|
|
Artikel 264
|
|
Ralf Hansen
Die völkerrechtliche Regulation des internationalen Warenkaufs
Rezension zu:
Peter Schlechtriem
Internationales UN-Kaufrecht. Ein Studien- und Erläuterungsbuch zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)
J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen, 1. Aufl., 1996
http://www.mohr.de
I.
Die 1980 auf einer diplomatischen Konferenz in Wien zustandengekommene "United Nations Convention on Contracts
for the International Sale of Goods" (CISG) ist gemäß Art. 99 dieses Vertrages am 01.01.1988 völkerrechtlich wirksam geworden und trat nach Ratifikation (Art. 59 Abs.2 GG) für
die Bundesrepublik Deutschland am 01.01.1991 in Kraft. Vorwirkungen konnten sich aber ergeben, wenn eine IPR-Verweisung zur Anwendung des Kaufrechtes eines Staates führte, der
diese Regelung bereits zuvor in Geltung gesetzt hatte, von privatautonomen Gestaltungsmöglichkeiten ganz abgesehen. Das CISG hat das Haager Einheitskaufrecht (EAG und EKG) ab
dem 01.01.1991 für Deutschland abgelöst, das auf den berühmten Vorarbeiten von Ernst Rabel (Rabel, 1936, 1958) beruhte, denen auch das CISG noch verpflichtet ist. Dem Haager
Abkommen über das "auf internationale Käufe beweglicher Sachen anwendbare Recht" vom 15.06.1955 ist die Bundesrepublik Deutschland hingegen nie beigetreten (es hatte ganze
neun Mitgliedsstaaten). Über die Regelung des CISG hinaus (weil auch IPR-Regeln vereinheitlichend) geht das Haager Abkommen über das "auf internationale Warenkäufe anwendbare
Recht" vom 22.12.1986. Diesem Abkommen ist die Bundesrepublik Deutschland bisher nicht beigetreten. Wohl mit Blick auf das römische Übereinkommen über das "auf vertragliche
Schuldverhältnisse anwendbare Recht" vom 19.06.1980, das am 01.01.1991 in Kraft getreten und weitgehend in Art. 27 - 31 EGBGB inkorporiert wurde (näher, Kegel, 1995, S. 184
f). Zu einer geplanten Vereinheitlichung des Internationalen Privatrechts der Mitgliedstaaten der EU ist es hingegen bisher nicht gekommen (Kegel, 1995, S.183). Das für
Deutschland in Kraft gesetzte Haager Kaufrecht konnte sich trotz einer umfangreichen Rechtsprechung in Deutschland international kaum durchsetzen, weil die Abkommen nur von
wenigen Staaten ratifiziert worden waren (näher: Schlechtriem/Magnus, 1988). Demgegenüber erfreut sich das CISG einer breiten Zustimmung und ist gegenwärtig von ca. 50 Staaten
ratifiziert worden, wenn auch mit nach Art. 95 CISG möglichen Vorbehalten, die völkerrechtlich nach Art. 19 ff des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens (Sartorius II Nr. 320)
zu beurteilen sind.
Das Werk des Freiburger Ordinarius Peter Schlechtriem, seinerzeit Mitglied der deutschen Delegation auf der Wiener Vertragsrechtskonferenz, versteht sich als systematisches
Studien- und Erläuterungsbuch. Es enthält im Anhang den vollständigen Text des CISG (englische Fassung unter: http://www.un.org)
nebst dem deutschen Zustimmungsgesetz, einer Ratifikationsliste auf Stand vom 31.12.1995, den erklärten Vorbehalten der Unterzeichnerstaaten und den Text des für Deutschland
noch nicht in Kraft getretenen Übereinkommens über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom 14.06.1974 (s. auch bereits Schlechtriem, 1981). Aktuelle Informationen
über das CISG finden sich stets auf der Freiburger Homepage des Instituts für Ausländisches und Internationales Privatrecht (http://www.jura.uni-freiburg.de/ipr1/cisg - allg. Informationen unter http://www.jura.uni-freiburg.de/ipr1). Unter der Federführung dieses Instituts existiert auch eine Mailingliste, die
aber leider wenig belebt ist (Postings an: cisg@mail.jura.uni-freiburg.de; Anmeldung unter: webmaster@mail.jura.uni-freiburg.de - Angabe der E-Mail-Adresse;
subscribe CISG) Schlechtriem hält sich in seiner Darstellung an die Einteilung des CISG und behandelt im ersten Teil die oft komplizierten Anwendungsvoraussetzungen, im Teil
II die Modalitäten des Abschlusses des Vertrages und in Teil III Rechte und Pflichten der Vertragspartei und den aus deutscher Sicht brisantesten Teil des CISG: Das
Leistungsstörungsrecht. Zum besseren Verständnis sind der internationalen Rechtsprechung entnommene Beispiele eingestreut. Die angemessene Auslegung des CISG setzt voraus,
auch die internationale Rechtsprechung zu rezipieren.
Das CISG markiert deutlich den wachsenden Einfluß des Völkerrechts auf die nationalen Privatrechtsordnungen und zeigt den Drang zu wenigstens partiellen Konvergenzen,
entstanden aus der gegenseitigen Rezeption der diesbezüglichen Teile der jeweils anderen nationalen Privatrechtsordnungen (grundlegend, Rabel 1936 und 1958). Damit wird
gleichzeitig die Notwendigkeit einer Intensivierung der Privatrechtsvergleichung auch an den deutschen Universitäten deutlich. Die Beschäftigung mit dem CISG ist zugleich auch
ein Lehrstück über die Verzahnung von Völkerrecht, Rechtsvergleichung, Internationalem Privatrecht und nationalem Kaufrecht, die aufzeigt wie intensiv sich insbesondere im
internationalen Wirtschaftsrecht Teilrechtsgebiete verzahnen. Das CISG geht ausdrücklich nach Art. 3 Abs.2 S.1 EGBGB dem deutschen IPR vor, auch wenn dies nur klarstellende
Funktion hat.
