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Artikel 4996
Dr.Thorsten Kuthe

Änderungen im Eigenkapitalersatzrecht

Eine Rezension zu:

Wolfgang H. Barth

Der Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts nach § 32a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 GmbHG


Duncker & Humblot, Berlin 2001, 243 S., ? 64,-
ISBN 3-428-10324-6

http:// http://www.duncker-humblot.de


Das Eigenkapitalersatzrecht wurde 1998 in zwei wesentlichen Punkten durch den Gesetzgeber eingeschränkt. Zum einen wurde in § 32a Abs. 3 S. 2 GmbHG durch das KapAEG die sogenannte 10%-Grenze eingeführt, und zum anderen § 32a Abs. 3 S. 3GmbHG durch das KonTraG um das Sanierungsprivileg erweitert. Die vorliegende Dissertation untersucht diese Änderungen im einzelnen.

Hierzu gibt der Autor zunächst einen kurzen allgemeinen Überblick über das Kapitalersatzrecht im 1. Kapitel.

Das 2. Kapitel widmet sich der 10% Grenze. Der Autor stellt zunächst den Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung vor Einführung des § 32a Abs. 3 S. 2 GmbHG durch das KapAEG und die Reaktionen in der Literatur auf die Einführung dieser Gesetzesänderung dar. Anschließend erläutert er seine eigene Beurteilung der Zielsetzung des Gesetzgebers und der Vereinbarkeit mit der Dogmatik des Kapitalersatzrechts. Hierbei kommt Barth - wenn dies auch nicht so deutlich benannt wird - zu dem zutreffenden Ergebnis, daß Grundlage des Eigenkapitalersatzrechts die gestörte Verteilung der Risken und Chancen ist, wenn er auch den Akzent etwas anders setzt, als dies nach Auffassung des Rezensenten richtigerweise der Fall ist (vgl. dazu im einzelnen Kuthe, Die Änderungen im System der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen - S. 23 ff). Barth kommt in seiner Analyse der Grundlagen des Kleinbeteiligtenprivilegierung zu dem Ergebnis, daß es nicht auf den Einfluß des Gesellschafters ankommt, sondern nur auf die Art seines Interesses in der Gesellschaft. Demgemäß ordnet er die 10%-Grenze als typisierte Unterscheidung zwischen Unternehmer- und Anlagegesellschafter ein, mit dem Hauptaugenmerk auf dem subjektiven Element. Barth schlägt eine teleologische Reduktion der Norm für die Fälle vor, daß der Kleingesellschafter von der Krise Kenntnis hatte - in diesem Fall hält er das Eigenkapitalersatzrecht entgegen dem Gesetzeswortlaut für anwendbar.

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Schon aus der Literatur und Rechtsprechung zur Einbeziehung von Nicht-Gesellschaftern in das Kapitalersatzrecht ergibt sich, daß der unternehmerische Einfluß - der dort von der deutlich h. M. gefordert wird - notwendig und ausschlaggebend für die Rechtfertigung des Kapitalersatzrechts ist (vgl. dazu im einzelnen Kuthe, Die Änderungen im System der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen - S. 66 ff).

Anschließend geht Barth auf die Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale der Norm und die Bestimmung des konkreten Anwendungsbereich der Bestimmung ein. Folgt man dabei seinen dogmatischen Grundüberlegungen, so sind die Ausführungen überzeugend und stringent.

Im 3. Kapitel wendet sich Barth dem Sanierungsprivileg in § 32a Abs. 3 S. 3 GmbHG zu. Er folgt hierbei dem gleichen Aufbau in seiner Darlegung wie im 2. Kapitel. Hier wird zunächst dargelegt, daß ein Sanierungsprivileg wirtschaftlich sinnvoll ist und eine eigenständige Funktion neben den bereits bestehenden Sanierungsmöglichkeiten durch ein Insolvenzplanverfahren hat. Weiterhin wird erläutert daß die Übernahme von Geschäftsanteilen durch Darlehensnehmer eine wichtige Möglichkeit der Sanierung darstellt. Dem ist sowohl im Ergebnis als auch von der überzeugenden Argumentation her zuzustimmen. Gleiches gilt für die Vereinbarkeit mit den dogmatischen Grundlagen des Kapitalersatzrechts, der Autor erläutert treffend, warum diese gegeben ist (vgl. im gleichen Sinne Kuthe, Die Änderungen im System der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen - S. 160 ff).

Anschließend wendet sich Barth den einzelnen Problemen bei der Anwendung des Kapitalersatzrechts zu. Zunächst bestimmt der Autor den Kreis der Darlehensgeber, welche die Privilegierung in Anspruch nehmen können. Anschließend wendet er sich dem notwendigen Erwerb von Geschäftsanteilen und den hierbei möglichen Fallkonstellationen in der Praxis zu. Danach beschäftigt sich Barth mit Umfang und Inhalt der Krisenüberwindungsabsicht. Ebenso wie der Rezensent kommt er hierbei zu der Auffassung, daß eine weitestgehende Parallelität zu der Sanierungswürdigkeitsprüfung bei § 826 BGB geboten ist.

Zum Abschluß seiner Untersuchung des Tatbestandes wendet sich Barth noch einmal den gewährten Darlehen zu und diskutiert die Frage, inwiefern das Sanierungsprivileg sich auf bestehende und neugewährte Kredite auswirkt.

Nachdem die Rechtsfolgen erläutert wurden, beschreibt der Autor die Auswirkungen auf andere Fälle des Kapitalersatzrechts, insbesondere das Zusammenspiel mit § 32a Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 GmbHG. Auch die Anwendbarkeit auf andere Gesellschaftsformen wird untersucht, Barth bejaht dies.

Insgesamt ist die Monographie gut lesbar und stringent aufgebaut. Teilweise ist allerdings die Argumentation und Darstellung etwas knapp, am ein oder anderen Punkt hätte sich der Leser eine etwas tiefere Auseinandersetzung mit den Problemen gewünscht. Das Werk bietet sowohl für die wissenschaftliche Diskussion interessante Ansätze und Ideen, als auch Hinweise für die Lösung praktischer Probleme bei der Anwendung des Kapitalersatzrechts im Zusammenhang mit der 10%-Grenze und dem Sanierungsprivileg.


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