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Artikel 898
Ralf Hansen

Handelsrecht nach der Handelsrechtsreform

Eine Rezension zu:

Claus-Wilhelm Canaris

Handelsrecht

23. Auflage

des von Carl Hermann Capelle begründeten Werkes

München: C.H. Beck, 2000, 634 S., DM 39,00,-
ISBN 3-406-44245-5


http://www.beck.de


Die Neuauflage wurde gegenüber der Vorauflage erheblich verändert, nicht lediglich allein aufgrund veränderter Gesetzeslage in weiten Teilen des Handelsrechts. So wurde etwa die Darstellung der Enthaftungsregelungen völlig umgestaltet. Wiederum hat der Verfasser seine Auffassungen in einigen Bereichen erheblich modifiziert, so etwa hinsichtlich der Gewährleistungshaftung beim Unternehmenskauf. Ohnehin gehört Canaris zu den experimentierfreudigsten und produktivsten Denkern des Zivil- und Wirtschaftsrechts der deutschen Gegenwart. Interessante Neuerungen finden sich auch im Recht der Unternehmensnachfolge. Erhebliche Veränderungen mußten natürlich die Kapitel erfahren, deren Materien von der Handelsrechtsreform von 1998 erfaßt worden sind. Hier sind betroffen insbesondere das Recht des Kaufmannsbegriffes, das Transportrecht und weitere Materien. Die Auswirkungen der Handelsrechtsreform von 1998 ziehen sich letztlich durch das gesamte Buch wie ein roter Faden. Mit Recht bezeichnet Canaris die Neuerungen im Firmenrecht als revolutionär.

Das neue Kaufmannsrecht hat bereits zu heftigen Kontroversen in der Handelsrechtslehre geführt. Die unternehmensoziologische Konzeption des Handelsrechtes als "Außenprivatrecht der Unternehmen" (K. Schmidt), wird von Canaris nach wie vor unter Hinweis auf das subjektive System des HGB abgelehnt, was aber die analoge Anwendung im Einzelfall auf kaufmannsähnliche Personen nicht ausschließen soll, etwa hinsichtlich der Normen über Handelsgeschäfte. Die Anknüpfungen an einen Unternehmensbegriff sind aber eher verhalten, so sie denn erfolgen. § 1 II HGB wird angesichts des klaren Wortsinnes als Beweislastregel vorgestellt, die analog in Zweifelsfällen auch für die Darlegungslast gilt. Aber bereits der Antrag nach § 29 HGB führt in eine erste Kontroverse mit Karsten Schmidt, der davon ausgeht, daß im Antrag nach § 29 HGB bei Nichtvorliegen des § 1 II Hlbs.2 HGB bereits konkludent ein Antrag nach § 2 HGB enthalten ist. Dem widerspricht Canaris zwar energisch, doch dürfte die erstere - praxisnähere - Verfahrensweise wenigstens dann zum Zuge kommen, wenn der Antrag sich nicht ausdrücklich oder der Sache nach auf § 1 II HGB bezieht. Die Eintragungspraxis scheint jedoch zu Rückfragen bei der jeweils zuständigen IHK zu neigen und damit eher zur Auffassung von Canaris, so daß ein Hauptantrag nach §§ 29, 1 II HGB ggf. mit einem Hilfsantrag nach § 2 HGB zu koppeln wäre, um die Eintragung in Zweifelsfällen nach notarieller Beratung zu forcieren. Die Grenze zwischen Ist-, Nicht- und Sollkaufmann ist seit 1998 ohnehin durchlässiger geworden. Die nächste Kontroverse in diesem Bereich betrifft die verbliebene Bedeutung des § 5 HGB nach der Handelsrechtsreform. Canaris unterscheidet sehr deutlich und mit Recht die Funktionen dieser Norm vor und nach der Reform. Aber auch hier stellt sich Canaris gegen Karsten Schmidt, der § 2 HGB extensiv handhaben will. Problematisch sind die beiden Konstellationen, in denen der Betrieb des Unternehmens einen nach kaufmännischer Art eingerichteten Geschäftsbetrieb zwar nicht erforderlich macht, aber dennoch eine Eintragung erfolgt ist und die Fälle, in denen dieses Erfordernis einmal gegeben war, aber inzwischen (nach Eintragung) weggefallen ist, etwa wenn eine OHG auf die Stufe der GbR "herabsinkt". Auf kleingewerbliche Unternehmen, die ohne Erfordernis eines solchen Geschäftsbetriebs eingetragen sind, will Canaris nicht § 105 II HGB anwenden, sondern § 5 HGB. Man wird abwarten müssen, wie die Rechtsprechung sich zu dieser Kontroverse stellt. Immer wieder lesenswert sind seine Ausführungen zu § 15 HGB und insbesondere zur nicht registerrechtlichen Vertrauenshaftung im deutschen Handelsrecht. Sehr überzeugend ist die Lehre vom Schein - Nichtkaufmann, der vorliegt, wenn ein Kaufmann sich als Nichtkaufmann geriert, der nach Canaris aus nicht registerrechtlicher Rechtsscheinhaftung haftet, sofern keine Eintragung vorliegt und § 15 HGB eingreifen kann. Es dürfte kein Lehrbuch zum Handelsrechts geben, daß sich mit Rechtsscheinproblemen im Handelsrecht intensiver auseinandersetzt.