II.
In der Fallbearbeitung (etwa im Rahmen der Wahlfachgruppe Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung, aber auch in der Praxis, s. dazu demnächst Hansen, R., Die
Wahlfachgruppe Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung unter http://www.juramail.de, ca. August 1999) stellen sich bei grenzüberschreitenden Warenkäufen
(andere Käufe werden vom CISG nicht erfaßt) zunächst die Probleme des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereiches. Die Beschäftigung mit dem CISG setzt einige
Grundkenntnisse im Völkerrecht (s. etwa Kimminich 1997) und des (deutschen) Internationalen Privatrechts voraus (s. etwa Kropholler, 1997). Verweist das deutsche
internationale Privatrecht auf ein anderes Sachrecht, ist die Eruierung der entsprechenden dort geltenden Rechtsgrundlagen unumgänglich. Auch ein Renvoi ist unter Umständen
möglich. Einzelheiten lassen sich nur "on the case" klar verdeutlichen, da es auf die Verhältnisse des konkreten "Conflicts of Laws" ankommt.
Auf eine bürgerlichrechtliche oder handelsrechtliche Qualifikation des Vertrages kommt es im Rahmen des CISG zwar nicht an, Art. 1 Abs.3 CISG. Jedoch spielt diese Normierung
der meist vorliegenden Kaufmannseigenschaft (Unternehmenseigenschaft) der vertragsschließenden Parteien, die keine Endverbraucher sein dürfen, Art. 2 lit. a CISG, angesichts
dieses Umstandes letztlich kaum eine Rolle, so daß intensive Bezüge zum internationalen Handelsrecht bestehen, auch etwa im Zusammenhang mit den Incoterms. Das CISG kann nach
Art. 1 Abs.1 gleich doppelt berufen werden. Zum einen, wenn die Parteien ihren Sitz in unterschiedlichen Vertragsstaaten haben, Art. 1 Abs.1 lit. a CISG. Zum anderen, wenn
eine Verweisung nach den Grundsätzen des "Law of Conflicts" zur Anwendung des CISG führt, Art. 1 Abs.1 lit. b CISG. Letztere Regelung wirft extreme Probleme auf. Bei ihrer
Anwendung ist Vorsicht geboten: Zahlreiche Vertragsstaaten (etwa die USA) haben bezüglich der Anwendung des Art. 1 Abs.1 lit. b nach Art. 95 CISG einen Vorbehalt erklärt,
dessen völkerrechtliche Wirkungen sich aus Art. 22 Abs.1 des Wiener Vertragsrechtsüberkommens (Sartorius II Nr. 320) ergeben. Art. 2 des deutschen Zustimmungsgesetzes bestimmt
daher konsequenterweise, daß in derartigen Fällen Art. 1 Abs.1 lit. b CISG gegenüber dem betreffenden Vertragsstaat nicht zur Anwendung kommen kann, wenn eine Erklärung nach
Art. 95 CISG abgegeben worden ist. In diesem Falle gelten ausschließlich die Regeln des jeweils berufenen Internationalen Privatrechts unter Anknüpfung an das nationales
Schuldrechtsstatut, in Deutschland gelten dann Art. 27, 28, 35 Abs.1, 4 Abs.1 EGBGB. Nach Art. 4 S.2 CISG gelten IPR-Regeln auch für Fragen der Gültigkeit der Verträge und der
Übertragung des Eigentums (regelmäßig gilt dann die lex rei sitae), sofern nicht das CISG zur Anwendung kommt, weil die Frage, etwa bei der Irrtumsanfechtung, tragende
Interessenabwägungen und damit den Kern der Regelungen des CISG betrifft. Betrifft die Streitfrage daher Fragen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses oder
bereicherungsrechtliche Fragen (etwa bei Nichtigkeit des Vertrages wegen Sittenwidrigkeit oder nach Anfechtung wegen Arglist) sind diese Fragen ausschließlich nach IPR-Regeln
zu entscheiden, da diese Materien außerhalb der Regelung des CISG stehen, das nur wichtige (im wesentlichen schuldrechtliche) Teilaspekte regelt, auf deren internationale
Regelung eine Verständigung auf UN-Ebene (UNIDROIT) möglich war, da insoweit eine Kenntnis des jeweiligen nationalen Rechts nicht mehr en detail nötig ist (Herdegen, 1995, S.
145). Problematisch ist die Behandlung von Mangelfolgeschäden ausgehend von der gelieferten Ware. Nicht anwendbar ist das CISG dann, wenn Körperschäden aufgrund der
Warenlieferung entstanden sind oder gar tödliche Folgen hatten, Art. 5 CISG. Die Verletzung von Sachgütern infolge von Mängeln an der gelieferten Ware selbst, werden von Art.
