Ralf Hansen
Grundlagenarbeit am IPR
Eine Rezension zu
Bernd von Hoffmann
Internationales Privatrecht
JuS-Schriftenreihe, Band 18
7. Auflage
München: C.H. Beck, 2002, 568 S., € 24,80
ISBN 3-406-45792-4
http://www.beck.de
Das Internationale Privatrecht - es ist nationales Recht, um keine Mißverständisse aufkommen zu lassen, verweist aber unter Umständen auf ein Sachstatut einer anderen
Rechtsordnung - hat immer noch den Charakter des "Exotischen". Wer sich darauf einläßt, wagt unter Umständen den "Sprung ins Dunkle". Es ist komplex bereits angesichts der
Notwendigkeit der Qualifikation des anwendbaren Statuts, das sich nach bestimmten Regeln vollzieht, die aber wieder neue Probleme aufwerfen, zumal unter Umständen eine Rück-
oder Weiterverweisung erfolgen kann. Erst danach kommt es darauf an, nach den Regeln des berufenen Statuts eine Lösung des konkreten Falles zu erarbeiten. Dies setzt die
Bereitschaft voraus, sich auf andere Privatrechtsordnungen (hinzu kommen selbstredend stets Bezüge zum Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie zum Europa- und Völkerrecht)
einzulassen, mithin ein auch rechtsvergleichendes Interesse für andere nationale Rechtskulturen. Da bei einem grenzüberschreitenden, also internationalen Bezug in einer
globalisierten Welt nahezu alle Sachnormen einer Rechtsordnung mit Sachnormen einer anderen Rechtsordnung in Kollision geraten können, betrifft die kollisionsrechtliche
Problematik nahezu jedes Privatrechtsgebiet und parallel dazu in anderer Weise auch das Strafrecht und das Verwaltungsrecht. Stichworte wie Welthandel, Kommunikation und
Migrationsbewegungen mögen hier genügen. Entsprechend schwierig ist die Erarbeitung dieses Rechtsgebietes, vor dem die Großzahl der deutschen Juristen nach wie vor
weitgehend zurückscheut - und diese Materie doch immer weniger meiden kann, wie insbesondere der dynamische Bereich des Internet-Rechts zur Genüge zeigt, in dessen Labrinth
der Rechtsanwender ohne solide IPR-Kenntnisse letztlich verloren ist.
Das lange eingeführte, äußerst empfehlenswerte Buch des Trierer Ordinarius Bernd von Hoffmann erleichtert die Einarbeitung durch eine sehr kompakte Darstellung, die alle für
die Erarbeitung des Basiswissens notwendigen Materien ausführlich durchstreift, sie systematisiert und didaktisch geschickt in einer sehr verständlichen Art und Weise
aufbereitet. Ein Umstand, der bereits die altvordere Darstellung des 1989 verstorbenen bedeutenden Regensburger IPR-Spezialisten Karl Firsching (letzte und dritte Auflage
seiner Hand 1987) ausgezeichnet hat, von dem der Verfasser dieses Werk 1994 übernommen hat.
Der Einstieg vollzieht sich wie fast überall durch einen systematischen Überblick über die Grundlagen des Rechtsbereiches, der sich zunehmend in einem europäischen und
international gezogenen Rechtsrahmen vollzieht. Die Aufgabe des IPR wird durch (die zu enge Legaldefinition des) Art. 3 Abs.1 EGBGB vorgegeben: Es geht bei einem
Privatrechtsfall mit Auslandsbezug darum, die im Einzelfall anwendbare Rechtsordnung zu bestimmen. Seit Friedrich Carl v. Savigny wird das IPR von der Doktrin der "engsten
Verbindung" beherrscht. "Savigny stützte die Vermutung der Gleichwertigkeit ausländischen Privatrechts noch auf die >gemeinsame christliche Gesittung<; heute dürfte
sich die Vermutung auf die universale Geltung der Menschenrechte gründen" (§ 1, Rdnr.11). Entsprechend komplex ist die Rechtsquellenlehre des IPR, die eine einprägsame
Darstellung findet und sich bezüglich der Rangfolge an Art. 3 Abs.2 S.1 EGBGB orientiert, der jedoch keine konstitutive Bedeutung hat. Da völkervertragsrechtliche Normen
Vorrang haben, soweit sie in innerstaatliches Recht transformiert worden sind (Art. 59 Abs.2 GG), ist ein Ausblick in das Staats- und Völkerrecht unabweisbar, ist doch stets
zu prüfen, ob bei Auffindung einer entsprechenden völkerrvertragsrechtlichen Norm ein entsprechender verfassungskonformer Transformationsakt überhaupt vorliegt und der
Anwendungsbereich auch eröffnet ist. Nichts anderes gilt für Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaften, Art. 3 Abs.2 S.2 EGBGB. Die Bezüge zum Europa- und Völkerrecht
finden eine eingehende Darstellung und stiften die (erste) notwendige Verwirrung, die erforderlich ist, um zum Weiterlesen und Weiterdenken anzuhalten. Wie alles Recht ist
auch das IPR geschichtlich hervorgebracht und letztlich ohne Kenntnis seiner Genese nicht verständig anwendbar. Der § 2 der Darstellung enthält insoweit folgerichtig eine
sehr ausführliche Schilderung der geschichtlichen Entwicklung des IPR dessen heutige Strukturen der Entwicklung des modernen Nationalstaats geschuldet sind und mit seiner
Erschütterung kraft supra- und internationaler Rechtsgeltung inzwischen auch die nationalen Kollisionsrechte ergriffen haben, deren Vergemeinschaftung auf europäischer Ebene
inzwischen Gegenstand intensiver rechtspolitischer Planung ist.