Mit großem Gewinn wird der interessierte Leser die Ausführungen zu § 25 HGB zur Kenntnis nehmen, dessen ratio legis seit langem im Streit steht, ohne das sich eine der widerstreitenden Konzeptionen durchsetzen konnte. Auch erfolgt eine kontroverse Auseinandersetzung mit der unternehmensrechtlichen Konzeption von Karsten Schmidt und seiner Lehre von der Haftungskontinuität als unternehmensrechtliches Prinzip, die Canaris bekanntlich bereits im rechtspolitischen Ausgangspunkt für verfehlt hält und als zusätzliches Argument inzwischen die Abschaffung des § 419 HGB ins Feld führen kann, die er ausdrücklich begrüßt. Die Kontroversen zwischen Schmidt und Canaris ziehen sich wie ein roter Faden durch dieses Werk, dessen wissenschaftlicher Gehalt letztlich gar nicht überschätzt werden kann. Sie machen es für den Fortgeschrittenen zu einer spannenden Lektüre, wie immer man auch zu diesen Kontroversen inhaltlich steht. Indessen hat die strenge Auffassung von Canaris wenigstens den einfachen Gesetzessinn für sich, der an der Beibehaltung der Firma und nicht am Unternehmen anknüpft, geschweige denn bei der Kontinuität bezüglich des Rechtsträgers ansetzt, sofern diese Differenz überhaupt als dem Gesetz zugrundeliegend anzusehen ist. Statt zur "Fortbildung des § 25 I HGB" aus Normzweckgründen kommt Canaris daher mit guten Gründen zu einem Respekt vor einem durch Auslegung hier nicht übersteigbaren Gesetzessinn, der als Schranke fungiert, insbesondere mit Blick auf den Gegenschluß aus § 28 HGB. Es verwundert kaum, daß Canaris auch die "Einheitskonzeption" Schmidts zu § 25 und § 28 HGB erneut mit Verve verwirft. Die Kritik ist scharf formuliert, auch in der Folgerung: "Ebenso wie bei der Abschaffung von § 419 BGB sollte man demgemäß auch hier endlich der Einsicht Raum geben, daß das richtige Mittel für einen Schutz der Gläubiger vor nachteiligen Vermögensverschiebungen die Insolvenz- und Gläubigeranfechtung (sowie § 138 BGB) ist, nicht aber die Aufrichtung von Hindernissen gegen die Trennung von Aktiva und Passiva, und also § 25 HGB ebenso beseitigen wie § 419 BGB" (§ 7, Rdnr. 15). Es bleibt zu hoffen, daß den Gesetzgeber unserer Tage, diese klare und wohl begründete Folgerung zu überzeugen in der Lage ist, denn § 25 HGB ist eine systemfremde Norm ohne einleuchtenden Gerechtigkeitsgehalt, mit der häufigen Folge der Zufallsgeschenke an Altgläubiger. Canaris findet hier mit Recht sehr deutliche Worte über diese Norm als Haftungsfalle für geschäftlich nicht versierte Geschäftsübernehmer, von denen insbesondere Existenzgründer schutzbedürftig erscheinen, da die Möglichkeit des Ausschlusses der Haftung nach § 25 II HGB gern übersehen wird.