5 CISG jedoch nicht erfaßt. Schlechtriem will in solchen Fällen Art. 74 CISG ausschließlich anwenden, unter Verdrängung von § 463 BGB und der PFV, falls deutsches Recht neben
dem CISG berufen ist. Dies ermöglicht sachgerechte Lösungen, ist aber selbstredend, wie viele Fragen der Abgrenzung des sachlichen Anwendungsbereiches des CISG zum nationalen
Recht, streitig. Offen bleibt aber immer noch das Verhältnis zum Deliktsrecht. Hier soll das CISG vorgehen, wenn das Erfüllungsinteresse betroffen ist. Ist hingegen auch das
Integritätsinteresse ("weiterfressende Mängel"; Minderwertschaden jenseits derartiger Schäden) betroffen, soll das nationale Deliktsrecht konkurrierend anwendbar sein
(Materialien bei Schwenzer/Müller-Chen 1996, S. 240 ff). Eine ausführlichere Begründung wäre an dieser Stelle wünschenswert.
Stets zu beachten ist aber der vollständig dispositive Charakter des CISG. Alle seine Regeln können durch geeignete Vertragsklauseln ganz oder teilweise modifiziert oder
ersetzt werden, so daß es stets auf den Vertrag im einzelnen ankommt und sich - eigentlich selbstverständlich - eine schematische Rechtsanwendung verbietet. Das CISG führt -
allein aufgrund seiner normativen Struktur, die sich gegenseitiger Rezeption unterschiedlicher Privatrechte verdankt - zu zahlreichen Auslegungsproblemen. Diese sind nach Art.
7 CISG primär autonom zu lösen, also ohne Rückgriff auf nationale Sachrechte, was aber von nationalen Gerichten nicht immer beachtet wird, worauf Schlechtriem nachdrücklich
hinweist.
Schlechtriem führt souverän durch das Labyrinth des sachlichen Anwendungsbereiches, das nur zwei Ausgänge hat: Anwendung des CISG oder Rückgriff auf die Regeln des IPR mit
Verweisung auf das gewählte oder aufgrund engerer Verbindung anwendbare Sachrecht, regelmäßig das Sachrecht der Niederlassung des i.d.R. leistungsnäheren Verkäufers der Ware.
Schlechtriem tritt u.a. deutlich der Auslegung des Art. 1 Abs.1 lit. b CISG als IPR-Norm entgegen und liest diese Norm als Verweisungsnorm. Er nennt sie "Verteilungsnorm". Den
gordischen Knoten der bis zu 54 gezählten Anwendungsmöglichkeiten des Art. 1 Abs.1 lit. b CISG zerschlägt Schlechtriem mit der Bemerkung, wenn ein Staat nach Art. 95 CISG
einen Vorbehalt erklärt hat, er dann gerade nicht das CISG, sondern sein eigenes nationales Recht angewendet wissen will, sofern nicht wenigstens eine der Parteien ihren Sitz
in diesem Staat haben. Eine einfache, überzeugende Lösung, die sich zudem mit der Rechtslage in Deutschland (Art. 2 des Zustimmungsgesetzes) deckt. Wenn ein Streit zwischen
Parteien aus einem Vorbehaltsvertragsstaat und einem Vertragsstaat entsteht, kann der Vorbehalt - angesichts der völkerrechtlichen Regeln des CISG - bereits nach Art. 21 der
Wiener Vertragsrechtsübereinkunft keine Wirkung entfalten, so daß es dann beim Art. 1 Abs.1 lit. a CISG verbleibt.
Schließen die Parteien die Geltung des CISG aus, reicht eine Verweisung auf die Geltung eines nationalen Kaufrechts eines Vertragsstaates nicht aus. Das CISG ist auch
nationales Recht und wird von einer derartigen Verweisung erfaßt. Einige deutsche Gerichte wenden das CISG jedoch bereits dann nicht an, wenn im Prozeß nach dem BGB oder nach
einem anderen nationalen Kaufrecht vorgetragen wird. Gegen diese - dogmatisch nicht haltbare Praxis - wendet sich Schlechtriem mit dem Argument Iura novit curia": der
Rechtsvortrag von Parteien kann kein Gericht binden. In Rdnr. 23 erwähnt Schlechtriem kurz die Möglichkeit der Berufung" des CISG im Inland" aufgrund der privatautonomen
Vertragsgestaltung: Soweit das BGB oder ergänzende privatrechtliche Gesetze (AGBG!) nicht zwingende Regelungen enthält, können die Parteien auch im Inland die Geltung des CISG
vereinbaren. Es wäre interessant, in der nächsten Auflage zu erfahren, wie diese Möglichkeit sich in Rechtsprechung und Dogmatik entwickelt hat.
III.
Der Teil II des CISG, Art. 14 - 24, enthält die Regelungen über den Vertragsschluß und seine Modalitäten, die funktional §§ 145 ff BGB entsprechen. Die Abgrenzungen zum
nationalen Recht sind eher unscharf, da weder das Konsensprinzip ausdrücklich geregelt ist, noch Regelungen über den Dissens (§§ 154, 155 BGB) zu finden sind. In der
Diskussion ist vorgeschlagen worden, hier nationalrechtlich anzuknüpfen. Dem tritt Schlechtriem überzeugend mit der Begründung entgegen, hinsichtlich des Konsenses auf Art. 6
CISG zurückzugreifen, hinsichtlich des Dissenses aber auf Art. 7 Abs.2 CISG, da die diesbezügliche Lückenfüllung nach den Gründsätzen der ergänzenden Auslegung der ja
notwendig vorhandenen Willenserklärungen der Parteien zu ähnlichen Ergebnissen wie §§ 154, 155 BGB führt, die den einmal geschlossenen Vertrag solange wie möglich
aufrechterhalten. Das CISG verlangt die Abgabe eines bestimmten Angebots, das positivrechtlich von der invitatio ad offerendum abgegrenzt wird. Die Bestimmtheit richtet sich
nach den essentialia negotii: Parteien, Ware; streitig ist die Maßgeblichkeit des Preises. Die Anwendung des (seinerzeitig sowjetischem Beharren geschuldeten) Art. 14 Abs.