Der Frage der Anwendung der durch Kollisionsrecht berufenen Rechtsordnung geht allerdings die Frage der internationalen Zuständigkeit des sachlich und örtlich zuständigen
Zivilgerichts voraus, die ein Problem des internationalen Zivilverfahrensrechts ist, das in dieser Darstellung früh eine Rolle spielt und richtigerweise vor der näheren
Erörterung der Strukturen des Kollisionsrechtes steht. Deutsche Gerichte (und mehr oder weniger alle Gerichte anderer Privatrechtsordnungen) wenden auf Fälle mit
internationalem Bezug grds. ihr eigenes Verfahrensrecht nach dem Grundsatz der lex fori an, es sei denn völkerrechtliche (oder europarechtliche) Normen zwingen zu einem
anderem Verfahren. Allerdings ist der Hinweis des Verfassers angebracht, das sich Sachentscheidung und Verfahrensrecht nicht völlig trennen lassen, sondern das Sachrecht die
Ausgestaltung des Verfahrens deutlich beeinflussen kann, wie sich vor allem im internationalen Deliktsrecht zeigt. Gerade das internationale Verfahrensrecht gibt
Gelegenheit, sich mit dem Vorrang völkervertragsrechtlicher (oder europarechtlicher) Normen auseinanderzusetzen, da zahlreiche internationale Abkommen bestehen, deren wohl
wichtigstes jetzt die EuGVO ist (mit dem Parallelabkommen von Lugano). Diese ist nach Rekapitulierung der Normen der ZPO über die sachliche Zuständigkeit, Gegenstand eines
ausführlichen Unterkapitels und hat ihre Grundlage in Art. 293 EG mit inzwischen supranationalen Rechtscharakter. Die Darstellung zeigt zahlreiche Parallelen zu den
Auslegungsproblemen bei der Anwendung der ZPO-Normen über die Zuständigkeit auf. Intensiv einbezogen wurde die zum 01.03.2002 in Kraft getretene EuGVO, die die EuGVÜ
abgelöst hat und hier als Brüssel I - VO zitiert wird (nicht jedoch im Verhältnis zu Dänemark). Mit der Änderung der Geltungsgrundlage (vom völkerrechtlichen Vertrag zur
supranationalen Geltung) gehen erhebliche Veränderungen einher, die zu einer erheblich intensivieren "Autonomisierung" der Begriffe geführt hat, aber auch etwa die Regeln
über die besonderen Gerichtsstände bei vertraglichen Ansprüchen nebst Verbrauchsersachen und arbeitsrechtlichen sowie versicherungsrechtlichen Streitigkeiten erheblich
modifiziert hat. Wer sich mit der EuGVO noch nicht näher befassen konnte, findet hier eine straffe, ungemein informative Darstellung zu den Grundlagenproblemen, die auch
Praktiker ansprechen wird. Besonders lesenswert sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen zum Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 EuGVO, dessen Absatz 2 überaus
problematisch gefaßt ist, da ihr ein fragwürdiger Kompromiß zwischen autonomer und kollisionsrechtlicher Bestimmung des Erfüllungsortes in einem Auffangtatbestand
zugrundeliegt.
