Ralf Hansen
Zwei ausgezeichnete Überblicke über das US - Recht
Eine Rezension zu:
Peter Hay
US - Amerikanisches Recht
Reihe: Juristische Kurz - Lehrbücher
2. überarbeitete und erweiterte Auflage
München: C.H. Beck, 2002, 386 S., € 24,-
ISBN 3-406-49276-2
und
Peter Hay
Law of the United States
First Edition
Gemeinschaftlich verlegt von:
C.H. Beck, Dalloz, Manz, Sakkoulas, Giuffre, Helbing & Lichtenhahn, Bruylant,
hier: München: C.H.Beck, 2002, 370 S., € 25,-
ISBN 3-406-47913-8
http://www.beck.de
Das US - amerikanische Recht ist eine faszinierende, dem deutschen Juristen auf den ersten Blick fremde Materie, beruhend auf englischem Common - Law (s. dazu Graf von
Bernsdorff, Einführung in das englische Recht, 2. Aufl., München: C.H. Beck, JuS-Schriftenreihe, 2000), aus dessen Einflußbereich es indessen längst herausgetreten ist. Die
profunde, überaus lesenswerte Einführung des bedeutenden IPR - Spezialisten Peter Hay ist nicht ganz so neu wie sie scheint. Hervorgegangen aus seiner "Einführung in das US-
amerikanische Recht", die weiland bei der Wissenschaftlichen Buchgesellschaft Darmstadt in mehreren Auflagen erschienen ist, handelt es sich vorliegend um eine
Fortschreibung dieser seinerzeit sehr beliebten Einführung in veränderter Form. Nunmehr erscheint bereits nach knapp zwei Jahren die zweite Auflage dieses Werkes in
erweiterter Form, was für ein lebhaftes Interesse der Leserschaft spricht.
Ziel dieses Buches ist es, in einem überschaubaren Umfang einen doch recht umfassenden Überblick (besser vielleicht: Einblick) über das US - amerikanische Recht zu geben.
Damit hat das Werk notwendigerweise Einführungscharakter. Es gibt hochwillkommene Hilfestellungen bei der Einarbeitung in diese Materie von Deutschland aus, etwa zur
Vorbereitung eines USA - Aufenthaltes. Die Neuauflage ist jetzt im wesentlichen auf dem Stand von Ende 2001; in Einzelfällen sogar auf dem Stand von Frühjahr 2002.
Gegenstand der Neuauflage war die Einarbeitung der Entwicklung der Gesetzgebung, besonders auf bundesrechtlichem Gebiet und die dynamische Entwicklung der Rechtsprechung,
die sehr souverän in einer klugen Auswahl dokumentiert wird. Parallel dazu erscheint eine englischsprachige Ausgabe, die auf der Basis einer Verbesserung der ersten Auflage
erstellt wurde. Die beiden Bände variieren ein wenig in der Auswahl, da sich die englischsprachige Ausgabe an einen breiteren Leserkreis in aller Welt richtet. Insgesamt
entsprechen sich die beiden Bände aber im wesentlichen, oder wie es der Verfasser selbst ausdrückt: "...the two books track each other". Angesichts der Materie bietet sich
die Lektüre der englischsprachigen Ausgabe allein schon zu Übungszwecken an, da sich die US - amerikanische Rechtssprache so besser mitteilt. Bereits im Vorwort zur
englischsprachigen Ausgabe wiederholt der Verfasser eine Warnung an die Leser, die er immer wieder ausgesprochen hat: "All this said, I need to repeat a warning I have
sounded throughout my writing on >American Law<: there is no such thing. Instead many areas of public law and virtually all areas of private law are the separate law
of the fifty States, the District of Columbia und the U.S.-dependent) Territories. Common language, legal tradution, and culture have served to bring about a basic legal
unity, but this must never obscure the fact that any problem concerning >American< law will unsually invoke the law of an individual state".