Satz 2 CISG führt zu Problemen, wenn weder ausdrücklich, noch konkludent eine Preisabsprache getroffen worden ist. Hier ohne weiteres Nichtigkeit anzunehmen, ist, wie
Schlechtriem näher begründet, wenig sachgerecht. Er präsentiert aber zwei Auswege. Zum einen kann Art. 14 Abs.1 S.2 CISG als insoweit konkludent abbedungen angesehen werden,
wenn ein Marktpreis nach Art. 55 CISG nicht lückenfüllend bestimmt werden kann. Art. 55 CISG steht zu Art. 14 Abs. 1 S.2 CISG in einem gewissen Widerspruch. Zum anderen führt
die ergänzende Auslegung nach Art. 8 Abs.2 CISG zu einer Lückenfüllung nach dem ggf. hypothetischen Parteilwillen. Die Gefahr von "home town justice" ist damit aber letztlich
nicht gebannt, wenn auf die Lehre vom "iustum pretium" zurückgegriffen wird (zu den Hintergründen, Schlosser 1996, S. 63 f.). Das materielle Äquivalenzprinzip und die "laesio
enormis" sind dem BGB - bis auf § 138 Abs.2 BGB - fremd, werden aber andernorts durchaus anerkannt. Problematisch, weil in den verschiedenen Rechtsordnungen von strikter
Bindung bis freier Widerruflichkeit ausgestaltet, ist auch die Bindung an eine Offerte. Art. 16 Abs.1 CISG läßt, anders als etwa das BGB, einen Widerruf auch noch nach Zugang
der Offerte zu, solange nicht der Adressat eine Annahmeerklärung abgegeben hat oder der Offerent seinen Bindungswillen (verbindliches Angebot) bekundet hat. Auch Gründe des
Vertrauensschutzes können entgegenstehen. Der Vergleich legt auch eine rechtspolitische Bewertung der geltenden BGB-Vorschriften nahe, die Schlechtriem aber wohl bewußt nicht
zieht, sondern dem Leser überlassen will. Insgesamt steht die diesbezügliche Regelung aber dem deutschen Bürgerlichen Recht durchaus nahe und verweist auf intensive Rezeption,
wie etwa die Regelungen über die Annahme zeigen. Eine Annahme durch Schweigen allein ist nicht möglich, es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu. Derartige Regelungen
zeigen aber auch, wie hoch das CISG die Notwendigkeit einer juristischen Hermeneutik bewertet, da in solchen Fällen stets eine Auslegung notwendig ist.
IV.
Teil III des CISG enthält das internationale Obligationenrecht für den Bereich des Warenkaufes. Bei jeder Rechtsvergleichung mit dem deutschen BGB ist der Umstand zu
vergegenwärtigen, daß die Regelungen des CISG ausschließlich auf den Warenkauf zugeschnitten sind und nicht wie die Regelungen der §§ 275, 320 ff BGB abstrakte - grds. für
alle Schuldverträge geltende - Prinzipien enthalten, für die aber letztlich der Kaufvertrag - und seine Störungen - auch wieder ein - allerdings unvollkommenes - Paradigma
abgegeben hat. Für die Abwickungen von Sukzessivschuldverhältnissen bieten beide Regelungen wenig geeignete Anknüpfungspunkte, allerdings enthält das CISG in Art. 73 eine
ausdrückliche Regelung dieser nach dem BGB nur analog lösbaren Problematik. Festzuhalten ist aber, daß das CISG, wie das BGB, auf Austauschverträge zugeschnitten ist.
Insbesondere das Leistungsstörungsrecht des CISG setzt anders an, als etwa das BGB, mit seinen zahlreichen, unüberschaubaren Rechtsbehelfen. Die bisherigen (teilweise scharf
kritisierten) Ansätze zur Reform des deutschen Schuldrechts, insbesondere des Leistungsstörungsrechtes setzen materiell vom Einheitskaufrecht her an
(Schuldrechtsreformkommission, 1992), Das CISG hat den abschließenden Reformentwurf maßgeblich beeinflußt. Die vorgeschlagenen Regelungen sind ohne nähere Kenntnis des CISG
nicht wirklich nachvollziehbar (s. bereits Schlechtriem 1987), auch wenn die Kritik nicht völlig unberechtigt vorgetragen hat, ob nicht eine Lösung auf der Basis der Tradition
der kontinentalen Rechtskreise näher gelegen hätte, wie der Lando-Entwurf nahelegt. Das vorliegende Werk von Schlechtriem ist auch unter diesen Aspekten hochinteressant, die
von Haus aus jeden interessieren müssen, der sich für die Fortentwicklung des deutschen Privatrechts im Zeitalter von europäischer Integration und Globalisierung
interessiert.