Sehr klar erläutert wird darüber hinaus die Frage unter welchen Bedingungen ausländische Urteile aus anderen EU - Ländern in Deutschland nach der EuGVO Geltung beanspruchen
können. Zur Klärung der angesprochenen, schwierigen Fragen sind stets Fälle und Erläuterungen eingestreut, die für die Einübung der Fallösungspraxis im IPR sehr nützlich
sind, so daß das "Kleingedruckte" nicht nur überflogen, sondern gelesen werden sollte.
Für die Fallösungspraxis unverzichtbar ist die eingehende Kenntnis der allgemeinen Regeln des IPR. Die Darstellung setzt mit der Erläuterung des Unterschieds von Sachnorm
und Kollisionsnorm ein. Auch hier ist zwischen Tatbestand (Anknüpfungsgegenstand und Anknüpfungmoment) sowie Rechtsfolge zu unterscheiden, die in der Bezeichnung der
zuständigen Rechtsordnung liegt. Das vorgeschlagene Aufbauschema (§ 4, Rdnr.5) sollte "verinnerlicht" werden, ergibt sich aber nach einiger Übung praktisch aus der "inneren"
Struktur des EGBGB. Grob vereinfacht geht es um folgendes: Worum geht es? (Lebenssachverhalt), Welches Rechtsgebiet ist einschlägig (Grobqualifikation)?, Woran knüpft das
Gesetz die entscheidende Rechtsfolge (Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt?)?, Auf welche Rechtsordnung wird verwiesen?, Annahme der Verweisung
(ggf. Rück- oder Weiterverweisung?, Anwendbares Sachrecht?(Lösung des Falles nach dem berufenen Sachrecht). Da das deutsche IPR im Grundsatz (dieser Grundsatz ist allerdings
vielfach durchbrochen) auf die Staatsangehörigkeit abstellt, ist ein Exkurs zum Staatsangehörigkeitsrecht unentbehrlich. Er ist selbstredend auf dem neuesten Stand, so daß
dieses Kapitel auch für den ausländerrechtlich Interessierten als knapper Überblick interessant ist (§ 5, Rdnrn. 39 - 58). Ohne hier auf die Reform des
Staatsangehörigkeitsrecht näher eingehen zu können, zeigen die Ausführungen des Verfassers zur Mehrstaatigkeit deutlich, daß deren Probleme im IPR eingehend gelöst werden
können, wenn auf die engste Verbindung abgestellt wird, die allerdings keine Anwendung findet, wenn eine der in Rede stehenden Staatsangehörigkeiten die deutsche
Staatsangehörigkeit ist. Von Hoffmann hält Art. 5 Abs.1 S.2 EGBGB im Anschluß an Kegel als systemwidrige Exklusivnorm für rechtspolitisch verfehlt, was zutreffend an der
Geltung nichts ändern kann.
Die Grundfragen der allgemeinen Lehren, also Qualifikation, Anpassung, Erstfrage, Vorfrage, Teilfrage, Rück- und Weiterverweisung, Schrankenziehung durch den ordre public
werden so erklärt, daß auch der unbefangene Leser, der sich noch nie mit IPR beschäftigt hat, hinterher weiß, wohin die Reise zu gehen hat und dieses Wissen auch anwenden
kann, wenn die Ausführungen über die Besonderen Regeln unter diesen Gesichtspunkten durchgearbeitet werden. Alle Probleme des Familien- und Erbrechts finden hier ihren
internationalrechtlichen Widerhall. Besonders hervorzuheben sind angesichts der Praxisrelevanz etwa die völlig überarbeiteten Ausführungen zum "Legal Kidnapping". Es liegt
vor, wenn ein nichtsorgeberechtigtes (oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil sorgeberechtigtes Elternteil) ein Kind in ein anderen Land entführt, dessen Staatsbürger er
oftmals ist. Auch spielen wieder völkerrechtliche Abkommen eine herausragende Rolle (Haager Kindesentführungsabkommen; Europäisches Sorgerechtsübereinkommen). Die aktuellen
Entscheidungen sind sämtlich in den Text eingearbeitet. Besonders erfreulich ist die Einarbeitung der EG-VO über die Zuständigkeit und Anerkennung von Entscheidungen in
Ehesachen (als Brüssel II - VO zitiert), die wie die Brüssel I - VO ebenfalls am 01.03.2002 in Kraft getreten ist. Ihr Kernabliegen ist die Beseitigung widerstreitender
Gerichtszuständigkeiten, je nachdem wo ein Ehepartner einer binationalen Ehe die Ehescheidung beantragt hat. Der Verfasser schließt sich der praxisnahen Auffassung an, daß
Art. 1 I lit a. dieser VO auch Feststellungsklagen umfaßt. Ein neues Unterkapitel ist über dies der neuen, eingetragenen Lebenspartnerschaft gewidmet, deren Rechtsgrundlagen
das BVerfG nunmehr in einer "5:3 - Entscheidung" als verfassungskonform angesehen hat.