Rechtsgeschichtliches, so wichtig es für das Verständnis dieser Materie ist, wird in beiden Ausgaben eher gestreift (sehr grundlegend dazu: Berman, Law and Revolution,
1981). Sehr fundiert vermittelt der Verfasser die für diesen Bereich so wichtige Rechtsquellenlehre des US- amerikanischen Rechts, ausgehend vom Verständnis des Common- und
Equity - Law als Richterrecht, neben das zunehmend Statuory Law, also staatlich gesetztes Recht tritt, das aus Bundes- und Landesrecht besteht, nach der Abgrenzung des 6.
Artikels des US - Verfassung, die im Anhang abgedruckt ist. Zwar weicht das einzelstaatliche Recht oft voneinander ab, doch haben Uniform Law Codes erheblich zur
Rechtsvereinheitlichung beigetragen, von den wichtigen Restaments der Juristenvereinigungen ganz abgesehen. Sehr eindrucksvoll ist etwa die Erläuterung des Umganges mit den
Prejudices des Richterrechts, dessen hohe Bedeutung die US - amerikanische Rechtskultur - wie die englische - maßgeblich gekennzeichnet, da auch die Auslegung des
Gesetzesrechts der bindenden Auslegung durch die Gerichte unterliegt und damit erst die Auslegung eines problematischen Rechtssatzes mit dieser gemeinsam die Norm bildet
(vertiefend: Blumenwitz, Einführung in das anglo-amerikanische Recht, JuS-Schriftenreihe, Bd. 2). Selbstredend wird auch die Struktur der stare decisis eingehend erklärt,
die die Rechtsprechung der unteren Instanzen an Prejudices der holding (nicht auch der obiter dicta) der obersten Gerichte bindet, so daß nur dem jeweils höchsten Gericht
ein Overruling möglich ist. Um das passende Präjudiz zu finden, muß ein distinguishing erfolgen, daß eine rationale Methode des Auffindens von Leading Cases voraussetzt, die
von Hay klar erklärt wird. Hier haben inzwischen "neue Medien" und Internet nicht mehr wegzudenkende Möglichkeiten der Informationsbeschaffung hervorgebracht.
Relativ kurz behandelt wird das öffentliche Recht des USA (näher dazu: Brugger, Einführung in das öffentliche Recht der USA, München: C.H. Beck, JuS-Schriftenreihe, 2000).
Der Verfasser weist insoweit schon im Vorwort auf seinen "Background" als "Zivilist" hin. Der Schwerpunkt liegt hier auf dem Verfassungsrecht, ausgehend von der Erläuterung
des Konzeptes der Präsidialdemokratie. In der englischsprachigen Ausgabe treten die historischen Aspekte etwas stärker akzentuiert hervor als in der deutschen Ausgabe. Auch
insgesamt erscheint die Lektüre dieser Ausgabe für einen "Kontinentaljuristen" reizvoller. Etwas sehr knapp sind die Erläuterungen zu den Grundrechten ausgefallen. Kurz
dargelegt wird auch das Ausländerrecht in seinen wesentlichen Zügen, mit besonderem Blick auf das Einreiserecht. Auch hier scheint sich in Europa gegenwärtig eine deutliche
Rezeption des US-Rechts abzuzeichnen. Hier kommen insbesondere die Visumpflicht für die Einreise als Nonimmigrant und die Voraussetzungen für die Einreise als Immigrant zur
Sprache. Die Ausführungen zum Verwaltungsrecht sind zwar sehr knapp, bieten jedoch das Wesentliche in prägnanter Kürze. Die strikte Trennung zwischen Öffentlichem Recht und
Privatrecht wie sie den kontinentaleuropäischen Rechten vertraut ist, fehlt in den USA weitgehend. Entsprechend fehlen spezifische Verwaltungsgerichte weitgehend, doch
prüfen die "ordentlichen" Gerichte auch die Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln, wenn ein standing vorliegt, dessen Voraussetzungen wesentlich weiter gezogen sind als die
der deutschen Klagebefugnis.
