Ralf Hansen
Eine umfassende Darstellung des internationalen Straßenverkehrsunfallrechtes
Eine Rezension zu:
Robert Sieghörtner
Internationales Straßenverkehrsunfallrecht
Mohr Siebeck, Tübingen 2002, 512 S., 84,- €
ISBN 3-16-147707-3
http://www.mohr.de
Die sehr lesenwerte Erlanger Dissertation beinhaltet eine der derzeit umfangreichsten wissenschaftlichen Durchdringungen des internationalen Straßenverkehrsunfallsrechts,
einer schwer zugänglichen und komplexen Materie, die in diesem Band aber sehr übersichtlich dargestellt wird. Der Straßenverkehrsunfall ist der häufigste Anwendungsfall des
internationalen Deliktsrechts. Es handelt sich um ein Massenphänomen, das der Internationalisierung der Lebens- und Verkehrsverhältnisse geschuldet ist und noch im 19.
Jahrhundert eine sehr geringe Rolle spielte. Im Ersten Teil entwickelt der Verfasser eine Typologie des Straßenverkehrunfalls, maßgeblich unter den Aspekten der personalen
Beziehungen zwischen den Beteiligten (Fremdunfall, Konstellationen des Mitfahrerunfalls) und nach einer territorialen Betrachtung (Platzunfall, Konstellationen des
Distanzunfalles). Diese Typologie spielt für die Anknüpfung eine erhebliche Rolle, die allgemein Gegenstand des folgenden Kapitels ist. Seit Sayigny folgt die kontinentale
Lehre der Anknüpfung der Doktrin von der "engsten Verbindung", für die sich entsprechende Kriterien ausdifferenziert haben. Sehr eingehend setzt sich der Verfasser mit der
US-amerikanischen Gegenbewegung auseinander, folgt aber im Ergebnis der klareren sachrechtsorientierten Anknüpfung kontinentaler Prägung, die auf der Ebene der Auffindung
einer passenden Anknüpfung rechtsvergleichend sachbezogen orientiert ist, ohne aber das jeweils anwendbare Sachrecht vor der kollisionsrechtlichen Prüfung bereits zu
präjudizieren. Um diese Prüfungsstufe transparenter zu machen, führt der Verfasser anschließend eine interessante Sachrechtsvergleichung des Delikts- und Versicherungsrechts
unter Einschluß der Ansätze des Europarechts durch, die interessante Gemeinsamkeiten und Unterschiede hervortreten läßt, auch was gemeinsame Entwicklungslinien des
Verkehrszivilrechts angeht und schon für sich interessant zu lesen ist. Da der Haftpflichtanspruch beim internationalen Verkehrsunfall nicht isoliert vom
versicherungsrechtlichen Schadensausgleichbetrachtet werden kann, behandelt Teil II sehr ausführlich das System der "grünen Karte", das in Europa die Durchsetzung des
Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers erheblich vereinheitlich hat, wobei auch die Haftung der versicherungsersetzenden
Entschädigungsfonds sehr eingehend berücksichtigt wird.
Teil IV behandelt erschöpfend die maßgeblichen Probleme der Haftungsansprüche nach dem Tatortgrundsatz gemäß Art. 40 I EGBGB, geht allerdings auch auf frühere Kontroversen
zwischen Rechtsprechung und Literatur ein. Die Darstellung geht zunächst vom "Platzunfall" aus. Mit Einführung des Art. 40 I 1 EGBGB ist die Tatortortregel des Unfallortes
für das deutsche Recht immer zur Anwendung berufen. Der Erfolgsort des Art. 40 I 2 EGBG spielt daneben insoweit keine Rolle. Im folgenden Kapitel untersucht der Verfasser
Besonderheiten bei der Gefährdungshaftung, die von der Neuregelung nicht ausdrücklich erfaßt sind. Dennoch wird überzeugend die Auffassung vertreten, daß insoweit der Ort
maßgeblich ist, am dem das Fahrzeug "außer Kontrolle gerät", was regelmäßig der Unfallort sein wird. Der Verfasser arbeitet unter Darstellung aller maßgeblichen Detailfragen
sehr überzeugend heraus, daß Art. 3 Haager StVA wesentlich geeigneter ist, die Probleme der "unechten Distanzunfälle" zu lösen, da Art. 40 EGBGB insoweit keinen
eigenständigen Lösungsansatz bereit hält. Allerdings ist er der Auffassung, daß diese Probleme mit der vom ihm vorgeschlagenen Auslegung der Art. 40, 41 EGBGB zu beseitigen
sind.
Teil V widmet sich den zahlreichen Auflockerungen des Tatortgrundsatzes, die hier sehr überzeugend systematisiert werden. Er unterscheidet dabei zunächst Fälle der
akzessorischen von der nichtakzessorischen Auflockerung des Tatortgedankens. Unter "akzessorischer Auflockerung" ist dabei gemeint, daß das Unfallstatut als Nebenstatut vom
dazugehörigen Hauptstatut abhängig ist, so daß dieses über die Anknüpfung entscheidet, so daß mithin unselbständig angeknüpft wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn
zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten bereits ein anderes Rechtsverhältnis besteht, das einer bestimmten Rechtsordnung unterstellt ist. Auch hier wird zunächst wieder
die Regelung des StVA (hier: Art 4) untersucht, das für diesen Fall grundsätzlich an das Recht des Zulassungsortes anknüpft. Seit 1999 enthält Art. 40 II EGBGB insoweit eine
gesetzliche Regelung. Indessen wird auch die frühere Rechtslage erschöpfend dargestellt, die für das Verständnis des heute geltenden Rechts letztlich unabdingbar ist, zumal
zahlreiche Theorien in der Literatur auch unter der Geltung des neuen Rechts weiter vertreten werden können. Diese Regelung sieht als Anknüpfungstatbestand die lex domicilli
communis vor, mit der Ausweichklausel des Art. 41 I EGBGB, deren Angemessenheit der Verfasser insbesondere für "Mietwagenfälle" mit interessanter Begründung in Zweifel
zieht. Er ist der Auffassung, daß eine Regelung, die an den Zulassungsort des Schädigerkraftfahrzeuges und an den gewöhnlichen Aufenthalt des Geschädigten anknüpft,
angemesser gewesen wäre, auch wenn dies über Art. 41 EGBGB letztlich ebenso hergeleitet werden kann. Die akzessorische Auflockerung der Anknüpfung an die Tatortregel stellt
sich hingegen eher bei "Mitfahrerunfällen" und wird von der deutschen Rechtsprechung und nach eingehender Analyse auch vom Verfasser abgelehnt. Ein weiteres, sehr
interessantes Kapitel enthält Überlegungen zur Rechtswahl nach Art. 42 EGBGB, während Teil V sich mit den schwierigen Problemen des renvoi beschäftigt und davon ausgeht, das
aufgrund Art. 4 EGBGB die Anwendung ausländischen Rechts stets in Betracht zu ziehen ist, da es sich bei Art. 40, 41 EGBGB um Gesamtverweisungen handelt.
Das Werk stellt die derzeit wohl intensivste Gesamtbetrachtung der Probleme des internationalen (deutschen) Straßenverkehrsunfallsrechtes dar und sollte in entsprechenden
Fällen zur Problemlösung stets herangezogen werden. Eine Überarbeitung des Werkes nach einem gewissen Zeitabstand wäre allemal wünschenswert, nicht zuletzt aufgrund der
Praxisrelevanz der Darstellung.
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