Im Erbrecht kommt es immer zu komplizierten Problemen bei der Nachlaßspaltung, die zu mehreren nach verschiedenen Rechtsordnungen zu beurteilenden Nachlaßmassen führt. Hier
wird insbesondere das Spannungsverhältnis des Art. 25 Abs.1 EGBGB zu Art. 3 Abs.3 EGBGB eingehend thematisiert, so daß im Einzelfall das Erbstatut als Gesamtstatut durchaus
gegenüber dem Einzelstatut aus Praktikabilitätserwägungen zurückzustehen hat.
Im Bereich des Schuldrechts werden wenigstens die Grundlagen des UN-Kaufrechts knapp erläutert. Hier ist besonders die Darstellung des komplexen Art. 27 EGBGB als eine der
besten Darstellungen dieser Materie zur Einführung zu nennen. Konsolidiert wurde die Darstellung zum Recht der außervertraglichen Schuldverhältnisse nach der IPR-Reform vom
01.06.1999, die ihren Niederschlag in Art. 38 - 42 EGBGB gefunden hat. Aufgearbeitet wurde hier insbesondere die seit der Reform erschienene Literatur. Erstmals erfaßt ist
nunmehr etwas das Recht der Eingriffskondiktion, eine Rechtsfigur, deren Dogmatik zunehmend Gegenstand internationaler Diskussionen ist. Sie unterliegt kollisionsrechtlich
dem Recht des Staates, in dem der Eingriff geschehen ist, Art. 38 Abs.2 EGBGB. Diese Norm dürfte insbesondere im internationalen Urheberrecht eine bedeutende Rolle spielen.
Der vorgeschlagene Gleichlauf mit internationalem Deliktsrecht (Ubiquitätsregel) ist sinnvoll, dürfte aber bereits herrschender Meinung entsprochen haben. Überhaupt handelt
es sich bei dieser Reform um eine deutliche Kodifizierung internationaler Rechtsprechung, mit allerdings durchaus überraschenden Modifikationen, wie sich im internationalen
Deliktsrecht zeigt. Immerhin wird jetzt die Möglichkeit auch der nachträglichen Rechtswahl eingeräumt, Art. 42 EGBGB. Auch das bisher schon geltende Günstigkeitsprinzip hat
erstaunliche Modifikationen erfahren, da dem Geschädigten, wenn kein gemeinsamer Aufenthalt vorliegt, statt des Rechts des Handlungsortes, auch das Recht des Erfolgsortes
als geltend bestimmen kann (Optionsrecht). Die Darstellung zeigt deutlich, daß zwar die Grundlagen der bisherigen Rechtslage in kodifizierter Form beibehalten wurden, aber
erhebliche Modifikationen in der "Feinabstimmung" bestehen. Auch hier ist die Darstellung ein zuverlässiger Führer durch ein Gebiet, das bei bereits bei einem einfachen
Verkehrsunfall zu schwierigen Fallstricken führen kann. Kurz, aber interessant dargestellt wird in diesem Zusammenhang noch das internationale Kollisionsrecht des
Wettbewerbsrechts, daß der Marktortregel folgt und thematisch zum Recht der unerlaubten Handlungen gehört.
Die Darstellung ist primär an Wahlfachstudenten gerichtet. Der Adressatenkreis ist indessen etwas zu eng gewählt. Auch für Referendare, Rechtsanwälte und Richter, die sich
in diese Materie schnell und zuverlässig einarbeiten müssen, ist dieses Lernbuch die geeignete Grundlage, für die Erarbeitung der Grundlagen des deutschen Kollisionsrechts.
Die nunmehr eingespielte zweijährliche Erscheinungsweise ist angesichts der Dynamik dieses Rechtsgebietes besonders zu begrüßen.
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