Besonders anregend ist die Lektüre der Ausführungen zum US-amerikanischen Prozeßrecht, in dessen Zentrum der Zivilprozeß steht. In diesem Rahmen erläutert Hay in
herausragender Weise auch die Strukturen der internationalen Zuständigkeit US - amerikanischer Gerichte, deren Bejahung erhebliche materiellrechtliche Vorwirkungen haben
kann. Ein US-amerikanisches Zivilprozeßrecht gibt es indessen sowenig, wie ein US-amerikanisches Zivilrecht, da diese Materien als Ländersache jeweils abweichender Regelung
zugänglich sind, was die Existenz eines interlokalen Kollisionsrechts innerhalb der USA notwendig macht. Die Existenz der Notwendigkeit der ständigen Abgleichung der Rechte
der verschiedenen Bundesstaaten erklärt auch das hohe US-amerikanische Niveau des "Law of Conflicts". Die Ausführungen beziehen sich denn auch auf den bundesrechtlichen
Federal Rules of Civil Procedure (FRCP). Es ist überaus begrüßenswert, daß die Gerichtsstände in sachlicher und örtlicher Hinsicht recht eingehend dargelegt werden. Die
Begrifflichkeit in der deutschen Ausgabe ist allerdings eher auf einen mit der ZPO vertrauten Leserkreis ausgerichtet, auch wenn die Begriffe manchmal nur schwer in eine
Entsprechung zu bringen sind. Hier finden sich allerdings zahlreiche Regeldurchbrechungen, etwa durch die Doktrin des Forum non Conveniens, nach der ein zuständiges Gericht
zugunsten eines anderen, international ebenfalls zuständigen Gerichts, seine Zuständigkeit verneinen kann, was in Deutschland nicht praktiziert wird. Im Rahmen der
Darlegungen zu den Gerichtsständen wird der nicht ganz leicht handzuhabende Begriff des Domicile (of origin; of derivation; of choice) sehr präzise und nachvollziehbar
erläutert. Der Leser wird auch über das Kostenrecht der American Rule aufgeklärt, denn jede Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits selbst, was oftmals zur Abtretung eines
Teiles der Klageforderung an Rechtsanwälte führt. Interessant sind die Darlegungen über den Gang der Hauptverhandlung, die die Unterschiede zum deutschen Zivilprozeß
deutlich machen (s. auch Schack, US - amerikanisches Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., JuS-Schriftenreihe, 1995). Sehr knapp, vielleicht zu knapp, sind allerdings die Ausführungen
zum Zwangsvollstreckungsrecht. Gut erklärt werden indessen die Voraussetzungen der Anerkennung ausländischer Titel und deren Durchsetzung. Aufgrund des Zusammenhangs wird
unmittelbar im Anschluß das internationale Kollisionsrecht der USA behandelt, das als einzelstaatliches Recht bei kollisionsrechtlicher Gesamtverweisung eines anderen
Staates der Konkretisierung bedarf. So knapp dieses Kapitel gefaßt wird, werden doch alle maßgeblichen Aspekte wenigstens kurz angesprochen. So die allgemeinen Regeln unter
Darstellung der abweichenden Begrifflichkeiten, aber auch der interessanten Gemeinsamkeiten und die "besonderen Lehren", wie sie auch vom deutschen IPR her vertraut
sind.