Interessante Erörterungen finden sich zum einzelkaufmännischen Unternehmen im Erbgang. Es entspricht altem Herkommen die Fortführung eines einzelkaufmännischen Unternehmens durch eine Miterbengesellschaft zuzulassen, was vielfältige Rechtsprobleme aufwirft. Eine im Vordringen befindliche Auffassung will hier die OHG - Regeln analog anwenden, mit weitreichenden Konzequenzen, die etwa statt zur Gesamtvollmacht zur Einzelvollmacht führen. Canaris setzt sich mit den Argumenten der Gegenauffassung wie üblich sehr intensiv auseinander, sieht aber nach wie vor im Kern keinen Anlaß seine Grundhaltung zu verändern, so daß er letztlich überzeugend zur Anwendung der Regelungen über die Miterbengesellschaft kommt. Gespannt sein durfte man auf die - sehr umfassenden - Ausführungen zum neuen Firmen - und Firmennamensrecht im vierten Abschnitt des Buches. Hier weist Canaris berechtigt darauf hin, daß die Kenntnis der Rechtslage vor 1998 für das Verständnis dieses Bereiches unumgänglich ist, da erhebliche Einschränkungen bei der Namenswahl weggefallen sind, die aber unter Umständen hinlänglich kompensiert werden durch Grenzen der Namenswahl unter markenrechtlichen Gesichtspunkten. Die Materie hat inzwischen einen starken kennzeichnungsrechtlichen Einschlag. Canaris erörtert die Frage nicht, die sich hier stellt: Kann unter firmenrechtlichen Aspekten der Eintrag einer Sachfirma abgelehnt werden, die als Marke zulässigerweise registriert werden kann? Da die Zusammenhänge des Firmennamensrechts mit dem Markenrecht immer enger werden, läge es nahe wenigstens eine Kurzdarstellung dieser Prinzipien in eine kommende Auflage aufzunehmen. Die Folgen des maßgeblich veränderten Firmennamensrechts auf das Firmenordnungsrecht liegen auf der Hand und haben zu erheblichen Eingriffen in den Text der Darstellung geführt. Die umfassende Ermöglichung einer Registrierung von Sachfirmen hat die Maßstäbe für die Ermittlung der Firmenwahrheit erheblich beeinflußt, zumal inzwischen die Haftungsverhältnisse in der Firmenkennzeichnung offen gelegt werden müssen. Probleme werfen hier nach wie vor die firmenähnlichen Bezeichnungen auf, deren Problematik von Canaris intensiv erörtert wird. Er sieht die Abgrenzung heute maßgeblich im fehlenden Rechtsformzusatz, will den Grundsatz der Firmenwahrheit jedoch auch prinzipiell auf derartige Geschäfrtsbezeichnungen erstrecken, sieht jedoch - mit Recht - keinen Grund, nichtkaufmännischen Unternehmen, die Privilegien des Kaufmannsrechts analog zubilligen. Wer dies erstrebt, mag den Weg des § 2 HGB gehen. Dies stimmt mit den Wertungen des § 105 II HGB überein.

Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß insbesondere das Recht der Prokura und der Handlungsvollmachten zu den zahlreichen Höhepunkten dieses Werkes zählt. Dies gilt insbesondere auch für das blendend formulierte Kapitel über die Scheinvollmachten im Handelsrecht. Enthalten sind aber auch Kapitel, die nicht in jeder Hinsicht zum "Standardrepertoire" der handelsrechtlichen Lehrbuchliteratur gehören, wie etwa die überaus lesenswerten Ausführungen zum Vertragshändler als letzter "Stufe" des Handelsvertreterrechts. Der Vertragshändler wird derart treffend definiert, daß die Definition bis hin in die Abfassung von Entscheidungsgründen verwendbar ist: "Vertragshändler ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, die Produkte eines anderen Unternehmers im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu vertreiben und deren Absatz in ähnlicher Weise wie ein Handelsvertreter oder Kommissionsagent zu fördern. Die seit je schwierige typologische Einordnung sieht Canaris am ehesten bei §§ 675 I, 611 ff BGB, allerdings mit erheblichen kaufrechtlichen Komponenten. Sehr differenziert wird eine analoge Anwendung der §§ 84 ff HGB im Einzelfall erwogen, wenn eine Funktionsähnlichkeit erkennbar ist und die betreffende Norm jeweils paßt. Einen weiten Leserkreis ansprechen dürften auch die Ausführungen zum Franchisenehmervertrag, nachdem das Franchising sich immer weiter durchsetzt und mit Canaris Ähnlichkeiten zum Vertragshändlersystem nicht von der Hand zu weisen sind, so daß beim vertikalen Franchisenehmersystem eine typologische Einordnung nach §§ 675 I, 611 ff BGB naheliegt, die aber mit der wohl eher zutreffenden lizenzrechtlichen Qualifizierung kontrastiert wird. Canaris schlägt indessen einen plausiblen Mittelweg und damit eine Kombination zwischen geschäftsbesorgungs-, dienst- und pachtrechtlichen Elementen vor, die in Begründung und dogmatischer Absicherung überzeugt. Auch hier wird die analoge Anwendung der §§ 84 ff HGB wieder einer differenzierten Einzelbetrachtung unterworfen. Die Darstellung zeichnet sich ohnehin durch einen beinahe äußersten Grad dogmatischer Differenzierung aus.

