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"Bundesdatenschutzgesetz" von Däubler/Klebe/Wedde/Weichert
RA Stefan Zeidler
14.01.2009

Datenschutzgesetz des Bundes

Eine Rezension zu:

Wolfgang Däubler / Thomas Klebe / Peter Wedde / Thilo Weichert

Bundesdatenschutzgesetz

Basiskommentar

2. Auflage

Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2007, 654 Seiten, 39,90 €
ISBN 978-3-7663-3210-3

http://www.bund-verlag.de



Dass der vielbeschworene "gläserne Mensch" schnell zum "Scherbenhaufen" wird, zeigen aktuelle Skandale rund um das Thema Datenschutz. Ob Telefondaten ausgewertet, Arbeitnehmer gefilmt oder Kreditkartendaten gestohlen werden – diese Beispiele lassen einen aktiven Datenschutz endlich in den Fokus der Unternehmen geraten. Sicher ist, dass ein Gesetz allein kriminelle Energie nicht schlägt. Vorsätzlicher Datenmissbrauch wird nicht mit Paragraphen allein zu verhindern sein. Aber handwerkliche Fehler der Datenschutzbeauftragten können verhindert werden. Hier hilft der Kommentar von Däubler, Klebe, Wedde und Weichert beim Handwerk des Datenschutzanwenders.

Der Basiskommentar richtet sich an betriebliche und behördliche Datenschutzbeauftragte, Betriebs- und Personalräte sowie an Rechtsanwälte und Richter. Er ist von Praktikern für Praktiker geschrieben. Die Autoren bemühen sich, eine einfache Sprache trotz der komplexen Materie zu finden. Denn unter den vielen Praktikern, ob Datenschutzbeauftragte oder Betriebsräte, sind nicht nur Juristen mit dem Thema Datenschutz in Unternehmensstrukturen beschäftigt. Der Hauptaugenmerk des Kommentars liegt auf dem Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzes. Selbstverständlich sind andere Problemfelder nicht gänzlich ausgeklammert. Schließlich richtet sich das BDSG an alle Bürger, getreu dem Grundsatz, jeder soll "Herr" über seine persönlichen Daten sein.

Angenehm fällt auf, dass zu Beginn der Gesetzestext allein und noch unkommentiert abgedruckt ist. Das erleichtert das Lesen und Nachschlagen einzelner Normen und bewahrt die Übersicht über den Wortlaut des BDSG.

Anschließend folgt eine Einleitung zum Thema Datenschutz. Historisches sowie die Herleitung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung führen in den gesetzgeberischen Kontext ein. Schnell geht es um die Konkretisierung des Datenschutzes, beispielsweise um das Verbot von Persönlichkeitsprofilen oder dem Verbot der Datensammlung auf Vorrat. Anschließend wird die Weiterentwicklung des Grundrechts beschrieben. Ein Recht auf Anonymität wird beispielsweise ebenso diskutiert, wie das Recht auf Nicht-Wissen und das Recht auf ungehinderten Zugang zu Informationen.

Nach der Einleitung folgt die eigentliche Kommentierung wie gewohnt am jeweiligen Paragraphen orientiert. Wenn notwendig, geben Einleitungen jeweils wichtige Hintergrundinformationen zum aktuellen Normtext. Die Kommentierung ist übersichtlich und aufgeräumt. Nur an prägnanten Stellen geben Fundstellen Verweise zum Vertiefen. Was für den Wissenschaftler die Arbeit erschwert, ist für den Praktiker ein Segen. Viele Literaturangaben sind aus der Kommentierung genommen und im Literaturverzeichnis aufgeführt. Das entlastet die Erläuterungen.

Im Anhang finden sich der Text der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft "zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr" sowie drei wichtige Entscheidungen der Kommission. Zuletzt ist eine Liste der Datenschutzaufsichtsbehörden nach §38 BDSG abgedruckt.

Gesamteindruck:
Das Datenschutzrecht leidet darunter nicht griffig zu sein. Umso wichtiger ist ein Praktikerkommentar, der Hilfe bei der täglichen Arbeit anbietet. Besonders im Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzes sind die Fallgestaltungen so vielschichtig, dass Musterlösungen nicht immer hilfreich sind. Der Basiskommentar ist für den Praktiker ein verlässlicher Wegweiser bei den konkreten Problemen. Das ist aktiver Datenschutz auf den Punkt gebracht.

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