Der Überblick über die Grundstrukturen des Privat- und Wirtschaftsrechts der USA strebt eine gewisse Vollständigkeit an. Die Darstellung lehnt sich sehr stark an die nur
faktisch verbindlichen Uniform Acts an und wählt insbesondere den für fast alle Bundesstaaten (außer Louisana) verbindlichen Uniform Commercial Code zum Ausgangspunkt der
Darstellung, der auf alle Warenkäufe Anwendung findet. Interessant ist die Überlagerung des Art. 2 UCC durch das auch für die USA geltende CISG. Insbesondere die großen
Besonderheiten des US- amerikanischen Privatrechts, die Consideration und die Specific Performance werden in herausragender Weise dem deutschen Leser vorgestellt. US -
amerikanische Verträge sind immer gegenseitige Verträge, auf Bargaining angelegt, ohne das es auf den Wert der Gegenleistung nach der Peppercorn Theory ankommt. Schriftliche
Abfassung eines Vertrages ersetzt dabei nach dem Recht der meisten Staaten die Consideration, deren nur noch symbolische Funktion damit auf der Hand liegt, wenn eine
stoffliche Gegenleistung fehlt. Den deutschen Juristen wird insbesondere (in rechtsvergleichender Perspektive) das US- amerikanische Leistungsstörungsrecht interessieren,
dessen Kernkategorie der Breach of Contract ist, der regelmäßig zum Schadensersatzanspruch führt, weil eine Specific Performance, ein Erfüllungsanspruch, der nur zulässig
ist, wenn der Vertragsgegenstand nicht ersetzbar ist, fehlt. Diese Basisstrukturen werden auf engstem Raum sehr verständnisorientiert dargelegt. Es ist dabei
selbstverständlich, daß die Anwendung US-amerikanischen Rechts durch deutsche Juristen der Vertiefung am näher konkretisierten Recht des jeweiligen Einzelstaates bedarf.
Eingehend vorgestellt wird auch das sehr weitreichende Recht der unerlaubten Handlungen, der Torts, von denen besonders die Punitive Damages dem deutschen Juristen eher
fremd sind. Sie sind aber auch in den USA in die rechtspolitische Diskussion geraten, auch wenn es weiterhin zu einer erheblichen Verhängung entsprechender
Schadensersatzsummen kommt. Korrespondierend dazu, scheint sich auch in Deutschland eine Neigung der Gerichte analysieren zu lassen, höhere Schadensersatzsummen
zuzusprechen. Kurze Kapitel finden sich auch zu Sachen-, Familien- und Erbrecht. Hier wird insbesondere die Besonderheit herausgestellt, daß das US-amerikanische Erbrecht
für Abkömmlinge kein Pflichtteilsrecht bereitstellt, wenn testamentarische Enterbung vorliegt, die regelmäßig Gegenstand prozessualer Angriffe ist. Kurz aber verständlich
finden sich auch Erläuterungen etwa zum Scheidungsrecht.
Ein sehr informativer, recht kurzer Überblick stellt die Zusammenhänge des US-amerikanischen Wirtschaftsrechtes dar und enthält kurze Einblicke in das Handels- und
Gesellschaftsrecht, das Wettbewerbs- und Kartellrecht, den gewerblichen Rechtsschutz und das Arbeits- und Sozialrecht, die zahlreiche Besonderheiten gegenüber dem
kontinentalen Recht aufweisen, wobei aber insbesondere das europäische Markenrecht immer mehr "amerikanisiert" wird. Die diesbezüglichen Darstellungen sind angesichts des
zur Verfügung stehenden Raumes eher skizzenhaft. Auch zum Straf- und Strafprozeßrecht findet sich ein exzellenter Überblick. Problematisiert wird hier übrigens auch die
inzwischen politisch ein wenig unter Druck geratene Verhängung der Todesstrafe in den USA, auch wenn der Verfasser gegenüber einer Abschaffung angesichts der
Verfassungsentwicklung eine tiefe Skepsis äußerst, die hochgeschraubte Erwartungen dämpfen dürften, auch wenn diese Entwicklung wünschenswert ist. Im Anhang enthält der Band
einen "Rechtsprechungsklassiker" des Supreme Court von 1916 zur Produkthaftung mit deutscher Übersetzung.
Das Werk von Hay ist der ideale Ausgangspunkt für eine Entdeckungsreise in eine faszinierende Rechtsordnung, mit der von Deutschland aus vielfältige Berührungspunkte
bestehen und mit der sich näher zu beschäftigen unter Bedingungen einer wirtschaftlichen Globalisierung unter Domestizierung durch US - Wirtschaftsrecht jeder Anlaß besteht.
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