Herzlich willkommen auf jurawelt.com

Zur neuen Webseite: jurawelt.com

Zum Forum: forum.jurawelt.com


Artikel 9502
Tobias Schott
24.08.2004

Neuerungen im WpHG

Eine Rezension zu:

Heinz Dieter Assmann / Uwe H. Schneider

Wertpapierhandelsgesetz

Kommentar

3. Auflage

Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2003, 1.498 Seiten, 148,- €
ISBN 3-540-40054-4

http://www.otto-schmidt.de


In den letzten Jahren hat das WpHG eine Reihe von Änderungen erfahren, doch erst das vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21.6.2002 (4. FGG) brachte so weit reichende Eingriffe in das Gesetz mit sich, dass eine Neuauflage des "Assmann/Uwe H. Schneider" dringend notwendig wurde. Kernpunkte des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes sind neben Änderungen im Aufsichtsrecht, im Börsenrecht und im Verkaufsprospektgesetz (Änderungen im Börsenorganisationsrecht, Flexibilisierung der Marktsegmente sowie Regelungen über das Lock-up als Börsenzulassungsvoraussetzungen) wesentliche Änderungen im Wertpapierhandelsrecht.

Zur Gewährleistung bestmöglicher Transparenz erfolgt eine Konkretisierung der Vorschriften über die Ad-hoc-Publizität. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 WpHG müssen in der Ad-hoc-Mitteilung benutzte Unternehmenskennzahlen üblich sein und einen Vergleich mit den zuletzt genutzten Kennzahlen ermöglichen. Ferner sind aufgrund von § 15 Abs. 1 Satz 3 WpHG inhaltlich unrichtige Veröffentlichungen unverzüglich nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 WpHG zu berichtigen und zwar auch dann, wenn die in § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG genannten Voraussetzungen für die Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender Tatsachen nicht vorliegen.

§ 15 a WpHG regelt erstmals gesetzlich die Verpflichtung zur Veröffentlichung und Mitteilung von Wertpapiergeschäften von bestimmten Unternehmensinsidern. Nach dieser Vorschrift sind die Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans (also im Regelfall die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats) sowie die persönlich haftenden Gesellschafter eines Emittenten, dessen Wertpapiere zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, oder eines mit diesem Emittenten verbundenen Unternehmens verpflichtet, dem Emittenten sowie der Aufsichtsbehörde den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren des Emittenten oder von Derivaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Als Derivate im Sinne dieser Vorschrift gelten solche, deren Preis unmittelbar oder mittelbar vom Börsen- oder Marktpreis der Wertpapiere des Emittenten abhängt. Diese Mitteilungsverpflichtung gilt auch für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Verwandte ersten Grades der nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 WpHG Meldepflichtigen. Die Details der Meldung über Wertpapiergeschäfte von Unternehmensinsidern regelt § 15 a Abs. 2 WpHG. Danach sind die Bezeichnung des Wertpapiers oder Derivats und die Wertpapierkennnummer, das Datum des Geschäftsabschlusses, der Preis, die Stückzahl und der Nennbetrag der Wertpapiere oder Derivate, die am Geschäft beteiligten Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder Repräsentanzen i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) anzugeben, sowie die Börse, sofern es sich um ein Börsengeschäft handelt.

§ 15 a Abs. 3 WpHG sieht als Regelfall die Veröffentlichung durch Bekanntgabe im Internet vor. Die Bekanntgabe kann durch Publikation in einem überregionalen Börsenpflichtblatt erfolgen, wenn die Bekanntgabe im Internet für den Emittenten mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Die nunmehr 3. Auflage des Kommentars greift die genannten Neuerungen auf und führt sie auf hohem Niveau einer ausführlichen Kommentierung zu. Wie bereits aus den vorhergehenden Auflagen gewohnt, bleibt auch die neue Auflage nicht an den Grenzen des WpHG stehen, sondern wagt auch den Blick auf benachbarte Rechtsmaterien und diskutiert Fragen, die im Schnittkreis dieser überlagernden Rechtskreise entstehen.

Nach Art und Umfang bestätigen die zahlreichen Änderungen des Gesetzes die schon in der Erstauflage des Kommentars von Assmann / Uwe H. Schneider geäußerte Vermutung, bei dem WpHG handele es sich nicht nur um das Grundgesetz eines neuen Rechtsgebietes, sondern auch um die Keimzelle und die Sammelstelle künftigen deutschen Kapitalmarktsrechts. Umso wichtiger ist es, mit der 3. Auflage wieder einen Kommentar zur Hand zu haben, der nicht nur auf aktuellem Stand ist, sondern sich auch ganz und gar auf das WpHG konzentriert, meinungsbildende Kommentierungen mit Tiefgang abliefert und in zwei Auflagen bewiesen hat, dass ihn praxisnahe Lösungsvorschläge auszeichnen.

Es versteht sich von selbst, dass die Neuauflage nicht nur den Änderungen des Gesetzes Rechnung trägt, sondern auch die einschlägige Rechtsprechung und das immer stärker anschwellende kapitalmarktrechtliche Schrifttum verarbeit.

Allerdings wird auch die der Neuauflage zu Grunde liegende Gesetzesfassung nur eine Etappe im Zuge der Weiterentwicklung des deutschen Kapitalmarktrechts durch Gesetzgebung und Rechtsprechung sein. Es zeichnen sich schon jetzt Änderungen des Gesetzes auf Grund verabschiedeter oder vor der Verabschiedung stehender Europäischer Richtlinien ab. Diesbezügliche Hinweise wurden, soweit hilfreich, in die Erläuterungen der 3. Auflage aufgenommen. Und was die weitere Entwicklung anbelangt, dürfen wir schon jetzt auf weitere Auflagen dieses Kommentars, den man mit Fug und Recht ein Standardwerk nennen kann, gespannt sein.

Den Autoren des Kommentars ist es gelungen, die Problemkreise des WpHG umfassend darzustellen und Lösungsansätze aufzuzeigen. Der Leser hat die Möglichkeit, Detailfragen nachzugehen und so tief in die Materie einzudringen. Der Kommentar ist mit Sicherheit ein Standardwerk im Wertpapierrecht.

Gesamteindruck:
Egal ob Praktiker oder Student – jeder, der sich vertieft mit dem Wertpapierhandelsgesetz beschäftigt, wird um diesen Kommentar nicht herum kommen. Die einzelnen Kommentierungen sind sehr tiefgehend und halten für nahezu jeden Problemkreis eine Antwort parat. Auch wenn in einzelnen Grenzbereichen der Kommentar Antworten schuldig bleibt, so fehlt es nicht an Literaturhinweisen, um sich diese Randgebiete selber zu erarbeiten. Bei einer so umfassenden Materie kann eben nicht alles behandelt werden. Auch der Verzicht auf das Abdrucken verschiedener Richtlinien in der neuen Auflage fällt nicht weiter ins Gewicht, da diese Richtlinien ohne Probleme im Internet nachgeschlagen werden können. Der Kommentar macht sich das zunehmende Angebot an Nachschlagemöglichkeiten im Internet von offizieller Seite zunutze und verbindet auf vorbildliche Weise die unterschiedlichen Informationskanäle und hat somit mit Sicherheit einen zukunftsweisenden Weg eingeschlagen.

Impressum | Datenschutz