Der Teil III des CISG geht bereits systematisch völlig anders vor, als das Kaufrecht des BGB und der allgemeine Teil des Schuldrechts, deren Zusammenspiel oftmals zu komplexen
Abgrenzungen nötigt. Im Zentrum der Regelung stehen in Art. 31 - 44 CISG die Pflichten des Verkäufers. Daran schließen sich Regelungen über die Rechte des Käufers bei
Vertragsverletzungen des Verkäufers an, Art. 45 - 52. Art. 53 - 60 CISG regeln die spezifischen Pflichten des Verkäufers, denen die Regelungen über die Ansprüche des
Verkäufers bei Vertragsverletzungen des Käufers folgen, einschließlich der Gefahrtragungsverteilung, Art. 66 - 70. Gleichsam "vor die Klammer gezogen", werden diverse in sich
nicht zusammenhängende Prinzipien, die für beide Seiten gelten, Art. 25 - 29 CISG, wohingegen Art. 71 - 73 gemeinsame Pflichten von Verkäufer und Käufer regeln. Die
systematische Struktur trägt die Handschrift des Kompromisses. Eine stringente Regelung allgemeiner Prinzipien, wie im deutschen Recht, ließ sich nicht durchsetzen. Im
anglo-amerikanischen Bereich ist sie zudem auch kaum üblich, es sei denn aufgrund von Rezeption kontinentaler Rechtsstrukturen (Zweigert/Kötz 1996, § 14 V S. 197 f).
Spezialgesetzliche Regelungen wie der englische und vielrezipierte "Sale of Goods Act" von 1994 und sein Vorgänger herrschen dort vor (Materialien in: Schwenzer/Müller-Chen,
Rechtsvergleichung 1996, S. 87 ff). Das CISG ist daher auch ein Dokument gegenseitiger Rezeption unterschiedlicher Rechtstraditionen okzidentaler Prägung, die letztlich in
gemeinsamen Rechtstraditionen wurzeln und daher auch Lösungen füreinander finden können (Berman 1991). Eine Tendenz, die mit fortschreitender Globalisierung noch zunehmen
wird. Es ist daher auch interessant, den einzelnen Entwicklungssträngen spezifischer Normen(-gruppen) im CISG nachzuspüren. Schlechtriem unternimmt dies mit brillaner Schärfe,
weshalb sein Werk auch als Ausdruck angewandter Rechtsvergleichung am Beispiel des Warenkaufes lesbar ist.
Um die vom deutschen Recht erheblich abweichende Systematik des CISG zu verdeutlichen, schaltet Schlechtriem der eigentlichen Darstellung der Normen, einen systematischen
Abriß über die Rechtsbehelfe und Grundkategorien des CISG vor, der das Verständnis erheblich erleichtert. Im Gegensatz zum BGB kennt das CISG nur vier Basisrechtsbehelfe für
beide Seiten: Erfüllung und Nacherfüllung, Zurückbehaltungsrechte, Schadensersatz und Vertragsaufhebung. Für den Käufer steht zusätzlich die Minderung zur Verfügung. Ein
Rechtsinstitut der Wandlung ist dem CISG unbekannt, weshalb auch die Schadensberechnung nach dem "großen Schadensersatzanspruch" gemäß § 463 BGB in dieser Form keine
Entsprechung findet. Auch der Entwurf der Schuldrechtsreformkommission sieht keine Wandlung mehr vor. Wer einen Vertrag "wandeln" will, muß Vertragsaufhebung durchsetzen, der
gegenüber dem Schadensersatz vorrangig ist. Allerdings können Vertragsaufhebung und Schadensersatz kumuliert werden, was nach §§ 325, 326 BGB nicht möglich ist. Die
Liquidation des Begleitschadens ist möglich, ohne sich von Schuldvertrag zu lösen, was nach dem BGB nur nach § 286 Abs.2 BGB möglich ist, wohingegen §§ 325, 326 BGB den
Schritt vom Erfüllungsanspruch zum Liquidationsschuldverhältnis endgültig machen (Emmerich 1997, § 10). Das BGB enthält einen gewissen Bruch in seiner Systematik. Einerseits
halten §§ 325, 326 BGB so lange wie möglich am einmal geschlossenen Vertrag fest. Zum anderen ermöglicht das Kaufrecht unter den Bedingungen der §§ 459 Abs.1, 462, 465, 467,
346 BGB eine erleichterte Lösung vom Kaufvertrag im Falle des erheblichen Mangels und enthält nur in § 468 S.2 BGB eine Erschwerung für den Grundstückskauf. Die
diesbezüglichen Ausführungen von Schlechtriem führen nicht nur zur Klärung des Verständnisses des CISG, sondern auch zur dogmatischen Klärung von Kernproblemen des BGB.
Das anglo-amerikanische "Common Law" sanktioniert einen "Breach of Contract" in aller Regel mit einem Schadensersatzanspruch, sofern nicht die hohen Anforderungen an eine
"specific performance" vorliegen. Demgegenüber hält das CISG grundsätzlich solange wie möglich am vertraglich festgelegten Obligationenprogramm fest und rezipiert insoweit
grundsätzlich, wie Art. 28 CISG zeigt, die deutschrechtliche Lehre vom Erfüllungsanspruch. Art. 28 CISG enthält eine komplexe Regelung: Erfüllung in Natur kann nur verlangt
werden, wenn das nationale Kaufrecht dies auch vorsieht. Dies erlaubt Gerichten in "Common Law-Staaten" insoweit die Anwendung ihres eigenen Kaufrechtes. Schlechtriem
qualifiziert diese Norm kollisionsrechtlich: Eine Verurteilung zur Erfüllung bestimmt sich nach dem Recht des Forums, begrenzt aber gleichzeitig die Durchsetzbarkeit von
Erfüllungsansprüchen. Dies führt dazu, daß Art. 28 CISG letztlich einen Fremdkörper im CISG darstellt (Zweigert/Kötz 1996, § 35 V S. 483), der dem Kompromiß gegenseitiger
Rezeption geschuldet ist. Anders als Rücktritt und Schadensersatz in §§ 325, 326 BGB stehen Schadensersatz und Vertragsaufhebung im CISG aber durchaus nicht gleichwertig
nebeneinander. Die Lösung vom unerwünschten Schuldvertrag wird gegenüber der Schadensersatzforderung erheblich erschwert und an das Vorliegen einer "wesentlichen
Vertragsverletzung" gekoppelt. Einer Kategorie, die für das CISG derart zentral ist, daß sie in Art. 25 CISG gleich zu Beginn des dritten Teiles geregelt ist. Der
Vertragsbruch muß so schwerwiegend sein, daß es dem anderen Teil gestattet werden soll, sich vom einmal geschlossenen Vertrag ganz zu lösen. Dies erinnert etwas an die
Kategorie der deutschen "Unzumutbarkeit" bei der Kündigung aus wichtigem Grund etwa in § 626 BGB. Die Bedeutung dieser Kategorie ist durchaus umstritten. Schlechtriem faßt sie
in der Tendenz mit der wohl international h.M. eher subjektiv, so daß es angesichts des geschlossen Vertrags und seines konkreten Inhalts auf den Nachteil ankommt, der ihm
zugefügt worden ist, sofern dies bei Abschluß des Vertrages für den Käufer voraussehbar war, dieser also erkennen konnte, wie wichtig die ordnungsgemäße Erfüllung für den
Käufer war. Ob diese schwer faßbare und auf intensiver Auslegung beruhende Kategorie für die deutsche Schuldrechtsreform rezipiert werden sollte, ist durchaus problematisch.
