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Artikel 1201
Ralf Hansen

Ist ein Austritt aus der EU rechtlich möglich?

Eine Rezension zu:

Arved Walthemathe

Austritt aus der EU
Sind die Mitgliedstaaten noch souverän?


Peter Lang-Verlag, Bern
ISBN 3-631-36117-3

http://www.peterlang.ch


Die Göttinger Dissertation behandelt dieses mit dem Regierungswechsel in Österreich beinahe aktuell gewordene Thema in aller gebotenen Ausführlichkeit, einsetzend mit der (geringen praktischen) Bedeutung des Austrittsszenarios in der Vergangenheit. Derartiges kann sich indessen schnell ändern. Dabei beschränkt sich die Analyseperspektive keineswegs - wie der Untertitel vermuten läßt - nur auf die Diskussion der Souveränitätsaspekte, sondern bezieht auch weitere Aspekte ein, die von einem Wechselbezug zwischen Politik und Recht gekennzeichnet sind. Sehr eingehend setzt sich der Verfasser mit dem "Ewigkeitsprinzip" auseinander, dessen Verankerung in Art. 312 EG überaus schwach ist. Er kommt zu dem Ergebnis, daß die Europäischen Verträge zwar kein Recht zum einseitigen Austritt beinhalten, dieses Recht aber auch nicht ausschließen, das indessen nicht beliebig in Anspruch genommen werden kann. Aus der Rechtsprechung des EuGH, der auf nationale Perspektiven keine unmittelbare Rücksicht nimmt, ergibt sich nach seiner Analyse nichts anderes. Überzeugend lehnt er die Konstruktion der EU als "souveränen Staat" ab, deren Bejahung zu einer Sperre des Austrittsrechtes, vorbehaltlich der engen Voraussetzungen eines Rechtes zur Sezession, in völkerrechtlicher Hinsicht führen würde, etwa im Falle schwerster Menschenrechtsverletzungen. Letztlich bleibt daher nur die Inanspruchnahme der völkerrechtlichen "clausula rebus sic stantibus"- und der "nemo tenetur"-Regel. Deren Inanspruchnahme wäre aber aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen, wenn Mitgliedsstaaten auf dieses Recht in ihrer Verfassung ausdrücklich verzichtet hätten. In einer sehr lesenswerten verfassungsvergleichenden Analyse untersucht er die Mitgliedsverfassungen unter diesem Aspekt. Hier unterscheidet er zwischen monistisch und dualistisch ausgerichteten Verfassungen, was aber für das Ergebnis kaum von Relevanz ist. Kein Staat hat durch Mitgliedschaft auf seine Souveränität völlig verzichtet, auch wenn die monistischen Verfassungen etwas integrationsoffener sind. Unterschiede ergeben sich in der verfassungsrechtlichen Ausprägung der Beschränkung der Souveränität durch den Beitritt. Auch sieht keine Verfassung den Beitritt zu einem europäischen Bundesstaat gegenwärtig vor. Ob ein solcher Schritt verfassungsrechtlich überhaupt möglich ist, ist wenigstens für Deutschland - auch nach Verfassungsänderung - wegen der Reichweite des Art. 79 III GG heftig umstritten. Eine vergleichbare Sperre enthalten indessen auch die Verfassungen von Griechenland, Italien und Portugal. Die Folgerung eines Austrittsgebots aufgrund der Aufgabe der Souveränität durch Schaffung eines europäischen Bundesstaates wird indessen vorsichtig verneint. Die Auffassungen darüber sind durchaus geteilt. Die nationalen Verfassungen müssen nach seiner Auffassung solange zur Austrittsfrage herangezogen werden, als nationales Verfassungsrecht dem EU-Recht grundsätzlich vorrangig und ihm Schranken zieht. Dies ist bei der Bestimmung des Verhältnisses von EU-Recht und nationalen Verfassungsrechten nach dem Selbstverständnis der Mitgliedstaaten - allen Autonomiebestrebungen des EuGH zum trotz -, nach wie vor der Fall und prägt das Selbstverständnis der Zusammenarbeit in der EU. Der Verfasser erörtert auch die Möglichkeit eines Teilaustrittes durch Lösung vom EUV ohne gleichzeitige Lösung vom EGV und bejaht diese Möglichkeit, die indessen dogmatisch nicht vollständig überzeugt. Eine einseitige Lösung jedenfalls dürfte wegen Art. 49 EUV kaum möglich sein.

Interessant sind auch die Ausführungen des Verfassers zum rein faktischen Austritt. Zum einen meint der Verfasser, daß es der EU an rechtlichen Möglichkeiten fehlt, einem derartigen faktischen Austritt rechtlich zu begegnen. Er diskutiert aber nicht die Möglichkeit völkerrechtlicher Sanktionen. In diesem Zusammenhang dürfte auch die - nicht angesprochene - Frage relevant werden, ob die EU nicht durch Ausschluß reagieren könnte. Ob sich ein Austritt überhaupt faktisch realisieren läßt, ohne die wirtschaftliche und politische Entwicklung des betreffenden Staates zu gefährden, mag man indessen durchaus bezweifeln, nicht zuletzt angesichts der politischen und ökonomischen Verflechtungen, deren Intensität der Verfasser etwas unterschätzen dürfte. Recht eingehend wendet sich der Verfasser der Realisierung eines Austrittes zu, der als einseitiger Austritt nur nach Art. 61 und 65 WVK möglich wäre, also auf völkerrechtlicher Grundlage. Ob diese Rechte den Mitgliedstaaten aber überhaupt zur Verfügung stehen - aufgrund der europarechtlichen Bindung -, dürfte recht fraglich sein, wird von ihm aber wenigstens als ultima ratio einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bejaht. Daran scheiden sich seit langem die Geister im Europarecht. Wesentlich überzeugender sind die Ausführungen zum einvernehmlichen Austritt - im Wege der Vertragsänderung - nach Art. 48 EUV oder - unter Verstoß gegen diese Norm - nach Art. 54 lit. b WVK, die der Verfasser als gleichwertig ansieht. Abschließend untersucht der Verfasser noch, ob es sinnvoll wäre ein solches einseitiges Austrittsrecht in einem geänderten EUV zu statuieren und verwirft diese Lösung mit überzeugender Begründung, da es der Integration mehr schaden als nutzen würde. Ein Austritts muß aber seiner Auffassung nach wenigstens dann möglich sein, wenn ein europäischer Bundesstaat ohne Austrittsrecht geschaffen würde, wenn schwere Grundrechtsverletzungen stattfänden, wenigstens im Wege der Sezession. Von einem europäischen Bundesstaat ist der Staatenverbund EU - auch und gerade im Angesicht der Osterweiterung - indessen gegenwärtig weiter entfernt, denn je.

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