Bank paßt. Der Text stand auch mediensoziologisch auf der Höhe des bei Abfassung vorhandenen Forschungsstandes, zumal die Entwicklung einer Soziologie des Internets nach wie vor eine Postulation an diese Disziplin ist.

Es hat sich herumgesprochen - wenn auch vielleicht nicht bei den entscheidenden Stellen -, daß das Internet - besser: die Medien des Internets - nationalstaatlich nur unzureichend reguliert werden kann. Regelmäßig stellen sich internationalrechtliche Vorfragen, auch im öffentlichen Recht. Das große Thema des Buches - und es bleibt gerade aufgrund der nationalstaatlichen Regulationsversuche ungebrochen aktuell - ist die Möglichkeit der Selbstregulation des Netzes gegenüber effektiven oder weniger effektiven nationalen, transnationalen und internationalen Regulationsformen. Mayer räumt völlig zu Recht mit der Legende auf, daß Netz weise eine anarchische Struktur auf. Dies ist angesichts der Organisationsstruktur des Netzes nicht möglich. Mayer dürfte in Deutschland der erste gewesen sein, der die hochkomplexen Organisationsstrukturen des Internets und seiner oft informellen Hierarchien unter dem Aspekt des öffentlichen Rechts systematisch aufgearbeitet hat. Er entwickelt im Teil C des Buches nichts weniger als die Geschichte der Organisation des Internets. Erhellende Ausführungen gelten den Zusammenhängen von Regulation und Technik, denn: die Möglichkeiten einer rechtlichen Regulation werden nicht zuletzt durch technische Konventionen wirksam kontingentiert. In diesem Rahmen kommt der Gestaltung technischer Normen gerade auch für die Meinungsfreiheit im Netz erhebliche Bedeutung zu, nicht zuletzt wegen einer zunehmenden „Kommerzialierung“ des Internets, die dazu führen kann, daß die maßgeblichen Strukturen von Konzerngesellschaften instrumentalisiert werden, nicht zuletzt wenn sie über die technische Entwicklungsmöglichkeiten disponieren können. Unter diesem Blickwinkel untersucht Mayer die bisherigen Ansätze für eine Selbstregulation, die indessen nur von begrenzter Reichweite sind, da sozialwidrige Inhalte - wie etwa das Material von Neonaziseiten - allein durch Selbstregulation kaum zu verhindern sind. Andererseits aber ebensowenig durch staatliche Regulationen, da hinreichende Ausweichmöglichkeiten in „Bananenrepubliken“ und anderswo bestehen. Diese Angriffe werden von der „Netzgemeinde“ ohnehin nicht als gravierend betrachtet, da sie als Marginalie weitgehend untergehen. Ihre gesellschaftlichen Auswirkungen werden politisch als gegeben unterstellt, sind aber soziologisch kaum erforscht. Insoweit besteht eine Lösung für die Selbstregulation in einer vertraglich oder auf Konsens beruhenden Exklusion des Störers, wie etwa die „Chartas“ mancher Foren im Internet es vorsehen, wenn rechtswidrige Inhalte gepostet werden.

Kommunikationen spielen sich immer vor dem Hintergrund von gesellschaftlichen Konventionen ab, also auch innerhalb eines bestimmten Rechtsrahmens, den Mayer für das Internet einer gezielten Untersuchung unterwirft. Dieser komplexe Rechtsrahmen ist letztlich immer nur punktuell am Fall herzustellen, weil die rechtliche Bedingungen der transnationalen Internetkommunikation sich auf dem Hintergrund einer Rechtsordnung, eines Teilrechtsgebietes nicht abbilden lassen. Mayer stellt daher mit Recht die Frage, welche öffentlichrechtlichen Regulationen überhaupt bestehen und setzt bei der vollständig fragmentierten völkerrechtlichen Regulation an, um schließlich zu europarechtlichen Regulationsformen überzugehen. Ein gewisses Manko ist dabei die Nichtberücksichtigung der Einstrahlung auf private Gestaltungsmöglichkeiten. Gerade der europarechtliche Bereich hat sich seit Abfassung der Dissertation erheblich entwickelt, so daß die Ausführungen eher Denkanstöße geben können als sie den geltenden Rechtszustand noch beschreiben dürften. Zutreffend sind aber nach wie vor Ansatz und Ergebnis der Ausführungen, da für die weltweite Kommunikation inzwischen ein zuverlässiger internationaler und europarechtlicher Rechtsrahmen besteht, so daß es einzelnen Diktaturen letztlich immer schwerer fällt, den freien und ungehinderten Informationsfluß zu unterbinden, auch wenn die Akteure deutliche Spuren hinterlassen, denen staatlich nachgegangen werden kann. Der Schutz der Menschenrechte reicht daher vollständig und bis in den letzten Winkel des Internets hinein und gilt auch für Akteure des politischen Internets in „abgelegenen“ Regionen der Welt. Die Zeiten der nationalen Abschottung von Kommunikationen sind seit der Verbreitung des Internets endgültig vorbei. In Europa stehen sie vorbehaltlich staatlicher Überwachungsrechte außer Frage.