Diese Kategorie ist zugeschnitten auf die in Deutschland sog. "Positive Vertragsverletzung". Es ist bezeichnend, daß unter anderen Vorzeichen bei der inhaltlichen
Konkretisierung dann doch wieder die Kategorien der Unmöglichkeit und des Verzugs als Unterfall der wesentlichen Vertragsverletzung zur Sprache kommen müssen. Liegt hingegen
ein Mangel vor, der auch ein Qualitätsmangel oder ein Aliud sein kann, ist damit über die Erfüllung der Anforderungen der Kategorie der "wesentlichen Vertragsverletzung" noch
nichts gesagt. Sie dürfte aber mit Schlechtriem gegeben sein, wenn eine Nacherfüllung in angemessener Zeit trotz - nicht zwingender - Nachfristsetzung nicht möglich ist und
die Verweisung auf die Liquidierung des dem Käufer entstandenen Schadens nicht zumutbar ist. Um den Vertrag aufzuheben, muß der Käufer sich gegenüber dem Verkäufer (oder
umgekehrt) nach Art. 26 CISG erklären. Die Rechtsfolgen liegen allein bei ihm. Es kommt auf die Abgabe einer Gestaltungserklärung an, für die aber entsprechend der "Common
Law"-Tradition, es nicht auf den Zugang, sondern auf den Zeitpunkt der Absendung ankommt, was aber durch die Regelungen über die Transportgefahr abgemildert wird, wie
Schlechtriem näher darlegt. Die Rechtsbehelfe können im Gegensatz zum BGB grundsätzlich kumuliert we
Im Gegensatz zum BGB gewährt das CISG dem Käufer bei wesentlichem Vertragsbruch grds. einen Anspruch auf Nacherfüllung, bzw. Nachbesserung durch den Käufer, sofern dies noch
zumutbar ist, Art. 46 II, III CISG. Die wesentliche Vertragsverletzung ist zwingende Voraussetzung für die Lösung vom nunmehr unerwünschten Schuldvertrag. Deren
Voraussetzungen werden sich nicht immer leicht beweisen lassen. Hier bietet die Nachfrist die optimale gestalterische Möglichkeit, wie Schlechtriem ausführlich verdeutlicht.
Die Nachfrist des Art. 47 CISG bewirkt nach fruchtlosem Verstreichen einen Übergang von der Erfüllung zur Vertragsaufhebung, ohne daß es auf das Vorliegen der Wesentlichkeit
der Vertragsverletzung ankommt. Die Nachfrist hat also im CISG eine andere Funktion als bei § 326 BGB. Anders als nach dem objektiven System des BGB hängt beim CISG vieles von
einer qualifizierten rechtlichen Beratung ab. Andererseits bietet das CISG den Vorteil, daß eine versäumte Nachfristsetzung - wiederum anders als grds. nach § 326 BGB - nicht
unbedingt rechtliche Nachteile nach sich führt, wenn die Voraussetzungen der wesentlichen Vertragsverletzung erfüllt sind. Ist keine Nachfrist gesetzt, ist allerdings auf der
Ebene der wesentlichen Vertragsverletzung eine Differenzierung in wesentliche und unwesentliche Vertragsverletzungen vorzunehmen. Die Nichtlieferung wird im Regelfall eine
wesentliche Vertragsverletzung darstellen, sofern sich der Verkäufer nicht entlasten kann. Problematisch sind die Fälle der Schlechtleistung: Bei einer Aliud-Lieferung wird
man i.d.R. mit Schlechtriem eine wesentliche Vertragsverletzung annehmen müssen, bei sonstiger vertragswidriger Beschaffenheit der Ware - nach Erfüllung der Rügeobliegenheiten
- wird es auf die Möglichkeit der Nachlieferung in angemessener Frist ankommen, sofern kein Fixgeschäft vorliegt. Die Vertragsaufhebung muß allerdings in angemessener Frist
erklärt werden, es sei denn es liegt Nichterfüllung vor, Art. 49 Abs.2 CISG. Es scheint sich herauszukristallisieren, daß die Vertragsaufhebung nach Vorliegen der
Voraussetzungen und ihrer Kenntnis beim Käufer unverzüglich verlangt werden, auch wenn Schlechtriem dies flexibler handhaben möchte: Letztlich zeigt sich hier der
handelsrechtliche Kontext, in dem das CISG steht.
