Ralf Hansen
Zur Kritik der Folgen
der Nichtumsetzung von Richtlinien
Eine Rezension zu:
Christiane Claßen
Nichtumsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien
Von der unmittelbaren Wirkung
bis zum Schadensersatzanspruch
Duncker & Humblot, Berlin 1999, 352 Seiten
ISBN 3-428-09836-6
http://www.duncker-humblot.de
Die Verfasserin entwickelt die Argumentation ihrer interessanten Erlanger Dissertation vom Francovich-Urteil des EuGH her, dessen Gegenstand zunächst einmal näher umrissen
wird. Diese Entscheidung, später ergänzt durch “Brasserie de Peucheur”, wirft zahlreiche Probleme auf, die mehr oder weniger vollständig in dieser Arbeit zur
Sprache kommen und deren Aufarbeitung selbst dann interessant ist, wenn man manches anders sieht. Die Aufgabe des EuGH dürfte indessen eher darin stehen, Rechtsfälle
angemessen zu lösen als diese auch dogmatisch zu bewältigen. Diese Aufgabe kommt weitaus intensiver der Wissenschaft zu, deren Argumentationen der EuGH indessen immer wieder
aufgegriffen und reflektiert hat, wenn auch vielleicht in geringerem Maße als der BGH oder das BVerfG. Um den Gegenstand gründlich zu klären, rekurriert die Verfasserin
zunächst einmal auf die europarechtlichen Grundlagen der Richtlinie als Rechtsetzungsinstrument und entwickelt sehr präzise die Entwicklung der Rechtsprechung zur
unmittelbaren Wirkung von Richtlinien seit 1970. Die Kenntnis dieser Entwicklung ist unabdingbare Voraussetzung dafür, die inzwischen weit verzweigte
“Francovich-Rechtsprechung” des EuGH nachvollziehen zu können. Genau umrissen wird dabei auch der Inhalt der Richtlinie 80/987/EWG, um die es in dem besagten
Urteil ging.
Entscheidend für den dogmatischen Ansatz ist indessen die Herleitung des Anspruchs auf Entschädigung. Hierfür bietet sich ein nationaler und ein europarechtlicher
Rekonstruktionsansatz an. Die “Rechtsnatur” dieses Entschädigungsanspruches, der sich indessen fraglos in der Praxis durchgesetzt hat, ist nach wie vor
umstritten. Die wohl hM geht von einem europarechtlichen Ansatz aus, dem ein nationalrechtlicher Ansatz widerstreitet, den die Verfasserin Ergebnis favorisiert, weil nach
ihrer Auffassung weder die bisherigen Auffassungen im Schrifttum noch die Rechtsprechung des EuGH eine geeignete Anspruchsgrundlage darstellen, die einen rein
gemeinschaftsrechtlichen Anspruch rechtfertigen würden. Von besonderem Interesse sind dabei die Ausführungen zu den Anspruchsvoraussetzungen, die der EuGH aufstellt und die
in der Tat in sich nicht in jeder Hinsicht konsistent sind, sondern eher einem rechtspraktischen Bedürfnis folgen. Letztlich geht die Verfasserin davon aus, daß der EuGH
diesen Anspruch zwar entwickelt hat, der seinen Ursprung auch im Gemeinschaftsrecht findet, dessen Rechtsnatur jedoch nationalrechtlicher Art ist, so daß die Dogmatik dieses
Anspruches nationalrechtlich zu entwickeln ist, ungeachtet des gemeinschaftsrechtlichen Gebots seiner Aufstellung.
Um dies zu leisten, untersucht die Verfasserin sehr umfassend die Grundlagen des deutschen Entschädigungsanspruches und zeigt sehr deutliche Brüche auf zwischen den
europarechtlichen Anforderungen und den vorgefundenen deutschen Strukturen des Entschädigungsrechts, das eine Haftung für legislatives Unrecht nur sehr unvollkommen kennt.
Angesichts der Verschuldensunabhängigkeit des europarechtlichen Entschädigungsanspruches kann § 839 BGB nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, zumal diese Norm
mit der hM auf legislatives Unrecht nicht anwendbar ist. Auch die Anwendung der Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff wird ebenso abgelehnt wie die Inanspruchnahme des
Rechtsinstituts der Folgenbeseitigung, dessen dogmatische Konturen selbst noch immer nicht recht geklärt sind. Auch eine Haftung aufgrund allgemeiner Rechtsprinzipien
verwirft sie und kommt zum ernüchternden Zwischenergebnis, daß in Deutschland keine Anspruchsgrundlage besteht, die den Anforderungen und Maßstäben des Francovich-Urteils
entspricht. Die Entschädigungspflicht ergibt sich jedoch nach ihrer Auffassung unmittelbar aus der deutschen Verfassung, weil der Staat nach Art. 19 IV GG die Verpflichtung
hat, angerichteten Schaden durch den Staat wieder gutzumachen, so daß der EuGH insoweit auch im Rahmen seiner Befugnisse verblieben ist. Auf dieser Folie wird sodann die
Rechtsprechung des EuGH - auch zur Entschädigung wegen des Verstoßes gegen Primärrecht - einer erneuten kritischen Betrachtung unterzogen, um dann im Ergebnis die
interessante These zu vertreten, daß dieser Entschädigungsanspruch in Anwendung des allgemeinen rechtsstaatlichen Reparationsanspruches auch auf Fälle Anwendung findet, in
denen der Einzelne durch die Anwendung von Gemeinschaftsrecht durch nationale Organe geschädigt wird und weiter Anwendung finden muß, solange eine gesetzliche Haftung für
legislatives Unrecht nicht besteht. Die überaus interessante Arbeit entwickelt eine vielschichtige Argumentation der Kritik der Haftung für legislatives Unrecht und sollte
eingehende Beachtung finden.
|