Der zweite Teil des Buches behandelt die Handelsgeschäfte. Hier wird insbesondere eingehend untersucht, welche Regeln über kaufmännische Handelsgeschäfte auf Nichtkaufleute zu erstrecken sind. Die Regelungen der §§ 1 ff HGB sind nach der rechtspolitisch überzeugenden Auffassung von Canaris nach wie vor verhältnismäßig eng. Dies gilt insbesondere auf die Erstreckung auf Kleingewerbetreibende, die den Weg des § 2 HGB scheuen und freie Berufe, die aus dem Raster des § 1 HGB traditionell herausfallen, zumal hier berufsrechtliche Überlagerungen greifen, wie sich etwa aus der BRAO ergeben. Canaris nähert sich diesem Problem mit dem höchstmöglichen Grad dogmatischer Differenzierung und trägt damit der ratio legis Rechnung, nach der eine Anwendung jener Normen ausgeschlossen ist, die Abweichungen von sonst zwingendem Gesetzesrecht aufgrund der Registrierung im Handelsregister vorsehen. Eingehend untersucht werden sowohl Handelsbräuche als auch Handelsklauseln sowie die vom allgemeinen Privatrecht abweichenden Regeln über das Schweigen im Handelsverkehr. Überaus lesenswert ist das Unterkapitel über die Erweiterungen des Spielraums der Privatautonomie im Handelsrecht gegenüber den Regelungen des BGB, die sowohl Weiterungen der Inhaltsfreiheit als auch erhebliche Lockerungen der Formerfordernisse zum Gegenstand haben. Das zweite Buch versucht die Handelsgeschäfte so eng wie möglich an das "innere System" des bürgerlichen Rechts anzubinden und damit dogmatische Klarheit zu schaffen. Dies wird nirgendwo deutlicher als im Kapitel über Handelsgeschäfte und allgemeines Schuldrecht, das zunächst die Abweichungen des handelsrechtlichen Kontokorrents behandelt, dessen Auswirkungen bis in das Zwangsvollstreckungsrecht reichen können, wie sich bei Problemen der Erwirkung und Durchsetzung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zeigen kann. Selbstredend wird auch das nicht handelsrechtliche Kontokorrent sowie das nichtkaufmännische Kontokorrent eingehend behandelt. Die weitere Darstellung zeigt klar, daß sich im HGB Regelungen finden, die dogmatisch eindeutig in das allgemeine Schuldrecht gehören. Eine besonders eingehende Erörterung findet sich in diesem Zusammenhang zum schwierigen Abtretungsverbot des § 354 a HGB, einer Norm, die erheblich von § 399 HGB abweicht und deren Sinn sich nicht beim Lesen ohne weiteres aus dem Wortlaut erschließt, da man hierzu die umstrittene Rechtsprechung des BGH zu den Abtretungsverboten nach § 399 Hlbs.2 BGB kennen muß, die derartige Abtretungsverbote mit absoluter Unwirksamkeit "ausstattet" und sie auch nicht grundsätzlich an § 9 ABGB scheitern läßt. Sehr anschaulich wird der Gesetzeszweck nahezu exegetisch erschlossen, der darin besteht die absolute Wirksamkeit einer Zession trotz Abtretungsverbot mit einem weitreichenden Schuldnerschutz zu kombinieren. Gleichzeitig erweitert die Norm de Anwendungsbereich des § 816 II HGB, wenn der Schuldner von seinem Wahlrecht Gebrauch macht an den Zedenten zahlt und dieser auf Herausgabe des Erlangten durch den Zessionar verklagt wird, der dann der wahre Berechtigte ist. Die Ausführungen zeigen sehr genau die Zusammenhänge zwischen Abtretungs- und Bereicherungsrecht. Nicht weniger präzise ist die Darlegung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede bezüglich des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechtes des § 369 HGB und des § 273 BGB. Weitere Schwerpunkte bilden selbstredend der Handelskauf (und hier die stets examensrelevanten Rügeobliegenheiten) sowie die Kommission. Vorbildlich sind die Darlegungen zum Fracht-, Speditions- und Lagergeschäft. Auch hier betritt Canaris Neuland, indem gegen §§ 431 I, 434 I und 449 II HGB sehr schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Art. 3 I GG geltend gemacht werden, so daß - wohl erstmals umfassend - die frachtrechtliche Haftungsordnung auf den Prüfstand des Verfassungsrechtes gehoben wird. Canaris unternimmt hier eine Gesamtschau der genannten Normen, die in der Folgerung endet, daß der Versender selbst bei grober Fahrlässigkeit gegen den Frachtführer (bei dessen Verschulden am Verlust der Ladung) nur einen Anspruch bis zur Höhe von max. DM 20,- pro Kilogramm als Schadensersatzforderung hat. Mit der gewohnten Deutlichkeit spricht Canaris von einem Triumph des transportunternehmerischen Lobbyismus, gegen den er - mit guten Gründen - die Verfassung in Gestalt der Art. 3 I, 14 und 2 I GG bemühen will. Es bleibt zu hoffen, daß der Verfasser, dem die Rechtsdogmatik erhebliche Einsichten über den Zusammenhang von Grundrechten und Verfassung verdankt, Zeit findet, die diesbezüglichen Überlegungen anderweitig - wie im Text erwogen - näher zu präzisieren.

Insgesamt liegt eine völlig umgearbeitete (und nebenbei bemerkt überaus preiswerte) Neuauflage vor, die wohl als die bisher beste Auflage dieses Lehrbuches gelten kann und höchsten Maßstäben gerecht wird.

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