Beim Schadensersatzanspruch hingegen kommt es nach Art. 45 I lit. b CISG nicht auf die Modalität der Pflichtverletzung an, zudem dieser Anspruch mit allen anderen
Rechtsbehelfen kombiniert werden kann. Grundsätzlich gilt für den Schadensersatz der Grundatz der Totalreparation, ausschließlich begrenzt durch die Voraussehbarkeitsregel,
die den Ersatz auf Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluß als Risiko einer Pflichtverletzung zu erwarten oder aufgrund besonderer Umstände zu erwarten waren. Sie beruht
auf rezipierten US-amerikanischem Recht des französischen Code Civil, der über das Recht von Louisiana in das US- amerikanische Recht Eingang gefunden hat, wie Schlechtriem
dankenswerterweise erläutert. Ein "großer Schadensersatzanspruch" wie nach § 463 BGB ist nach dem CISG nicht möglich, da der Gläubiger nur dann die Rückgabe der Sache mit dem
Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses verbinden darf, wenn eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt oder eine Nachfrist erfolglos gesetzt wurde. Die
Voraussehbarkeitsregel wirft zahlreiche beweisrechtliche Fragen auf, die Schlechtriem leider nur ansatzweise thematisiert. Gerade den Praktiker werden solche Argumentationen
aber gerade auch interessieren. Diese Problematik zeigt deutlich, daß bei Vereinbarung des CISG besser darsteht, wer über eine ausgefeilte Strategie der Vertragsgestaltung
verfügt und diese auch durchsetzen kann. Die Einführung der Minderung in das CISG, Art. 35 Abs.1, wurde gegen die Skepsis der anglo-amerikanischen Vertreter durchgesetzt, aus
deren Sicht eine "actio quanti minores" schlicht überflüssig ist, da es sich ihrer Meinung nach um einen erleichterten Schadensersatzanspruch handelt, dessen Folgen ja
schließlich auch nach deutschen Recht mit der Differenztheorie zu §§ 325, 326 BGB und mit dem kleinen Schadensersatzanspruch zu § 463 und § 823 I, II BGB herbeigeführt werden
können. Ausführliche Darlegung findet auch die Problematik der Zurückbehaltungsrechte, die im CISG nur ansatzweise geregelt sind, Art. 58 Abs.1 S.2, Abs.2, 85 S.1, 86 Abs.1
S.2 CISG. Auch hier stehen sich wieder jene Auffassungen gegenüber, die soweit keine ausdrücklichen Regelungen enthalten sind, IPR-Regeln und damit das berufene Sachrecht
anwenden wollen und jene, die - wie hier - das Rechtsinstitut des Zurückbehaltungsrechts autonom nach dem CISG qualifizieren wollen. Letztere Position wird von Schlechtriem
mit guten Gründen vertreten, da sonst die diesbezüglichen Einschränkungen durch die Kategorien des CISG leerlaufen würden. In der Tendenz pflegt Schlechtriem eine autonome
Auslegung des CISG vorzuziehen, wenn sie rechtlich möglich ist. Diese Auffassung vermeidet zahlreiche Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich sonst zuhauf stellen und die
Anwendung des CISG erheblich erschweren würden. Der Sinn und Zweck des CISG legt eine weite Auslegung nahe.
Die Pflichten des Käufers sind in Art. 53 ff CISG geregelt. Daß den Käufer die Pflicht zur Kaufpreiszahlung, Art. 62 CISG, trifft, ist trivial und Gegenstand aller Kaufrechte
in aller Welt. Auch trifft den Käufer regelmäßig die Pflicht, die Ware am vereinbarten Ort abzunehmen. Grundsätzlich trifft den Käufer nach Übergang der Leistungs- und
Preisgefahr die Pflicht, den Kaufpreis auch dann zu begleichen, wenn die Sache untergegangen ist, Art. 66 CISG, es sei denn die Zerstörung oder Verschlechterung beruht auf
einem Umstand, der der Risikosphäre des Verkäufers zuzurechnen ist. Liegt aber seitens des Verkäufers ein wesentlicher Vertragsbruch vor, springt die Gefahr auf ihn zurück,
Art. 82 II lit. a CISG.
Ähnlich wie nach § 276 BGB, aber unter strengeren, dem anglo-amerikanischen Rechtskreis entstammenden Voraussetzungen, kann sich der Verkäufer nach Art, 79, 80 CISG für
Schadensersatzverpflichtungen entlasten. Alle anderen Rechtsbehelfe sind verschuldensunabhängig und bleiben nach Art. 79 Abs.5 CISG bestehen, also auch der Erfüllunganspruch.
Dies hält Schlechtriem rechtspolitisch (also nicht: rechtsdogmatisch) für verfehlt, da es seiner zutreffenden Auffassung nach unsinnig ist, eine Klage auf Leistung zuzulassen,
die objektiv nicht erfüllt werden kann. Derartige Regelungen machen skeptisch, ob das CISG wirklich das geeignete Paradigma für eine Schuldrechtsreform ist. Der Schuldner hat
nur dann keinen Schadensersatz zu leisten, wenn die Ursachen für ihn weder beherrschbar noch voraussehbar waren. Das Leistungshindernis muß daher außerhalb des Einflußbereichs
des Schuldners liegen. Im übrigen liegt dem Typus nach Garantiehaftung vor, wobei es primär auf den konkreten Vertrag ankommt. Sehr umstritten ist, ob nicht nur nicht zu
vertretende objektive und subjektive Unmöglichkeit der Leistung (diese Kategorien schleichen sich förmlich in die Argumentation ein) entlasten kann, oder auch Fälle
wirtschaftlicher Unmöglichkeit erfaßt sind. Gegen die h.L. will Schlechtriem dies als Opfergrenze in Extremfällen zulassen. Angesichts der Unwägbarkeiten im internationalen
Handelsverkehr ist dem zuzustimmen.