Die Darstellung des Rechtsrahmens in Deutschland focussiert diese Entwicklung etwa auf dem Stand von Ende 1997. Seitdem ist einiges geschehen, wenn auch wenig wirklich grundsätzliches, was das öffentliche Recht betrifft. Nicht zuletzt ist das IuKDG kürzlich reformiert worden. Allerdings ist die Darstellung nach wie vor wichtig, da sie den Kontext der Entstehung dieser Normen glasklar in dogmatischer Absicht aufarbeitet. Nach wie vor sehr lesenswert sind die Ausführungen zum TKG, da die Internetkommunikation von Telefonleitungen technisch abhängt und damit auch von der Verfügbarkeit über diese Leitungen, so daß insbesondere die kartellrechtlichen Ausführungen nach wie vor interessant sind. Erhellendes findet sich auch zu den Unterschieden von Tele- und Mediendiensten, die von der Rechtspraxis angesichts vergleichbarer Regulation kaum mehr getrennt werden, obwohl deutliche Unterschiede wenigstens in der Adressierung bestehen. Interessant ist beim TDG - das inzwischen geändert wurde, ohne aber das Haftungssystem zu verändern - die Darstellung der Haftungstatbestände und der Privilegierungen der Haftungen für fremde Inhalte. Hier deuten sich inzwischen dogmatisch verwertbare Differenzierungen durch die Rechtsprechung an. Mayer hielt Teile des TDG wegen Kompetenzüberschreitung des Bundes für verfassungswidrig. Diese Auffassung hat sich nicht durchgesetzt und wird heute kaum mehr vertreten, ist „Mindermeinung“ geblieben. Sie war gleichwohl sehr überlegenswert. Von Interesse ist aber auch die Darstellung des Länderstaatsvertrages über die Medien, der etwa einen eigenständigen medienrechtlichen Gegendarstellungsanspruch aufweist, dessen Einführung kaum geboten gewesen sein dürfte. Mayer wies hinsichtlich dieses Staatsvertrages auf erhebliche rechtsdogmatische Probleme hin, nicht zuletzt hinsichtlich des Anwendungsbereiches, die von der Rechtspraxis kaum aufgegriffen wurden. Sein Verdikt ist indessen ungebrochen aktuell: der Mediendienstestaatsvertrag hat mehr Probleme geschaffen als gelöst, auch wenn TDG und MDStV inzwischen entgegen dem Diktum Mayers Regelungsmodelle geschaffen haben, an denen sich die Praxis - oftmals allerdings mehr schlecht als recht - orientieren kann. Diese Orientierung erfolgt indessen, weil sie aufgrund der Gesetzesbindung erfolgen muß. Die Bandbreite der Urteile spricht kaum für eine konsistente Regelung, so daß Mayers Verdacht ungebrochen aktuell ist. Die Unzulänglichkeiten treten von Fall zu Fall eigentlich immer offener zu Tage. Der Ausblick Mayers gilt Möglichkeiten einer kontrollierten Selbstregulation, die inzwischen auch von Kreisen des Bundesinnenministeriums für sich in Anspruch genommen wird. Die Forderung Mayers läßt sich auf die zutreffende These zuspitzen, daß der Staat sich aus Bereichen heraushalten sollte, in denen Kommunikationen weitgehend reibungslos vonstatten gehen, da hierdurch Ordnungsansätze zerstört werden, die von den Usern selbst hervorgebracht worden sind. Für die Soziologie der Zivilgesellschaft hat Ulrich Beck dies eindrucksvoll untermauert.

Es wäre schön gewesen, wenn es Patrick Mayer vergönnt gewesen wäre, aus diesem Buch die maßgebliche Darstellung des Internets im öffentlichen Recht zu machen und dieses Buch in mehreren Auflagen fortzuschreiben. Dies hat nicht sollen sein. Nötig wäre es indessen mehr denn je.

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