Im Recht der §§ 350, 351 BGB argumentiert in Deutschland eine im Vordringen befindliche Meinungsgruppe näher am CISG als am BGB. Art. 81 - 84 CISG beruhen jedoch weitgehend
auf dem EKG. Es wäre für die Neuauflage aus Verständnisgründen vielleicht zu überdenken, EKG und EAG im Anhang ebenfalls abzudrucken. Grundsätzlich wirken Untergang und
Verschlechterung wie nach §§ 350, 351 BGB als Rücktrittssperre, ohne die Materie als Haftungsproblem zu regeln. Nach Art. 81 Abs.1 CISG erfolgt nach Vertragsaufhebung eine
"Umsteuerung" des Obligationsprogramms: Schadensersatzansprüche folgen ebenso aus dem geschlossenen Vertrag, wie andere Klauseln in Geltung bleiben, die von der Aufhebung und
ihren Folgen nicht erfaßt werden. Nachlieferung wird wie eine Aufhebung des Vertrages behandelt, da in diesem Fall ja die Notwendigkeit der Rückgabe der fehlerhaften Ware
besteht. Jedenfalls wirkt das Nachlieferungsverlangen wie eine Ausübung des Rücktrittsrechts. Art. 82 CISG sperrt die Ausübung des Rücktrittsrechts, wenn die Ware vor Ausübung
desselben untergegangen oder wesentlich verschlechtert worden ist, es sei denn der Schuldner ist dafür nicht verantwortlich. Im Grundsatz ist das Rücktrittsrecht immer dann
ausgeschlossen, wenn der Vertragsaufhebungsberechtigte die Ware - aus welchen Gründen auch immer - nicht zurückgeben kann. Rückabwicklungen sollen nach dem Zweck des CISG
soweit wie möglich vermieden werden. Allerdings schränkt Art. 82 Abs.2 CISG die genannte Sperre erheblich ein, wenn die Beeinträchtigung der Rückgabe nicht im
Verantwortungsbereich des Schuldners liegt. Es bestehen allerdings erhebliche Unterschiede zu § 351 BGB, da Art. 82 Abs.2 CISG gerade kein Verschulden fordert, sondern es um
die Abgrenzung von Verantwortungssphären geht, die dann gegeben ist, wenn eine "Risikoerhöhung" vorliegt. Kennt der Käufer den Rücktrittsgrund noch nicht, kann
bestimmungsgemäßes Verhalten nie ein Aufhebungsgrund sein. Es kommt daher allein darauf an, ob eine Risikoerhöhung vor oder nach der Kenntnis des Rücktrittsgrundes vorliegt.
Davon ist eine weitere Ausnahme zu machen, wenn die Ursache für die Risikoerhöhung außerhalb des Verantwortungsbereichs des Rücktrittsberechtigten stammt, insbesondere also,
wenn der Rücktrittsgegner für die Verursachung verantwortlich ist.
Mit dem besprochenen Band ist es Schlechtriem auf knappem Raum gelungen, alle entscheidenden Probleme deutlich und das CISG dem deutschen Leser verständlich zu machen: Mehr
als die Chance, sich selbständig zu verhalten, gibt kein Buch!
Berman, Harold J. (1991), Recht und Revolution. Die Bildung der westlichen Rechtstradition, Ffm: Suhrkamp.
Emmerich, Volker (1997), Das Recht der Leistungsstörungen, 4. Aufl., München: Beck.
Herdegen, Matthias (1995), Internationales Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., München: C.H. Beck.
Kegel. Gerhard (1995), Internationales Privatrecht, 7. Auflage, München: Beck.
Kropholler, Jan (1997), Internationales Privatrecht, 9. Aufl., Tübingen: Mohr.
Kimminich, Otto (1997), Einführung in das Völkerrecht, 7. Aufl., München, Stuttgart: UTB.
Rabel, Ernst (1936), Das Recht des Warenkaufs I, Nachdruck, der Auflage von 1957, Berlin: De Gruyter, 1957.
Ders., (1958), Das Recht des Warenkaufes II, Berlin: De Gruyter.
Schapp, Jan (1998), Methodenlehre des Zivilrechts, Tübingen: Mohr (Siebeck): UTB.
Schlechtriem, Peter (1981), Einheitliches UN-Kaufrecht, Mohr (Siebeck): Tübingen.
Schlechtriem/Magnus (1988), Internationale Rechtsprechung zu EKG und EAG, Baden-Baden: Nomos.
Schlechtriem (1987), Schuldrechtsreform. Voraussetzung, Möglichkeit und Gegenstände, Heidelberg: C.F. Müller.
Schlosser, Hans (1996), Grundzüge der Neueren deutschen Privatrechtsgeschichte, 8. Auflage, Stuttgart. UTB.
Schuldrechtsreformkommission (1992), Abschlußbericht zur Überarbeitung des Schuldrechtes, Bonn.
Schwenzer, Ingeborg/Müller-Chen, Markus (1996), Rechtsvergleichung. Fälle und Materialien, Mohr (Siebeck), Tübingen.
|
|
|